Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3264-W/07
Gebührenschuld bei Eingaben erst mit Zustellung der schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3264-W/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. August 2007,
ErfNr., betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Notionierung durch den Magistrat der Stadt
Wien setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) mit Gebührenbescheid und Bescheid
über eine Gebührenerhöhung vom 21. August 2007 für eine
Eingabe beim Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk betreffend
Gewerbeverfahren vom 5. März 2007, Zahl MBA-2-xxx,
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr von insgesamt
€ 13,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG von € 6,50 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen ein, er habe am 15. Februar 2007 mittels Email beim
Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk eine Bestätigung
über die Zurücklegung seines Gewerbescheines MBA2-Gewxxx angefordert.
Es sei ihm die fragliche Bestätigung aber nie zugegangen.
Entsprechend einem Ersuchens gemäß
§ 158
BAO übermittelte das Magistratische Bezirksamt für den 2. Bezirk dem
FAG einen Ausdruck der Eingabe 15. Februar 2007 sowie eine mit einer
Zustellverfügung versehenen Abschrift der Bescheinigung vom 5. März
2007 über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des Bw. betreffend
die Zustellung der Bescheinigung und eines Zahlscheines von € 13,00.
Auf Grund dieser Mitteilung wies das FAG die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2007 unter Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 11 und 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit der
Begründung ab, dass gleichzeitig mit der Bescheinigung vom
5. März 2007 auch der Zahlschein für die Entrichtung der
Eingabengebühr zugestellt worden sei. Der Aufforderung, die
Gebühr ordnungsgemäß zu entrichten, sei jedoch nicht entsprochen
worden und es sei daher die Festsetzung mittels Bescheid durch das
zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
erfolgt. Werde eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag bekräftigte
der Bw. sein Berufungsvorbringen, wonach eine Zustellung an ihn niemals erfolgt
sei. Es könne ihm daher auch keine Gebührenschuld erwachsen
sein.
Auf Grund einer Anfrage beim Magistratischen Bezirksamt
für den 2. Bezirk teilte dieses dem Unabhängigen Finanzsenat am 12.
Juni 2008 mit, dass dem Bw. die Bescheinigung am 5. März 2007
ohne Zustellnachweis per Post zugeschickt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den
Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen
Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10
GebG).
Nach § 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Das es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine
solche im Sinne des § 14 TP 6 Abs. GebG handelt,
ist unbestritten.
Fraglich ist jedoch, ob die nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG
für das Entstehen der Gebührenschuld erforderliche Zustellung der
Bestätigung über die Zurücklegung des Gewerbescheines des Bw.
erfolgt ist.
Auf Grund der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZustG gilt
eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der
Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Wie sich aus der Mitteilung des Magistratischen Bezirksamt
für den 2. Bezirk vom 12. Juni 2008 ergibt, wurde die Zustellung
der Bestätigung über die Zurücklegung des Gewerbescheines durch
das Magistratische Bezirksamt ohne Zustellnachweis verfügt.
"Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten
Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen
Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des
Empfängers (oder - nach Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2046
- auch jeder anderen Person, der aus der gesetzlichen Vermutung ein
Rechtsnachteil erwachsen könnte) dürften reichen, es sei denn, die
Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die
Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO3, Rz 3 zu § 26
ZustG)".
"Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger
Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 ZustG in der Fassung vor der Novellierung
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 die Ansicht, bei Zustellungen ohne
Zustellnachweis müsse die Behörde die Folgen dafür auf sich
nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück
nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden könne. Bei
bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis habe die Behörde die
Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall müsse - mangels
Zustellnachweises - der Beweis der erfolgen Zustellung auf andere Weise von der
Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsse die Behauptung der
Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden
(vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0302, sowie
vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087, jeweils betreffend § 26 Abs. 2
ZustG idF BGBl. I Nr. 158/1998, mwN). Den wiedergegebenen ErläutRV
zufolge sollte durch die Neufassung des § 26 ZustG nur eine Zusammenfassung
von Regelungen erfolgen; Anhaltspunke dafür, dass der Gesetzgeber
darüber hinausgehend die bisher in § 26 Abs. 2 ZustG getroffene
Regelung über den Beweis der Zustellung ändern wollte, sind nicht zu
erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 26 Abs. 2
erster Satz ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der
Übergabe an das Zustellorgan bewirkt "gilt", eine Vermutung der Zustellung
vorsieht (vgl. Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 3
zu § 26 ZustG), und zwar deshalb, weil andernfalls die vom Gesetzt für
den Zweifelsfall angeordnete Pflicht der Behörde, das tatsächliche
Zustelldatum festzustellen, sinnlos wäre. Der Verwaltungsgerichtshof
geht weiters davon aus, dass in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Regelung des
§ 26 Abs. 2 ZustG in der Fassung vor und in der Fassung seit der Novelle
BGBl. I Nr. 10/2004 seine oben wiedergegebene Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung weiterhin maßgeblich ist (VwGH 20.12.2007,
2007/16/0175)".
Nach der gegebenen Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte
vor, auf Grund welcher die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung der
Bestätigung nicht glaubhaft wäre und dass dieser Behauptung wirksam
entgegen getreten werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3264-W/07
- Stammnummer
- 35738
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF