RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0107-G/13

Haftung für Kapitalertragsteuer: Verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit der Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine GmbH an deren Gesellschafter

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0107-G/13vom 28.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 4. Mai 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 30. März 2010 betreffend Kapitalertragsteuer für 2006 und 2007 entschieden: Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Zum Sachverhalt wird auf die unter der GZ. RV/0323-G/11 zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 und 2007 ergangene Berufungsentscheidung vom heutigen Tag verwiesen. In dem Zusammenhang hat das Finanzamt die Bw wegen Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 30. März 2012 zur Haftung für Kapitalertragsteuer im Betrag von 4.778 Euro (2006) und im Betrag von 131.350 Euro (2007) herangezogen. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 4. Mai 2010 die Berufung. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2011 zur Entscheidung vor. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Hinsichtlich der zu ermittelnden Umstände wird auf die unter der GZ. RV/0323-G/11 zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 und 2007 ergangene Berufungsentscheidung vom heutigen Tag verwiesen. Da zur Klärung des Sachverhaltes nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, war es zweckmäßig, die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Graz, am 28. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0107-G/13
Stammnummer
64287
Gültig
28.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF