…dass die Abgabenvorschreibung (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) betreffend die Zollanmeldungen laut Anlage 2 zur Gänze unterbleibt. Die Bf. zog ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Der Unabhängige Finanzsenat brachte die vorgelegten Spediteurbescheinigungen und Beweisunterlagen sowie die eigenen Beweiserhebungen…
…1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 15.386,12 sowie gem. € 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 2.139,96 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überprüfung der in den Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten…
…1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 11.665,68 sowie gem. € 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 1.010,57 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überprüfung der in den Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten…
…Einfuhrumsatzsteuern wegen der Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug unterbleiben konnte, jedenfalls aber die zusätzliche Festsetzung von Abgabenerhöhungen für die 31 Liefervorgänge schon dem Grunde nach rechtswidrig war. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundfall des § 72a ZollR-DG jener ist, dass man bei der Einfuhrumsatzsteuer nachträgliche Korrekturen…
…daraus sei eindeutig ersichtlich, dass eine nachträgliche Korrektur einer ursprünglich irrtümlicherweise falschen UID möglich sei. Die Steuerfreiheit bleibe dabei aufrecht. Nur in jenen Fällen, in denen eine materiellrechtliche Voraussetzung fehle (z.B. Ware verbleibt im Inland), führe dies zum Verlust der Steuerfreiheit. Zum Vorwurf des…
…daraus sei eindeutig ersichtlich, dass eine nachträgliche Korrektur einer ursprünglich irrtümlicherweise falschen UID möglich sei. Die Steuerfreiheit bleibe dabei aufrecht. Nur in jenen Fällen, in denen eine materiellrechtliche Voraussetzung fehle (z.B. Ware verbleibt im Inland), führe dies zum Verlust der Steuerfreiheit. Zum Vorwurf des…
…947,- ATS buchmäßig erfasst worden waren (nämlich an Zoll 2.502.697,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 1.657.250,- ATS), sei der Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.181.949,- ATS, nämlich an Zoll 728.997,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 452.952,- ATS gemäß Art…
…14. November 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…festgesetzt: | Abgabe | Betrag in € | Zoll | 8.324,00 | Einfuhrumsatzsteuer | 14.681,00 | Gesamt | 23.005,00 Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 2.245,22 zu entrichten. 2…
…die Zugmaschine mit dem behördlichen slowenischen Kennzeichen AAAA entfällt hinsichtlich der Abgabe Zoll in Höhe von € 960,00. Die Eingangsabgabenschuld wird in folgender Höhe festgesetzt: | Abgabe | Betrag in € | Zoll | 81,00 | Einfuhrumsatzsteuer | 2.883,00 | Gesamt…
…| 4.108,00 | 20 % | 821,60 | 929,60 Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG beläuft sich auf € 73,98. Gemäß § 72a ZollR-DG unterbleibt die Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg, wenn der Steuerschuldner für diese Abgaben nach den
…Höhe festgesetzt: | Abgabe | Betrag in € | Zoll | 1.523,00 | Einfuhrumsatzsteuer | 3.704,60 | Gesamt | 5.227,60 Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 95,14 zu entrichten. 2…
…8. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…11. November 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…25. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…23. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…7. November 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…21. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…19. November 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…17. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…