…2 zweiter Satz BAO idF. des AbgÄG erfolgten Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Jahr 2005 (Jahr bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist) zu einer weiteren Verlängerung um ein Jahr (hier 2006). Es ist daher zu untersuchen, ob der schriftliche Vorhalt vom 15…
…Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2…
…zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs gemäß § 209 Abs.1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2010 geführt hätten. Über die Berufung wurde erwogen: Mit den Gewinnsätzen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes…
…in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Zuschüsse von Nicht-Gesellschaftern keine Gesellschaftsteuerpflicht begründen würden. Zusammenfassend führte die Bw aus, dass dann, wenn die Geltendmachung eines Abgabenanspruchs von der Rechtsauslegung des VwGH bzw. von der vom BMF im AÖF veröffentlichten Rechtsauslegung abweiche, nach § 236 BAO iVm…
…Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Zuschüsse von Nicht-Gesellschaftern keine Gesellschaftsteuerpflicht begründen würden. Zusammenfassend führte die Bw. aus, dass dann, wenn die Geltendmachung eines Abgabenanspruchs von der Rechtsauslegung des VwGH bzw. von der vom BMF im AÖF veröffentlichten Rechtsauslegung abweiche, nach § 236 BAO iVm § 3 der…
…in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Zuschüsse von Nicht-Gesellschaftern keine Gesellschaftsteuerpflicht begründen würden. Zusammenfassend führte die Bw. aus, dass dann, wenn die Geltendmachung eines Abgabenanspruchs von der Rechtsauslegung des VwGH bzw. von der vom BMF im AÖF veröffentlichten Rechtsauslegung abweiche, nach § 236 BAO iVm. …
…des Jahres 2005 lediglich Ermittlungen der Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wege der damaligen Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) durchgeführt worden seien. Nachdem diese im Jahr 2004 und 2005 gesetzten Handlungen weder der Geltendmachung des Abgabenanspruchs gedient hätten, noch der Abgabenbehörde zuzurechnen gewesen seien, sei eine Verlängerung des…
…oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjähre gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Würden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist…
…Ritz, BAO, § 207 Tz 4 mwH). Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn…
…208 Abs. 1 lit. c BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist nach §…
…entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres 2004 entstand mit Ablauf des Jahres 2004. Das…
…des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 209 Abs. 1 BAO erfolgt durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr. Der Bw. wurde nach der Aktenlage im Dezember 2009 vom Finanzamt aufgefordert, sein Einkommen des…
…Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternimmt. Gegenständlich hat die Verjährungsfrist gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen (siehe dazu oben), jedoch nicht bereits nach fünf Jahren, d.h. mit Ablauf des Jahres 2009 geendet…
…Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Darüber hinaus ist der § 209 Abs 1 BAO zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn die Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des…
…fünf Jahren, wobei Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. sinngemäß anzuwenden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO), von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO…
…2003 im Hinblick auf die Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO, wonach die Verjährungsfrist (imgegenständlichen Fall gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre) durch innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen um ein Jahr verlängert wird…
…eingetreten. Aufgrund der Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO verlängere sich jedoch die in § 207 BAO normierte Frist von fünf Jahren insoweit um ein Jahr, als innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen werden…
…Milchreferenzmenge zu 50% zugerechnet worden war. Dieser Bescheid war unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Verlängerung der Verjährungsfrist durch Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs hat bereits die Zusendung des Ergänzungsvorhalts vom 20. August 2007 an die Bw die Frist…
…in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen …
…Am Rande angemerkt wird, dass die Fristverlängerungswirkung einer Amtshandlung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs voraussetzt. Eine verlängerungsrelevante Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. An den Abgabepflichtigen…