Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0258-L/06
Konvertierung von Fremdwährungskrediten im Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-L/06vom 24.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Betriebsvermögen befindlicher Kredit in eine andere Währung umgewandelt (hier von JPY in CHF), so gilt ein allfälliger Kursgewinn/verlust bereits in diesem Zeitpunkt als realisiert und nicht erst bei endgültigem Wechsel in den Euro.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 18. August 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
18. Juli 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2003 und Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2003
wurden folgende, hier berufungsgegenständliche, Feststellungen
getroffen: Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes
(Fremdwährungskredit CHF): 2003 wurde beim aufgenommenen
Fremdwährungskredit ein Währungswechsel von japanischen Yen in
schweizer Franken vorgenommen. Dabei sei der bei der Konvertierung entstandenen
Kursgewinn nicht als Erlös erfasst worden, sondern vom Konto 3103
"Fremdwährungskredit JPY" auf das Konto 3104 "Fremdwährungskredit CHF"
umgebucht worden, wodurch dieses Konto einen zu hohen Saldo aufweise. Die
Konvertierung würde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen
Verbindlichkeitentausch darstellen, d.h. die ursprüngliche
Fremdwährungsschuld (JPY) werde unter Eingehung einer entsprechenden
anderen Fremdwährungsschuld (CHF) getilgt. Dabei entstehende Kursgewinne
würden stets im Tilgungszeitpunkt realisiert; Tauschvorgänge
würden zur Gewinnrealisierung führen.
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CHF-Kredit zum 31.12.2003 in CHF
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422.828,96
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Kurs zum 31.12.2003
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1,5535
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Kurs zum 26.8.2003 (Anschaffungszeitpunkt) zum
€
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1,543
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Anzusetzender Wert (Kurs vom 26.8.2003)
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274.030,43
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Wert laut Bilanz
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327.006,30
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Gewinnerhöhnung
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52.975,87
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom
18. Juli 2005 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung
gefolgt und die Körperschaftsteuer entsprechend festgesetzt. Die
Feststellungen führten zu einer Nachforderung an Körperschaftsteuer in
Höhe von 20.255,79 €.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
vom 18. Juli 2005 wurden Anspruchszinsen in Anlehnung an die Basis der
Nachforderung (20.255,79 €) im Ausmaß von 559,97 €
vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 16. August 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 18. August 2005) wurde Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003
eingebracht. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden Feststellungen im
Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit getroffen, welche zur
Festsetzung einer zusätzlichen Körperschaftsteuer im Ausmaß von
18.011,80 € (52.975,87 x 34%) führte. Hierzu führte
die Berufungswerberin (Bw.) begründend aus, dass sie sich zur Finanzierung
geschäftlicher Aktivitäten einen Kredit aufgenommen hätte, in
denen durch Zusatzvereinbarung es dem Kreditnehmer gestattet sei, die
Kreditvaluta in Euro und/oder einer Fremdwährung in Anspruch zu nehmen. Es
sei weiters vereinbart worden, dass es dem Kreditnehmer gestattet sei, in andere
Fremdwährungen zu wechseln. Dazu bedürfe es keines weiteren
Kreditvertrages. Im Gegenzug hätte sich auch der Kreditgeber das Recht
vorbehalten, bei nachhaltig steigenden Wechselkursen nach Rückfrage beim
Kreditnehmer eine Rückkonvertierung in den Euro vorzunehmen. Im Jahr 2003
sei beim aufgenommenen Fremdwährungskredit ein Währungswechsel vom
Japanischen Yen in Schweizer Franken vorgenommen worden, ohne dass dabei eine
Rückkonvertierung in den Euro erfolgt sei. Dies sei auch vom Finanzamt
unter der TZ 1 Satz 1 ausgeführt worden. Im Zuge der Errichtung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2003 sei mangels Verfügungsmöglichkeit
über diesen rein rechnerischen Kursgewinn der Betrag von
52.975,87 € (siehe TZ 1, BP-Bericht) nicht als realisierter
Kursgewinn verbucht worden. Von Seiten der Finanzverwaltung sei im Rahmen der
Betriebsprüfung aus dem bisher geschilderten Sachverhalt eine
steuerpflichtige Kursgewinnrealisierung in Höhe von 52.975,87 €
abgeleitet worden. Sie sei der Ansicht, dass durch die Konvertierung von einer
zum Euro wechselkurslabilen Währung (hier Yen) in eine andere zum Euro
wechselkurslabilen Währung (hier Schweizer Franken), die ursprüngliche
Fremdwährungsschuld getilgt und eine neue Fremdwährungsschuld
aufgenommen worden sei. Sie begründe dies damit, dass mit Aufnahme des
neuen Fremdwährungsdarlehens das Kursrisiko des Altdarlehens endgültig
weggefallen bzw. gewollt weggefallen sei und somit der zu diesem Zeitpunkt
relevante Kursgewinn bzw. Kursverlust als realisiert gelte. Weiters wurde
ausgeführt, dass ... die ursprüngliche Fremdwährungsschuld
(Japanische Yen) unter Eingehung einer entsprechenden anderen
Fremdwährungsschuld (Schweizer Franken) getilgt worden sei.
