§ 5 Abs. 1 Z 3 KVG zu qualifizieren, wenn sie in einer gewinnabhängigen "fixen" Verzinsung vom Partizipationskapitalnominale (abhängig vom 3-Monats-EURIBOR) und keiner "variable" Verzinsung vom Gewinn, einer Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe des Partizipationskapitalnominales, einer nachrangigen Beteiligung am Liquidationserlös nur in Höhe des…
…der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wurde sinngemäß ausgeführt: Die Einnahmen der Berufungswerberin würden im Wesentlichen aus Mieten und weiterverrechneten Aufwendungen für das betriebliche Anlagevermögen an einen gleichbleibenden Mieter bestehen, weiters würden lediglich Kapitalbeteiligungen gehalten. Neben dem Geschäftsführer sei für die Berufungswerberin keine Person tätig…
…die Tätigkeit eines Vermögensberaters, insbesondere im Zusammenhang mit der Veranlagung in Wertpapieren, b) die Tätigkeit eines Vermögenstreuhänders, c) die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, d) die Vermittlung von Kapitalbeteiligungen, e) die Beratung von Banken im Portfolio-Mangagement, f) die Entwicklung und Zusammenstellung von Kunstportfolios, ... g) die Vermögensverwaltung…
…als unbeabsichtigter Nebenerfolg anfielen. Investmentfonds zielen als primäre Instrumente der Geldveranlagung ihrer Konzeption nach auf die bestmögliche Verzinsung des veranlagten Kapitals ab. Diese wird durch Erwerb, Halten und Veräußern von Kapitalbeteiligungen angestrebt. Mit welchem Anteil das erzielte Fondsergebnis auf Substanzgewinne bzw. Zins-/Dividendenerträge zurückzuführen ist…
…BGBl. I Nr. 57/2004 das Abzugsverbot von Zinsen im engen Sinn in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 durchbrochen, gilt aber für andere Fremdfinanzierungskosten (zB Kursverluste bei Fremdwährungskrediten) weiter. Der VwGH hat den…
…Art. 89 und 140 B-VG allein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Zur Rechtslage ist festzuhalten, dass erst mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl I 57/2004) die Möglichkeit geschaffen wurde, bei Fremdfinanzierung von zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligungen, die Finanzierungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Durch die in …
…eingegriffen, als durch die Befreiungsmethode. Dies findet auch seine Bestätigung in der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, nämlich zwischen bloßen Kapitalbeteiligungen und Beteiligungen höheren Ausmaßes zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte (nur) jenen inländischen Kapitalgesellschaften, deren Tochtergesellschaften aktiv in einem ausländischen Staat wirtschaften und nicht bloß Kapitalveranlagung betreiben…
…eingegriffen, als durch die Befreiungsmethode. Dies findet auch seine Bestätigung in der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, nämlich zwischen bloßen Kapitalbeteiligungen und Beteiligungen höheren Ausmaßes zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte (nur) jenen inländischen Kapitalgesellschaften, deren Tochtergesellschaften aktiv in einem ausländischen Staat wirtschaften und nicht bloß Kapitalveranlagung betreiben…
…eingegriffen, als durch die Befreiungsmethode. Dies findet auch seine Bestätigung in der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, nämlich zwischen bloßen Kapitalbeteiligungen und Beteiligungen höheren Ausmaßes zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte (nur) jenen inländischen Kapitalgesellschaften, deren Tochtergesellschaften aktiv in einem ausländischen Staat wirtschaften und nicht bloß Kapitalveranlagung betreiben…
…eingegriffen, als durch die Befreiungsmethode. Dies findet auch seine Bestätigung in der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, nämlich zwischen bloßen Kapitalbeteiligungen und Beteiligungen höheren Ausmaßes zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte (nur) jenen inländischen Kapitalgesellschaften, deren Tochtergesellschaften aktiv in einem ausländischen Staat wirtschaften und nicht bloß Kapitalveranlagung betreiben…
…eingegriffen, als durch die Befreiungsmethode. Dies findet auch seine Bestätigung in der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, nämlich zwischen bloßen Kapitalbeteiligungen und Beteiligungen höheren Ausmaßes zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte (nur) jenen inländischen Kapitalgesellschaften, deren Tochtergesellschaften aktiv in einem ausländischen Staat wirtschaften und nicht bloß Kapitalveranlagung betreiben…
…Dem Begehren der Bw. werde Folgendes entgegengehalten: Die Umgründungsvorgänge, welche der Übertragung der gegenständlichen Kapitalbeteiligung zu Grunde liegen würden, würden zwingend dem Bestimmungen des UmgrStG unterliegen und seien daher auch hinsichtlich der Einbringung von Kapitalanteilen steuerrechtlich unter dem Blickwinkel einer fiktiven Gesamtrechtsnachfolge zu betrachten. Gemäß …
…jenem Fall war dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, ob der Bf seine Beteiligung an der AG bereits abgegeben hatte. Der VwGH schloss in diesem E die Subsumierbarkeit von Kapitalbeteiligungen unter § 1 Abs 2 nicht generell aus, sondern für den - in gleichartigen Beschwerdefällen offenbar…
…veröffentlichen, die insbesondere Auskunft geben über: (1) die Unternehmensstruktur unter Angabe von Namen und Sitz der Muttergesellschaft, ihrer wichtigsten Tochtergesellschaften und unselbstständigen Niederlassungen, ihrer mittelbaren und unmittelbaren prozentuellen Beteiligung an diesen Unternehmensteilen einschließlich gegenseitiger Kapitalbeteiligungen; (2) die geografischen Gebiete, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben…
Die Anleger sind ebenso wie die Vertriebspartner in ganz Österreich verteilt. Warum weiters über die Vertriebspartner, denen keine rechtliche Stellung in dem Firmengeflecht zukommt, eine Koordination erreicht werden könnte , wurde im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Wenn somit ein Anleger von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will, wird…
Durch die Verortung der Rechte aus dem Partizipationskapital als Genussrecht oder gewinnbeteiligte Forderung kann auch dem Einwand der Bw. entgegengetreten werden, die Besteuerung der Emission von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 BWG mit Gesellschaftsteuer verstoße gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008…
Durch die Verortung der Rechte aus dem Partizipationskapital als Genussrecht oder gewinnbeteiligte Forderung kann auch dem Einwand der Bw. entgegengetreten werden, die Besteuerung der Emission von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 BWG mit Gesellschaftsteuer verstoße gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008…
§ 33 TP 15 GebG verworfen. (Rief, Das neue Kapitalverkehrsteuerrecht und die Rechtsprechung des EuGH, SWK- Sonderheft 1995, Rz 65). Was Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrifft, wäre eine Ausdehnung des Kapitalgesellschaftenbegriffes auf "andere juristische Personen und Personenvereinigungen mit Erwerbszweck" grundsätzlich mit der Richtlinie vereinbar und hätte daher…
Entgegen dem Vorbringen der Bw. bestehen die Rechte aus dem Partizipationskapital sowohl aus der gewinnabhängigen fixen Verzinsung, der Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe des Partizipationskapitals und aus dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales, als auch aus der Nachrangigkeit des Partizipationskapitals…
Entgegen dem Vorbringen der Bw. bestehen die Rechte aus dem Partizipationskapital sowohl aus der gewinnabhängigen fixen Verzinsung, der Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe des Partizipationskapitals und aus dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales, als auch aus der Nachrangigkeit des Partizipationskapitals…