Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0153-K/05
Entstehen der Gebührenschuld bei Mietvertrag, Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-K/05vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Mietvertrag schon nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wird, so hat dies auf die durch die Aushändigung der nur vom Mieter unterfertigten Vertragsurkunde an die Vermieterin entstandene Gebührenschuld nach § 17 Abs. 5 GebG keinen Einfluss.
Ist die Gebühr beim Mieter, der diese vertragsgemäß zu tragen hätte, nicht einbringlich, so ist für eine Ermessensübung nach § 20 BAO kein Raum und die Gebühr der Vermieterin vorzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
27. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
7. Jänner 2005 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. November 2003 langte beim Finanzamt
Salzburg-Land (in der Folge: FA) ein von der Berufungswerberin (Bw.)
unterfertigter Vordruck "Geb 1" (Anmeldung über die Selbstberechnung
der Gebühren) ein, wonach die Bw. als Bestandgeberin mit A.B. am
7. November 2003 einen Bestandvertrag abgeschlossen habe. Die
Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr betrage nach diesem
Schriftstück € 16.560,00, die Gebühr sohin
€ 165,60. Die Gebührenschuld sei mit Unterzeichnung der
Vertragsurkunde durch die Vertragspartner am 7. November 2003
entstanden.
Da die selbst berechnete Gebühr nicht entrichtet
worden und beim Bestandnehmer uneinbringlich war, schrieb das FA der Bw.
für dieses Rechtsgeschäft mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
7. Jänner 2005 Rechtsgebühr gemäß
§ 33
TP 5 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von
€ 165,60 vor.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst damit, dass der Mieter A.B. zwar
vereinbarungsgemäß im November 2003 die in Bestand genommene Wohnung
bezogen, jedoch bis Februar 2004 keinerlei Mietzahlungen geleistet und
überdies die Wohnung in einen desolaten Zustand versetzt habe. Sie
hätte daher den Mietvertrag fristlos gekündigt und schließlich,
unter rechtsanwaltlicher und gerichtlicher Hilfe, die Zwangsräumung
erwirkt. Da mangels Mietzahlung der Mietvertrag nicht rechtsgültig gewesen
sei, könne daher auch keine Gebührenschuld entstanden sein, weshalb
der bekämpfte Bescheid aufzuheben wäre.
Über Ersuchen seitens des FA legte die Bw. eine
Ausfertigung der Vertragsurkunde vor und wendete ergänzend noch ein, dass
die Rechtsgebühr vereinbarungsgemäß der Mieter zu tragen
hätte.
Dieser Urkunde lässt sich, soweit hier von
entscheidender Relevanz, entnehmen, dass die Bw. eine in ihrem Eigentum stehende
und in der Urkunde ausführlich beschriebene Wohnung mit Beginn ab
1. November 2003 auf die Dauer von drei Jahren an A.B. vermietet hatte. Als
Mietzins war ein Betrag von € 290,70 zuzüglich einer
Betriebskostenakkontierung in Höhe von € 169,30, insgesamt sohin
ein Betrag von € 460,00, je Monat vereinbart und wurden die
Entrichtungsmodalitäten genau festgelegt. Die Kosten für die
Errichtung und Vergebührung des Vertrages würde der Mieter tragen,
wobei für Zwecke der Gebührenbemessung noch festgehalten wurde, dass
der jährliche Mietzins samt Nebenkosten sich auf € 5.520,00
belaufen würde, woraus sich eine Gebühr von € 165,60 ergebe,
welche vom Mieter direkt an das FA zu überweisen wäre. Am Ende dieser
dem FA vorgelegten, undatierten Urkunde findet sich noch als
Vertragserrichtungsort Ö-Stadt sowie die Unterschrift des
Mieters.
Unter Hinweis auf § 28 GebG und den Umstand, dass
die Bestandvertragsgebühr beim Mieter uneinbringlich sei, wies das FA die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) richtete die Bw. an das FA ein als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu wertendes Schreiben und brachte darin noch vor, der Bestandvertrag
sei gar nicht rechtsgültig zustande gekommen, da sie selbst den Vertrag
nicht unterzeichnet habe. Überdies habe das auf die Dauer von zwei Jahren
abgeschlossene Mietverhältnis bis zur Zwangsräumung nur 6 Monate
gedauert, weshalb die Gebühr maximal mit einem Viertel des vorgeschriebenen
Betrages festgesetzt werden dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im III. Abschnitt des GebG ist unter der
Überschrift "Gebühren für Rechtsgeschäfte", worunter auch
die im § 33 TP 5 leg. cit. angeführten Bestandverträge
fallen, im § 15 Abs. 1 normiert, dass Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet
wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1
lit. a. GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft im Inland errichtet und von den
Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung. Wird die
Urkunde (nur) von einem Vertragsteil unterzeichnet, so entsteht nach Abs. 1
Z 1 lit. b. leg. cit. die Gebührenschuld im Zeitpunkt der
Aushändigung der Urkunde an den anderen Vertragsteil.
Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen
erhellt, nun, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige
Vergebührung eines Rechtsgeschäftes zuerst das Vorliegen eines
gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und eine darüber
errichtete Urkunde sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26. Juni 1996, 93/16/0077). Daran
anschließend ist zu beurteilen, ob und wann hiefür die
Gebührenschuld entstanden ist.
Bestandverträge sind nach § 1090 ABGB
Konsensualverträge, wonach jemand eine bestimmte Sache auf eine gewisse
Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch erhält (Fellner, a.a.O.,
Rz 5 zu § 33 TP 5; VwGH vom 7. Dezember 1976, 2359/76).
Derartige zweiseitig verbindliche Konsensualverträge kommen im Zeitpunkt
der Willenseinigung über die von den beiden Vertragspartnern jeweils zu
erbringenden Leistungen, nämlich Überlassung der Bestandsache und
Höhe des Bestandzinses, zustande (Fellner, a.a.O.; OGH vom 14. September
1999, 4 Ob 238/99z). Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien
nun Willenseinigung darüber erzielt, dass die vertragsgegenständliche
Eigentumswohnung für eine gewisse Zeit gegen das vereinbarte Entgelt ver-
bzw. angemietet werde. Die Parteien haben in der Vertragsurkunde das
Bestandobjekt ausführlich und detailliert umschrieben und den Beginn und
die Dauer des Mietverhältnisses sowie den Bestandzins samt Nebenkosten der
Höhe und den Entrichtungsmodalitäten nach genau und präzise
festgelegt. Wenn nun die Bw. einwendet, es wäre ein Bestandvertrag mangels
Mietzahlungen gar nicht gültig zustande gekommen, so ist ihr unter Hinweis
auf die vorigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass das Mietverhältnis
eben schon im Zeitpunkt der Willenseinigung, unabhängig davon, ob die
Vertragsparteien schon eine Leistung erbracht haben oder in der Zukunft
erbringen werden, als rechtsgültig abgeschlossen anzusehen ist. Abgesehen
davon haben die Vertragsparteien das von ihnen beabsichtigte Ergebnis dieser
Willenseinigung zumindest seitens der Bw. eintreten lassen und hat die Bw. die
von ihr vertraglich übernommene Leistung, nämlich die
Zurverfügungstellung der Wohnung, erbracht. Überdies geht die Bw.
offenkundig selbst von einem gültig zustande gekommenen Bestandvertrag aus,
da sie in ihrem als Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO zu wertenden
Schreiben anführt, das Mietverhältnis habe (bis zur
Zwangsräumung) nur 6 Monate gedauert. Auch ist es nicht
nachvollziehbar, wie ein behauptetermaßen gar nicht gültig zustande
gekommenes Rechtsgeschäft von ihr, wie in der Berufung vorgebracht,
fristlos aufgekündigt werden konnte. Damit kann aber für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Zweifel am gültigen Zustandekommen
des Mietvertrages bestehen.
Zum Vorbringen der Bw., sie habe den Vertrag nicht
unterschrieben, weshalb auch aus diesem Grund das Bestandverhältnis nicht
gültig zustande gekommen sei, ist wiederholend zu bemerken, dass bei einem
Konsensualvertrag schon die Willenseinigung der Parteien über die jeweils
von ihnen zu erbringenden Leistungen ausreichend ist. Eine schriftliche
Festlegung erfolgt in solchen Fällen hingegen normalerweise nur mehr zum
Zwecke einer allenfalls erforderlichen Nachweisführung der bereits
erfolgten Willensübereinkunft.
Sofern man diesem Einwand der Bw. die Bedeutung zumessen
kann, es sei in Ermangelung ihrer Unterschrift auf der Vertragsurkunde die
Gebührenschuld gar nicht entstanden, so ist die Bw. auf § 16
Abs. 1 Z 1 lit. b GebG zu verweisen, wonach in den Fällen,
in denen die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wurde, die
Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde an den
anderen Vertragsteil entsteht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Bw. selbst eine vom Mieter unterzeichnete Ausfertigung der Urkunde über
Ersuchen dem FA nachzureichen in der Lage war, kann somit bedenkenlos vom
Entstehen der Gebührenschuld nach der eben zitierten Gesetzesbestimmung
ausgegangen werden.
Wenn auch im Lichte dieses Sachverhaltes nicht mehr von
entscheidender Relevanz, ist ergänzend dennoch zu bemerken, dass die Bw.
selbst auf dem Vordruck "Geb 1" angegeben hatte, dass die
Gebührenschuld mit Unterzeichnung des Vertrages durch
die Vertragspartner, sohin durch Mieter
und Vermieterin (am 7. November
2003) entstanden sei. Abgesehen davon ist es auch nicht unüblich, dass etwa
der Vermieter ein nur vom Mieter unterfertigtes Exemplar der Urkunde erhält
und auf eine eigene Unterzeichnung vorerst verzichtet.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Vertragsparteien
ein gültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen sowie darüber eine
Urkunde errichtet haben und dass die Gebührenschuld dafür nach den
Bestimmungen des GebG - spätestens im Zeitpunkt der Aushändigung
der vom Mieter unterzeichneten Urkunde an die Bw. - entstanden
ist.
