…Gemäß § 16 Abs. 6 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führen sind und als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag gelten. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid unter anderem die Auffassung, eine Schuldverschreibung…
…Gemäß § 16 Abs. 6 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führen sind und als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag gelten. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid unter anderem die Auffassung, eine Schuldverschreibung…
…Gemäß § 16 Abs. 6 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führen sind und als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag gelten. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid unter anderem die Auffassung, eine Schuldverschreibung…
…Gemäß § 16 Abs. 6 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führen sind und als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag gelten. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid unter anderem die Auffassung, eine Schuldverschreibung…
…Berufungen abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 12. Juli 2005 führte das Finanzamt Folgendes aus. "Gemäß § 33 TP 8 Abs 3a GebGes entsteht die Gebührenschuld für im Ausland errichtete Darlehensverträge - abweichend von § 16(2)1 - in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei…
…Bw. sein Berufungsvorbringen, wonach eine Zustellung an ihn niemals erfolgt sei. Es könne ihm daher auch keine Gebührenschuld erwachsen sein. Auf Grund einer Anfrage beim Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk teilte dieses dem Unabhängigen Finanzsenat am 12. Juni 2008 mit, dass dem Bw. die…
…Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bestimmt als Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld den Zeitpunkt…
…diesem Schriftstück € 16.560,00, die Gebühr sohin € 165,60. Die Gebührenschuld sei mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Vertragspartner am 7. November 2003 entstanden. Da die selbst berechnete Gebühr nicht entrichtet worden und beim Bestandnehmer uneinbringlich war, schrieb das FA der Bw…
…der Bw auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung mit auszugsweise wiedergegebenem folgenden Hinweis aufmerksam gemacht: "Für die Berufung ist ein Gebühr von EUR 47,30 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird"…
…Berufungsvorentscheidungen Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Gebührenbescheid wurde vom Finanzamt damit begründet, dass für den Mietvertrag vom 18. April 2005 die Gebührenschuld mit Unterfertigung durch einen Vertragspartner und Aushändigung an den anderen, dessen Vertreter oder einen Dritten entstanden sei. Diese Urkunde stelle eine rechtsbezeugende Urkunde dar…
…des Vertrages am 20. Jänner 2004 bereits bekannt gewesen ist. Nach dem aus § 17 Abs. 1 GebG 1957 folgenden Urkundenprinzip ist für die Beurteilung der Gebührenschuld nämlich nur der schriftlich festgelegte Urkundeninhalt maßgeblich. Außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, sind bei der…
… 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabegebühr zu entrichten: Die Gebühr beträgt 180 Euro (§ 17a Z 1 VfGG). Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überrechung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (§ 17a Z 3 VfGG…
…Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabegebühr zu entrichten: Die Gebühr beträgt 220 Euro. (§ 17a Z 1 VfGG) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überrechung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (§ 17a Z…
… 24 Abs.3 Z 4 VwGG entsteht die Gebührenschuld der Z 1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern…
…Da der Berufungsantrag gegen die Kostenvorschreibung noch nicht entschieden sei, sei auch noch keine Gebührenschuld entstanden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich…
…jedoch auf ganze Euro abzurunden. 2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit. 3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto…
…Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG unterliegen würde, und dass gemäß § 11 Abs.1 Z 1 GebG die Gebührenschuld für solche Eingaben in dem Zeitpunkt entstehen würde, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die, in der…
…4 VwGG, 13 Abs.3 GebG für den Bw. die Gebührenschuld mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gesamtschuldnerisch entstanden wäre und dass die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer in § 3…
…4 VwGG, 13 Abs.3 GebG für den Bw. die Gebührenschuld mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gesamtschuldnerisch entstanden wäre und dass die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer in § 3…
…mit welchem die Behandlung der Beschwerden abgelehnt wurde, zugestellt worden .In der Ablehnung die Beschwerden zu behandeln, könne keine die Gebührenschuld auslösende Erledigung erblickt werden, da sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30…