…Kommunalsteuer/Dienstgeberabgaben, Wiener GKK: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenschuldigkeiten, für welche der Bf. zur Haftung herangezogen worden war, betreffenden Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0288 die Auffassung vertreten, dass für die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind…
…im konkreten Fall mit seiner Tätigkeit bereits einer anderen Pflichtversicherung (hier GSVG) unterliegt, und für den weder die Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer noch die Abfuhr von Lohnabgaben (DB, DZ, Kommunalabgabe) gesetzlich vorgesehen ist, würden folgende Kriterien zu beachten sein: Es besteht grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht…
…Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134; 23.4.2008…
…ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte. Somit ergibt sich eine Haftung des Bw. für Umsatzsteuer 1993 in Höhe von € 34.531,55, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 12.894,78…
…erscheine trotz Anlegens der größtmöglichen Sorgfaltsmaßstäbe völlig überzogen, da der Bw. keine seiner abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hätte. Zur Haftung für die Abgabenverbindlichkeiten der Jahre 2004-2007 wäre festzuhalten, dass diese Abgaben zum überwiegenden Teil deshalb vorgeschrieben worden wären, da R.K.unter dem Deckmantel der…
… VwGH 25.9.1992, 91/17/0134). Darüber hinaus ist es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache…
…als die Haftung auf € 95.869,60 anstatt € 150.194,53 eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 14. Jänner 2005 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende…
…sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem…
…Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Aus dem Vorbringen des Bw., dass die die Körperschaftsteuern sowie…
…Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf genommen oder sich (aufgrund fehlender Kenntnisse) eine derartige Beschränkung sogar selbst ausbedungen, begründete dies bereits ein für die Haftung relevantes Verschulden (vgl. VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205…
…beantragt, einerseits das Ausmaß der Inanspruchnahme der Haftung gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO auf eine vorläufige Höhe von 600.000,00 € herabzusetzen und von einer schuldhaften Pflichtverletzung für die Zeit 1999 bis 2001 (der Verantwortlichkeit des Herrn K.) Abstand zu nehmen. Am 19…
…jedoch nicht, im Gegenteil duldete der Bw. diesen Zustand. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Bw. bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, da er sich offenbar mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm, dass ihm…
…2010, 2009/13/0078). Beides erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch nicht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Bw. bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, da er sich offenbar mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm…
…Zeitraum September bis zur Konkurseröffnung im Dezember 1996 keine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Dem Bw. kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Haftung für die Umsatzsteuerzahllast 7/1996 zugute, dass die Primärschuldnerin im Rahmen der gewährten Zahlungserleichterung die Abschlusszahlung in Höhe von ATS 1,084…
…Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Grezesch & Bachmann Fachanwälte für Steuerrecht Partnerschaft, D-28053 Bremen, Wachtstraße 24, Postfach 10 53 43, vom 14. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. November 2007 betreffend Haftung gemäß § 11 BAO entschieden: …
…werden können. Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass der Bw. im (haftungs-)gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs.1 BAO zählte und daher für die Abgaben der A-GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt…
…2010 wurde das Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 machte die Abgabenbehörde erster Instanz die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Gesamtausmaß von 9.203,53 € gegenüber dem Berufungswerber geltend. Die Abgaben wurden wie folgt aufgeschlüsselt: | Abgabenart |…
…Lüfteneggerstraße 12, vom 27. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. Jänner 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma I GmbH i.L. (StNr. 000/0000) entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf…
…mrm 2009" und der Auflistung von 20 Posten über Taxi und Storno. Die Berufungsbehörde möge daher in Stattgebung der Berufung den Haftungsbescheid aufheben, in eventu nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Haftung für Abgabenverbindlichkeiten entsprechend dem Berufungsvorbringen herabsetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 80 Abs…
…zur Haftung ins Treffen geführt werden. In diesem Zusammenhang brachte der Berufungswerber im Zuge seiner Stellungnahme vom 1.1.2008 vor, dass angesichts der dort eingehend dargestellten derzeitigen finanziellen Situation es ihm nicht möglich sei, irgendein Vermögen anzulegen oder (neben den dargestellten Verbindlichkeiten) für weitere…