Diesbezüglich hätte sich das Finanzamt auf die wenig überzeugende
Ansicht des BMF vom 22. Jänner 2002 (SWK 7/2002, S. 234)
gestützt. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die Konvertierung in
wirtschaftlicher Betrachtung einen Verbindlichkeitstausch darstelle. Es werde
unterstellt, dass die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (hier Yen)
durch das Eingehen einer neuen Fremdwährungsschuld (hier Schweizer Franken)
getilgt werde. Bei dieser Betrachtungsweise des Finanzamtes sei jedoch
Folgendes zu beachten:
- Maßgeblichkeitsgrundsatz, Vorsichtsprinzip,
imparitätisches Realisationsprinzip - Gesetzliche
Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten - Mangelnde
Anwendungsmöglichkeit des Tauschgrundsatzes
Die Bw. sei nach Handelsrecht zur Führung und
Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet und hätte
diese Verpflichtung gem. § 124 BAO auch im Interesse der
Abgabenbehörde zu erfüllen. Für die Gewinnermittlung der Bw.
seien gem. § 5 EStG die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften des EStG würden abweichende Regelungen treffen. Im
Rahmen dieser zwingenden handelsrechtlichen Grundsätze seien
Verbindlichkeiten (auch Fremdwährungsverbindlichkeiten) gem.
§ 211 Abs. 1 HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen, wobei im Rahmen der Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht gem.
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB Bedacht zu nehmen sei. Dieser
Vorsichtsgrundsatz würde die Bewertung unter die Anschaffungskosten von
Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Realisierung dieses
Mehrwertes durch einen Umsatzakt verhindern (siehe Gassner-Lahodny-Karner in
Straube HGB-Kommentar, 2. Band, S. 150). Mangels einer zwingenden
Vorschrift im Steuerrecht würde dieses Vorsichtsprinzip in all seinen
Ausprägungsformen auch für die Gewinnermittlung gem.
§ 5 EStG 1988 auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips
gelten (Ruppe, Einkommensteuerkommentar, Band 1,
§ 5 RZ 34 ff).
§ 6
Z 3 EStG 1988 normiert die Bewertung von Verbindlichkeiten mit
deren Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten sei der Rückzahlungsbetrag
anzusetzen, den der Steuerpflichtige bei Eingehen einer Schuld schuldig geworden
sei (Ruppe, aaO, § 6 RZ 258). Dieser Grundsatz würde
damit den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Ist der Teilwert
einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag im Vergleich zum Eingehen der Schuld
unter die Anschaffungskosten gesunken, dann dürfe der niedrigere Betrag
nicht angesetzt werden, um den Ansatz nicht realisierter Gewinne zu vermeiden
(Ruppe, aaO, § 6 Z 265). Das Finanzamt stützt
sich bei der Besteuerung dieses, aus ihrer Sicht steuerpflichtigen, Kursgewinnes
auf den Erlass des BMF vom 22. Jänner 2002 und führt aus,
dass im betrieblichen Bereich eine Konvertierung eines
Fremdwährungsdarlehens einen Verbindlichkeitstausch darstelle. Dabei
entstehende Kursgewinne oder Kursverluste seien im Tilgungszeitpunkt realisiert
(!). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden die Tauschgrundsätze
im Steuerrecht jedoch hier nicht gelten. Vom Tausch würden im Steuerrecht
nur Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) und somit aktive
Werte betroffen sein können. Darunter würden aber weder Geld (Bargeld
bzw. Bankguthaben) noch Verbindlichkeiten bzw. Bankschulden fallen. Mit einem
Verbindlichkeitentausch würde daher eine Gewinnrealisierung nicht
begründet werden können. Betrachte man diese
Ausführungen, so sei festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des
Finanzamtes, 1. die Konvertierung keinen Verbindlichkeitstausch
darstelle, weil dieser Grundsatz im Steuerrecht nur auf aktive
Wirtschaftgüter anzuwenden sei, 2. die Anschaffungskosten gem. den
gesetzlichen Bestimmungen beizubehalten seien, 3. die Meinung
" ... Kursgewinnes in dem Tilgungszeitpunkt
(Konvertierungszeitpunkt) realisiert" nicht haltbar sei, weil eben keine
endgültige Verfügungsmacht über den rechnerischen Kursgewinn
bestanden hätte und auch das Risiko eines zukünftigen Kursverlustes
weiterhin existent sei, sodass von einer endgültigen Gewinnrealisierung
noch nicht gesprochen werden könne. Dies sei nur bei einer Konvertierung in
Euro der Fall, da durch die Konvertierung nur noch der nunmehr geringere
Eurobetrag zurückbezahlt hätte werden müssen. 4. keine
"... neue Fremdwährungsschuld ..."
vorliege. Die Bw. hätte durch die Konvertierung zivilrechtlich keine neue
Fremdwährungsschuld abgeschlossen; sie bewege sich mit der Konvertierung
von Yen in Schweizer Franken noch immer im Rahmen des ursprünglichen
Vertrages.
Ebenfalls mit Eingabe vom 16. August 2005 wurde
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003
erhoben. Begründend wurde auf die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2003 verwiesen.
Mit Datum 25. August 2005 nahm der
Betriebsprüfer wie folgt zur gegenständlichen Berufung
Stellung: Bei der Konvertierung von Yen in CHF sei mit dem neuen
CHF-Darlehen der ursprüngliche Yen-Kredit zurückgezahlt worden. Durch
die Kursänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des
Yen-Darlehens hätte um den in Frage stehenden Betrag weniger
zurückbezahlt werden müssen. Die Realisierung des Kursgewinnes
würde klar zum Ausdruck kommen, da für die Tilgung des Yen-Darlehens
ein genau um die Kursdifferenz geringeres CHF-Darlehen aufgenommen worden sei.
Der durch die Kursdifferenz auf dem Yen-Kreditkonto entstandene Saldo sei nicht
als Ertrag ausgewiesen, sondern auf das CHF-Kreditkonto umgebucht worden, sodass
auf diesem Konto lt. Buchhaltung ein höherer Saldo aufscheine als
tatsächlich lt. Bankkontoauszug zustehen würde. Zukünftige
Kursschwankungen würden maximal nur mehr den tatsächlich auf dem
CHF-Kreditkonto aushaftenden Betrag betreffen können und nicht den
höheren Saldo lt. Buchhaltungskonto. Es würde auch maximal der auf dem
CHF-Kreditkonto aushaftende Betrag zurückzuzahlen sein (+/- diesen Betrag,
und nur diesen Betrag betreffende Kursschwankungen) und niemals der lt.
Buchhaltung um den Kursgewinn höhere Saldo. Der durch die
Konvertierung von Yen in CHF entstandene Kursgewinn sei daher tatsächlich
realisiert worden und zu versteuern, da die Bw. kein höheres Kursrisiko
treffe als jenes vom aushaftenden Kreditbetrag (siehe auch Erlass v. 19.11.2004,
BMF, GZ 010203/105-IV/6/04; RZ 671 EStR 2000; UFS vom 3.11.2004,
RV/0261-I/04).
Mit Datum 17. März 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. mit Schreiben vom
16. Juli 2007 aufgefordert, sämtliche Kreditverträge samt
Zusatzvereinbarungen betreffend die streitgegenständlichen Darlehen (CHF
und JPY) vorzulegen.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 gab die Bw.
bekannt, dass im Kreditvertrag der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich
Bank AG vom 30. Mai 2001 festgehalten wurde, dass die Kreditvaluta in
Japanischen Yen aufgenommen werde. In den sonstigen Bedingungen wurde
festgehalten, dass das Verrechnungskonto (JPY) auch in einer anderen
Währung geführt werden könne. Aus den vorgelegten
Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Kreditauszahlung im Ausmaß
von 39.575.748,00 JPY mit 13. Juli 2001 (Anmerkung Referent:
gemeint wohl 13. Juni 2001) erfolgt sei. Im Jahr 2003 seien
regelmäßige Tilgungen in JPY im Ausmaß von 494.697,00 erfolgt.
