…vom 4. November 1998). Es bestehen Zweifel darüber, ob die Leistungen der Frau Josefine B. über das Ausmaß der in langjährigen Lebensgemeinschaften üblichen Gefälligkeitsdienste hinausgingen und somit eine volle fremde Arbeitskraft ersetzt wurde, was aber Voraussetzung für die Anwendung des § 21 ErbStG 1955 wäre. Aus…
Erblasser kein Barlohn an Frau B. geleistet wurde. Diese Behauptung ist insofern glaubhaft, da zwischen Lebensgefährten derartige Leistungen üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001…
…einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt besteht. Daraus folge, dass die Befreiungsbestimmung betreffend geleisteter Pflege und Unterhalt auf Lebensgefährten sehr wohl anwendbar sei. Allerdings können in einer Lebensgemeinschaft außervertragliche Gefälligkeitsdienste, zu denen auch die Haushaltsführung zählt, erwartet werden…
…die Vorfinanzierung der Autobusse waren für Herrn K. ausschließlich die gleichen Motive maßgebend wie für seine Vermittlungsleistungen. Auch diese Vorfinanzierung ist steuerlich als unbeachtlicher Gefälligkeitsdienst zu werten. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde von der Finanzverwaltung behauptet, dass die Liechtensteinsche Anstalt Pt dem Herrn K. gehört…
…nachvollzogen werden. Es sei ausgeschlossen, dass mit einem fremden Dienstnehmer (nicht nahe stehenden Dienstnehmer) eine derartige Abwicklung wie im Streitfall (für Gefälligkeitsdienste) zustande gekommen wäre. Hinsichtlich der Schulkosten wird ausgeführt, dass die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsleistung an die Kinder erfolge. Die…
…mehrere Jahre andauert - in diesem Zusammenhang meist Gefälligkeitsdienste erbracht werden. Fehlt eine vertragliche Grundlage, stellt die Mitwirkung in der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen außervertraglichen Gefälligkeitsdienst dar (vgl. Krecji in Rummel3, § 1151 ABGB Tz 23). Zu diesen außervertraglichen Gefälligkeitsdiensten können die Haushaltsführung und in einem gewissen Ausmaß…
…P. vom 4. November 1998). Es bestehen Zweifel darüber, ob die Leistungen der Frau Josefine B. über das Ausmaß der in langjährigen Lebensgemeinschaften üblichen Gefälligkeitsdienste hinausgingen und somit eine volle fremde Arbeitskraft ersetzt wurde, was aber Voraussetzung für die Anwendung des § 21 ErbStG 1955 wäre…