…EStR sind Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen. Bei Bilanzierern werden Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen grundsätzlich bereits im Konvertierungszeitpunkt realisiert. Der bei der Konvertierung des Yen - Kredites in Schweizer Franken entstandene Kursgewinn ist daher…
…Das Finanzamt hat in der Folge bei der Veranlagung die Gewinnrealisierung der Kursgewinne hinzugerechnet und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf nunmehr 89.008,46 Euro erhöht. Dies mit nachstehender Begründung: Da bei Bilanzierern die Gewinnrealisierung der Kursgewinne bei Geschäften in ausländischer Währung zum Konvertierungszeitpunkt eintritt…
…einen Verbindlichkeitentausch dar, das heißt, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (Japanische Yen) wird unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (Schweizer Franken) getilgt. Dabei entstehende Kursgewinne beziehungsweise Kursverluste sind im Tilgungszeitpunkt (Konvertierungszeitpunkt) realisiert. Dies lässt sich auch damit begründen, dass mit Aufnahme der neuen Fremdwährungsdarlehen das Kursrisiko der…
…nach § 6 Z 14 lit a EStG 1988 vorliege. Der Gewinn aus dem im Konvertierungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurs der Fremdwährung werde daher zum Konvertierungszeitpunkt realisiert. Dem widersprach der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 27.08.2008, 2008/15/0127 und 15.01.2008…
…100 ergäbe 367.140,52 öS Kursgewinn laut Prüfungsbericht. Mit anderen Worten: Zum Kurs von 11,06 waren 12.278.947 Yen zum Konvertierungszeitpunkt (Oktober 1997) 1.358.051,54 öS wert gewesen und der Wert dieser (restlichen) Yen-Verbindlichkeit wäre bis Oktober 2001 um…
…Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl…
…Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl…
…seien, 3. die Meinung " ... Kursgewinnes in dem Tilgungszeitpunkt (Konvertierungszeitpunkt) realisiert" nicht haltbar sei, weil eben keine endgültige Verfügungsmacht über den rechnerischen Kursgewinn bestanden hätte und auch das Risiko eines zukünftigen Kursverlustes weiterhin existent sei, sodass von einer endgültigen Gewinnrealisierung noch nicht gesprochen werden könne. Dies…
…Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl…
…liegt wirtschaftlich keine Identität des neuen Schuldverhältnisses mit dem alten vor. Mit einer innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme erfolgenden Konvertierung (= Rückwechslung) wird der Tatbestand des § 30 EStG 1988 verwirklicht; im Konvertierungszeitpunkt kommt es zur Realisierung eines Kursgewinnes (Kursverlustes); die realisierte Bereicherung bzw. der Kursgewinn…