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UFSL RV/0548-L/02Pflegeleistungen der Lebensgefährtin des Erblassers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.06.2005Teil 1/2

…vom 4. November 1998). Es bestehen Zweifel darüber, ob die Leistungen der Frau Josefine B. über das Ausmaß der in langjährigen Lebensgemeinschaften üblichen Gefälligkeitsdienste hinausgingen und somit eine volle fremde Arbeitskraft ersetzt wurde, was aber Voraussetzung für die Anwendung des § 21 ErbStG 1955 wäre. Aus…

UFSL RV/0548-L/02Pflegeleistungen der Lebensgefährtin des Erblassers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.06.2005Teil 2/2

Erblasser kein Barlohn an Frau B. geleistet wurde. Diese Behauptung ist insofern glaubhaft, da zwischen Lebensgefährten derartige Leistungen üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001…

UFSL RV/0651-L/091. Erbschaftssteuer Bemessungsgrundlage: Darlehensforderung und Haushaltsführung der Erbin 2. Vor dem Tod verkaufte Liegenschaft - Kaufpreisforderung oder Einheitswert
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.05.2012

…einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt besteht. Daraus folge, dass die Befreiungsbestimmung betreffend geleisteter Pflege und Unterhalt auf Lebensgefährten sehr wohl anwendbar sei. Allerdings können in einer Lebensgemeinschaft außervertragliche Gefälligkeitsdienste, zu denen auch die Haushaltsführung zählt, erwartet werden…

UFSL RV/0946-L/051. Schätzung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen 2. Beweiserhebung bei Verschleppungsabsicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.10.2009Teil 2/5

…die Vorfinanzierung der Autobusse waren für Herrn K. ausschließlich die gleichen Motive maßgebend wie für seine Vermittlungsleistungen. Auch diese Vorfinanzierung ist steuerlich als unbeachtlicher Gefälligkeitsdienst zu werten. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde von der Finanzverwaltung behauptet, dass die Liechtensteinsche Anstalt Pt dem Herrn K. gehört…

UFSF RV/0210-F/06Der Berufungswerber beantragt Garagierungskosten am Wohnort für das betriebliche Fahrzeug und Lohnzahlungen für Ferialtätigkeit der Söhne in seiner Praxis als Betriebsausgaben sowie die Schulkosten für die Söhne, bei welchen Legasthenie vorliegt, für den Besuch eines Privatgymnasiums als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)08.05.2009

…nachvollzogen werden. Es sei ausgeschlossen, dass mit einem fremden Dienstnehmer (nicht nahe stehenden Dienstnehmer) eine derartige Abwicklung wie im Streitfall (für Gefälligkeitsdienste) zustande gekommen wäre. Hinsichtlich der Schulkosten wird ausgeführt, dass die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsleistung an die Kinder erfolge. Die…

UFSW RV/0512-W/06Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2006

…mehrere Jahre andauert - in diesem Zusammenhang meist Gefälligkeitsdienste erbracht werden. Fehlt eine vertragliche Grundlage, stellt die Mitwirkung in der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen außervertraglichen Gefälligkeitsdienst dar (vgl. Krecji in Rummel3, § 1151 ABGB Tz 23). Zu diesen außervertraglichen Gefälligkeitsdiensten können die Haushaltsführung und in einem gewissen Ausmaß…

UFSL RV/0549-L/02Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste - Pflege des Lebensgefährten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.06.2005Teil 1/2

…P. vom 4. November 1998). Es bestehen Zweifel darüber, ob die Leistungen der Frau Josefine B. über das Ausmaß der in langjährigen Lebensgemeinschaften üblichen Gefälligkeitsdienste hinausgingen und somit eine volle fremde Arbeitskraft ersetzt wurde, was aber Voraussetzung für die Anwendung des § 21 ErbStG 1955 wäre…