Der Saldo zum Zeitpunkt der Konvertierung in den CHF belief sich auf
36.607.566,00 JPY. Auf dem Kontoauszug 003/01 vom 26. August 2003
sei ersichtlich, dass die Konvertierung direkt von JPY in CHF durchgeführt
worden sei. Eine Konvertierung in den EUR sei nicht erfolgt (siehe Kontoauszug
26.8.2003 "konv jpy/chf"). Auf dem Kontoauszug vom 26.8.2003 sei die
Konvertierung in den CHF ersichtlich. Der Saldo betrage 434.603,94.
Diesem Schreiben wurden folgende Schriftstücke
beigefügt: - Kreditzusage der Allgemeinen Sparkasse
Oberösterreich Bankaktiengesellschaft über einen
Fremdwährungskredit im Gegenwert von ATS 5.000.000,00
(EUR 363.364,17). - Kontoauszüge (Kontonummer
xxx): 13.6.2001: Kreditauszahlung
39.575.748,00 JPY 28.3.2002: Kontostand Soll:
39.081.051,00 JPY 27.6.2002: Kontostand Soll:
38.586.354,00 JPY 26.9.2002: Kontostand Soll:
38.091.657,00 JPY 27.12.2002: Kontostand Soll:
37.596.960,00 JPY 27.3.3003: Kontostand Soll:
37.102.263,00 JPY 26.6.2003: Kontostand Soll:
36.607.566,00 JPY 26.8.2003: Konvertierung jpy/chf:
36.607.566,00 JPY (als Gutschrift gebucht); - Kontoauszüge
(Kontonummer yyy): 26.8.2003: Kreditauszahlung
434.603,94 CHF 26.9.2003: Kontostand Soll:
428.716,45 CHF 29.12.2003: Kontostand Soll:
422.828,96 CHF 31.12.2003: Kontostand Soll:
422.828,96 CHF
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2003: Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung (Tz.1 BP-Bericht) bestand zum Zeitpunkt 31.12.2003 noch ein
offener Kredit in Höhe von 422.828,96 CHF. Dies ist auch aus dem
vorgelegten Bankauszug vom 31.12.2003 ersichtlich. Die Wechselkurse
betrugen 1,5535 (zum 31.12.2003; €/CHF) bzw. 1,543 (zum 26.8.2003;
€/CHF). Dadurch würde sich ein anzusetzender Wert von
274.030,43 € (bei Berücksichtigung des Kurses vom 26.8.2003)
ergeben. Da der offene Darlehensstand in der Bilanz mit dem Betrag von
327.006,30 € ausgewiesen wurde, würde sich also ein Kursgewinn
aus der Konvertierung von JPY in CHF im Ausmaß von 52.975,87 €
ergeben.
Nach § 6 Z 3 EStG 1988 sind
Verbindlichkeiten gemäß
§ 6 Z 2 lit. a
EStG 1988 zu bewerten. Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a
EStG sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den
Anschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die
bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum
Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den
folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher
ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Im Bereich der von der
Bw. vorzunehmenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
bedeutet dies, dass höhere Teilwerte von Verbindlichkeiten zwingend
auszuweisen sind, während bei niedrigeren Teilwerten es der Bw.
überlassen bleibt, ob sie diese - jedenfalls aber begrenzt mit den
Anschaffungskosten - zum Ansatz bringt (Doralt/Mayr, EStG 1988, Tz 265
zu § 6).
Streitgegenständlich ist hier nicht das Anfallen von
Kursgewinnen bzw. die entsprechenden Wechselkurse, sondern ob eine
Gewinnrealisierung bereits bei der Konvertierung von JPY in CHF (also im Jahr
2003) zu berücksichtigen ist oder erst bei endgültiger Konvertierung
in €.
Richtig ist der Einwand der Bw. in der Berufungsschrift,
dass lt. Kreditzusage vom 30.5.2001 das Verrechnungskonto auch in anderer
Fremdwährung geführt werden könne. Die
Fremdwährungszahlungen würden in die Währung des
Verrechnungskontos konvertiert werden.
Laut den vorgelegten Kontoauszügen handelt es sich bei
den Fremdwährungskonten um zwei verschiedenen Konten. Infolge
Abdeckung des JPY-Kredites auf dem ersten Konto im Zuge der Belastung des neu
eröffneten CHF-Kontos war dieses Schuldverhältnis erfüllt und das
JPY-Konto wurde geschlossen. Damit schied die JPY-Verbindlichkeit auch aus dem
Betriebsvermögen aus. Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit
in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich
anderen gewechselt und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist
unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung nach der
Konvertierung. Währungsgewinne aus der Entwicklung der früheren
Währung bis zur Konvertierung finden ihre finale Umsetzung indem die
nunmehr geschuldeten Geldmittel mit dem zutreffenden Umrechnungskurs ermittelt
werden und deren Umfang nur mehr in Bezug zur Entwicklung der neuen Währung
stehen.
In ausländischer Währung aufgenommene
Gelddarlehen müssen die Wechselkursschwankungen entsprechend beim
handelsrechtlichen Jahresabschluss und bei den darauf basierenden
Steuererklärungen berücksichtigen. Der Umtausch der
Darlehensschuld von JPY in CHF erfolgte infolge einer Willensentscheidung der
Bw., also nicht infolge eines zufälligen Geschehens. Es war eine
Willensentscheidung der Bw. die JPY-Schulden in CHF-Schulden umzutauschen.
Der Wert einer Schuld (in einer Fremdwährung)
lässt sich immer nur mit dem Blick auf eine Referenzwährung ermessen.
Da die Handels- und Steuerbilanzen im Jahr 2003 in EURO zu erstellen waren, ist
die maßgebliche Referenzwährung jedenfalls der EURO.
Besteht dem imparitätischen Realisationsprinzip
folgend in dem Zeitpunkt, wo einem von Anfang an bestehender Rahmenvertrag oder
einer späteren Vereinbarung entsprechend, der Kredit in JPY gegen einen in
CHF ausgetauscht wird, beim Buchwert eine Überbewertung (durch Sinken des
JPY-Kurses) der Schuld in Euro, wird mit dem Erwerb der JPY-Summe, die notwendig
ist, um diese alte Schuld zu decken, durch die Differenz zum Buchwert auch
buchtechnisch dies in jenem Maß schlagend, in welchem der notwendige
JPY-Betrag geringer ist als der Buchwert des JPY-Kredites. Soweit um
diesen Betrag weniger JPY gerechnet in Euro erworben werden müssen als dem
Buchwert entspricht, ist auch die Liquidität der Bw. erhöht, als wenn
der JPY-Wert dem Buchwert in Euro entspräche.
Folgt man also den tatsächlichen zivilrechtlichen
Vorgängen im Fall der Bw. bei der handels- und steuerrechtlichen
Beurteilung, zeigt sich, dass diese durch den Willensakt, das ihr
eingeräumte Optionsrecht, JPY auf Kredit zu Lasten eines neuen
CHF-Kreditkontos zu erwerben, um damit den schon bestehenden JPY-Kredit zu
tilgen, wobei für den neuen CHF-Kredit die alten Vertragsbedingungen
hinsichtlich Laufzeit und Rückzahlung gelten sollten, ihr
Betriebsvermögen um die Differenz zwischen Buchwert und tatsächliche
bezahlten Betrag zur Tilgung des alten Kredites in Euro das
Betriebsvermögen vermehrt hat. Dass die Bw. gleich darauf neuerlich das
Risiko eingegangen ist, durch Währungsschwankungen Vermögensverluste
zu erleiden oder weiteres Vermögen hinzuzugewinnen, kann daran nichts
ändern.
Hat also das Ausüben der Option, die oben
beschriebenen Fremdwährungsverbindlichkeiten gegen
Fremdwährungsverbindlichkeiten in anderen Währungen umzutauschen, zu
einer Vermehrung des nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung
ermittelten Betriebsvermögens geführt, ist dies nach
§ 5 Abs. 1 EStG auch bei der Ermittlung des Einkommens
gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG zu berücksichtigen.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Berufung gegen die
Festsetzung von Anspruchszinsen
2003:
Gem. § 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen
gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten
Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind
noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
18. Juli 2005 festgesetzte Abgabennachforderung von
20.255,79 € zugrunde. Die Bw. bekämpft den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 im Zusammenhang mit dem
Körperschaftsteuerbescheid 2003. Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle
der nachträglichen Abänderung einer
Körperschaftsteuernachforderung, die die Festsetzung von
Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen)
wären. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind
daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Im Falle einer (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 2003 hätte - basierend auf der
Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von
50,00 €
übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird
angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde
liegende Bescheid (Körperschaftsteuerbescheid 2003) rechtwirksam erlassen
wurde, stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegen.
Linz, am 24.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-L/06
- Stammnummer
- 30265
- Gültig
- 24.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF