…dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, um den Erben in den Besitz der ihm letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (vgl…
…außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Sämtliche Beispiele im § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte…
…außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte…
…Erben hervorruft (VwGH 17. 4. 1961, 744/60 Slg 2420F). Unter diese Kosten fallen aber nur jene, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, ferner jene, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der…
…437,97. Hinsichtlich der geltend gemachten Eintragungsgebühr ist festzuhalten, dass diese Kosten nicht abzugsfähig sind. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG sind die Kosten abzugsfähig, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen und ferner jene Kosten, die aufgewendet…
…Erben hervorruft (VwGH 17. 4. 1961, 744/60 Slg 2420F). Unter diese Kosten fallen aber nur jene, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, ferner jene, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der…
…dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes…
…außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Sämtliche Beispiele im § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955 und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen…
…ab Zustellung des Vorhaltes fruchtlos verstreichen. Sämtliche Beispiele im § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte…
…mit dem Nachlass und der Verlassenschaftsabhandlung in Zusammenhang stehenden Kosten aufgezählt. Sämtliche Beispiele und deren Reihung lassen jedoch erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben, sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen…
…Ist ein Betrieb Bestandteil des Nachlassvermögens, sind gemäß § 6 Z 9 EStG die Buchwerte weiterzuführen. Die Fortführung der Buchwerte bewirkt, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehende Lasten (z.B. spätere Versteuerung stiller Reserven, Auflösung steuerfreier Rücklagen) in der Person des (der) Erben fortbestehen. Im Hinblick…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…und der Inventarerrichtung. Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der ihnen…
…Erben ergebenden Veräußerungsgewinns an die Person des Erblassers bzw. infolge Ermittlung des Veräußerungsgewinnes unter Berücksichtigung eines in nicht richtiger Höhe berechneten negativen Eigenkapitals von -€ 41.233,56 als rechtswidrig erweist. Gemäß § 24 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne unter anderem Gewinne, die erzielt werden bei der…