Dem weiteren Einwand der Bw., die Gebühr dürfe
mit Rücksicht auf die kurze Dauer des Mietverhältnisses nur mit
maximal einem Viertel des vorgeschriebenen Betrages festgesetzt werden, ist die
Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG entgegenzuhalten, wonach die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
aufheben. Nach einhelliger Ansicht von Lehre (Arnold, Rechtsgebühren,
Rz 25 zu § 17 GebG) und Rechtsprechung (VwGH vom 1. Juli
1971, 856/71) sind für den Eintritt oder das Bestehen der
Gebührenschuld Erfüllungshandlungen nicht erforderlich und bleibt so
ein Bestandvertrag auch dann gebührenpflichtig, wenn etwa der Mieter das
Bestandobjekt überhaupt nie bezieht (Arnold, a.a.O., unter Hinweis auf VwGH
vom 7. Dezember 1976, 2359/76). Auch Fellner, a.a.O., Rz 37 zu
§ 17 GebG, vertritt die Ansicht, dass die mit der Aushändigung
nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG entstandene
Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt
werden kann. Wenn nun schon das gänzliche Unterbleiben der Erfüllung
eines Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht
wieder aufheben kann, so muss dies umso mehr für den Fall gelten, wenn das
Rechtsverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - schon
nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wurde, wie es im gegenständlichen
Fall geschehen ist. Auch mit diesem Einwand ist es der Bw. sohin nicht gelungen,
eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Bw. rügt weiters die an sie erfolgte Vorschreibung
der Gebühr mit dem Hinweis auf die Vertragsabrede, wonach die
Rechtsgebühr vom Mieter zu tragen wäre. Diesbezüglich ist die
Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG
maßgeblich, wo normiert ist, dass bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften beide Vertragsteile zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet sind, wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist
und dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird. Trifft die Verpflichtung
zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind diese nach
Abs. 6 leg. cit. zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Vorliegen eines
solchen Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht der
Abgabenbehörde als Gläubiger - entsprechend den Grundsätzen
der Solidarhaftung - die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur
einzelne zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der
Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie
ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen hat. Die in Verträgen oftmals getroffene
Vereinbarung, wer von den Parteien die Gebühren zu entrichten hat,
berührt nur das Innenverhältnis der Vertragsteile, kann aber nicht
gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht werden. Doch
dürfen auch solche nur das Innenverhältnis berührende besondere
Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die dem Abgabengläubiger
gegenüber zu erbringenden Leistungen seitens der Abgabenbehörde nicht
unberücksichtigt bleiben. Es ist dies einer der Gesichtspunkte, die zu
beachten sind, wenn es um die Beurteilung der Vertretbarkeit der getroffenen
Ermessensentscheidung dem Einzelnen gegenüber geht. So wird sich die
Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund
an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (Fellner, a.a.O.,
Rzln. 24ff zu § 28, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Liegen
Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
erkennen lassen, wird eine Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem
Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, naheliegen (Fellner,
a.a.O., Rz 31). Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber
dann nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde die Steuer wegen offenbarer
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim zuerst herangezogenen
Gesamtschuldner dem weiteren, noch verbliebenen Gesamtschuldner vorschreibt. Im
Hinblick darauf, dass in diesem Zeitpunkt kein anderer zahlungspflichtiger
Gesamtschuldner mehr vorhanden ist, ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr
in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu
treffen, um ihrer Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden
Abgaben zu sorgen, nachzukommen (Fellner, a.a.O.; mit zahlreichen weiteren
Nachweisen). Mit Rücksicht auf den von der Bw. unbestritten gebliebenen und
aktenkundigen Umstand, dass die Gebühr beim Mieter uneinbringlich war,
erfolgte daher die Vorschreibung an die Bw. als verbliebene Gesamtschuldnerin
dem Gesetz und der hiezu vertretenen herrschenden Ansicht entsprechend zu
Recht.
Endlich ist noch festzuhalten, dass die Gebühr,
ausgehend von der vereinbarten Vertragsdauer im Ausmaß von drei Jahren und
der Höhe des verabredeten Bestandzinses samt Nebenkosten, auch der
Höhe nach mit € 165,60 den Bestimmungen des § 33
TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit.
entsprechend rechtsrichtig vorgeschrieben wurde.
Insgesamt gesehen erweist sich die vorliegende Berufung
sohin in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
24. August
2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebührenschuldMietvertragAuflösungGebührenschuldnerGesamtschuldnerGesamtschuldverhältnisAushändigungErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-K/05
- Stammnummer
- 17908
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF