Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0723-G/06
Gewinnrealisierung bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0723-G/06vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Konvertierung stellt keinen Verbindlichkeitstausch dar. Eine Gewinnrealisierung entsteht auch bei der Gewinnermittlung nach § 4(1) EStG 1988 erst, wenn der Vermögenszugang ein endgültiger ist.
Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) oder teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich die Heimatwährung Relevanz bekommt (VwGH 15.1.2008; 2006/15/0116).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mader &
Kleinschuster Steuerberatungs GmbH & CoKG, 8350 Fehring,
Ungarnstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
11. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, wann es zur
Realisierung des Kursgewinnes kommt, wenn der Gewinn nach den
Gewinnermittlungsvorschriften des § 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt wird.
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2004 einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb von 15.387,30 Euro. Das Finanzamt hat in der Folge bei der
Veranlagung die Gewinnrealisierung der Kursgewinne hinzugerechnet und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf nunmehr 89.008,46 Euro erhöht.
Dies mit nachstehender Begründung:
Da bei
Bilanzierern die Gewinnrealisierung der Kursgewinne bei Geschäften in
ausländischer Währung zum Konvertierungszeitpunkt eintritt, war der
Kursgewinn von 73.621,16 Euro dem erklärten Gewinn
hinzuzurechnen.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass in seinem Fall eine Konvertierung von
Japanischen Yen in Schweizer Franken erfolgt sei. Eine Versteuerung könne
erst vorgenommen werden, wenn eine tatsächliche Realisierung stattgefunden
habe. Das sei erst dann der Fall, wenn in Euro konvertiert werde. Es habe
ausschließlich im Jahr 2004 eine Konvertierung von Japanischen Yen in
Schweizer Franken stattgefunden. Eine weitere Konvertierung sei nicht erfolgt.
Es sei auch keine Darlehensrückzahlung durchgeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Absatz 1 EStG 1988
ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch
Einlagen nicht erhöht.
Zum Betriebsvermögen gehören alle im
(zivilrechtlichen oder zumindest im wirtschaftlichen) Eigentum des
Betriebsinhabers stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb gewidmet sind,
d.h., die ihm dienen oder jedenfalls zu dienen bestimmt sind. Betriebseinnahmen
sind alle in Geld bestehenden oder Geldwert besitzenden Güter, die dem
Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zuwachsen. Wirtschaftsgüter
sind alle im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbaren
Güter.
Als Schulden können nur jene Verpflichtungen in die
Bilanz eingesetzt werden, die zum Betriebsvermögen gehören. Diese
Verbindlichkeiten sind wie Umlaufgüter bzw. nicht abnutzbare
Anlagegüter zu bewerten.
Gemäß
§ 6 Z 2a EStG 1988
sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger,
kann dieser angesetzt werden. Steigt der Teilwert wieder, ist der Ansatz eines
höheren Wertes über dem letzten Bilanzansatz zulässig; über
die ursprünglichen Anschaffungskosten darf aber nicht hinausgegangen werden
(Grundsatz des eingeschränkten Wertzusammenhanges). Schulden sind sohin mit
dem Verfügungsbetrag, der dem Schuldner zugeflossen ist
(Anschaffungskosten), anzusetzen. Ist der Teilwert der Schuld am Bilanzstichtag
höher, weil die Verpflichtung gestiegen ist, kann der höhere Teilwert
angesetzt werden. Sinkt der Teilwert, kann dieser angesetzt werden, es darf aber
der ursprüngliche Verfügungsbetrag nicht unterschritten werden
(entsprechend dem Grundsatz des eingeschränkten Wertzusammenhanges).
Das gilt auch für Fremdwährungsschulden. Es kann
nur ein Teilwert zum Ansatz kommen, der nicht unter den Anschaffungskosten
(Verfügungsbetrag) der Schuld liegt, weil auch in diesem Fall die
Anschaffungskosten die Untergrenze für die Bewertung der Schuld bilden
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 6 Z 3
Tz 4).
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der
gegenständliche Femdwährungskredit ein Wirtschaftsgut des notwendigen
Betriebsvermögens darstellt und im Streitjahr keine Rückzahlung bzw.
Teilrückzahlung erfolgt ist.
Streit besteht darüber, ob bereits im Zeitpunkt der
Konvertierung von Schweizer Franken in einen Japanischen Yen Kredit von einer
Gewinnrealisierung gesprochen werden kann.
Die Begründung des bekämpften Bescheides findet
ihre Grundlage in der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, dass die
Konvertierung der Kreditverbindlichkeit von einer Fremdwährung in eine
andere als Verbindlichkeitstausch anzusehen sei, was zur Folge habe, dass die
ursprüngliche Fremdwährungsschuld durch das Eingehen einer
entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld getilgt werde.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
15. Jänner 2008, 2006/15/0116 (den Konvertierungsgewinn bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 betreffend) folgende
grundlegende Aussage getroffen:
"Soweit in der
Literatur die Ansicht vertreten wird, die Konvertierung stelle in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei
einem Einnahmen-Ausgabe-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen
müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem
bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit
in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines
"anderen Wirtschaftgutes" liegt".
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis
ausgeführt, dass der Vermögenszugang
ein endgültiger sein müsse.
Davon sei auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert
festgestellt werden könne. Dies werde in der Regel erst durch die
(endgültige) Tilgung oder teilweise Tilgung der
Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt
die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit
festgestellten Wertveränderung, nämlich die Heimatwährung (im
Beschwerdefall: Euro) Relevanz bekommt. Durch die abschließende
Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit
zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Kreditsumme, ließe sich eine
positive Differenz in einem - sodann gesondert erzielten - Kursvorteil erkennen.
"Ist aber von einem nach wie vor bestehenden
Kursrisiko auszugehen, steht im Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die
tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen
Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in
Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten
werden."
Da es im vorliegenden Fall weder zu einer Tilgung oder zu
einer teilweisen Tilgung gekommen ist, kann der Eintritt des Kursgewinnes noch
nicht als gesichert angesehen werden.
Das Vorliegen eines Tauschvorganges hat der
Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls ausdrücklich verneint. Wie aus den
eingangs wieder gegebenen Bewertungsvorschriften ersichtlich ist, ließe
sich eine Gewinnrealisierung nur dadurch ableiten (dazu auch Zorn, SWK 7/2008,
Gewinnrealisierung von Fremdwährungskrediten).
Es kann folglich im Streitjahr 2004 noch nicht von einer
Realisierung des Kursgewinnes ausgegangen werden, weshalb wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0723-G/06
- Stammnummer
- 33649
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF