Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2362-W/06
Kosten der Regelung des Nachlasses beim Pflichtteilsberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2362-W/06vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weder zur Leistung der geltend gemachten Aufwendungen (Gerichtskommissär und Sachverständigengutachten) verpflichtet war, noch selbst diese Kosten entrichtet hat, besteht für einen Abzug gemäß § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG von dem bei ihm angefallenen steuerpflichtigen Erwerb kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. Juni 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
1.) Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 22.387,86.
2.) Daraus
ergibt sich ausgehend von der ursprünglichen Abgabenfestsetzung von
€ 24.120,09 eine Abänderung zu Gunsten des Bw. in der Höhe
von € 1.732,23.
3.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juni 2006, Erfassungsnummer zzz,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
gegenüber Herrn Bw. (in der Folge Berufungswerber genannt) als
Pflichtteilsberechtigten nach seinem am ttmmjjjj verstorbenen Vater Herrn NN die
Erbschaftssteuer mit € 24.120,09 fest. Bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt von einem Pflichtteil in der Höhe
von € 400.000,00 abzüglich Freibetrag gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG (überschießender Steuervorteil) von
€ 129.798,35 aus und brachte von dem sich daraus ergebenden
Differenzbetrag einen Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von
€ 2.200,00 zum Abzug. Der (abgerundete) steuerliche Erwerb wurde daher
in der Höhe von insgesamt € 268.001,00 errechnet.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungsschrift
legte der Berufungswerber (Bw.) drei an ihn gerichtete Honorarnoten zweier
Rechtsanwaltskanzleien vor und stellte den Antrag, die sich demnach ergebenden
anwaltlichen Leistungen in der Höhe von € 19.246,94 direkt vom
festgesetzten Abgabenbetrag in der Höhe von € 24.120,09 zum Abzug
zu bringen.
Das Finanzamt entsprach in seiner Berufungsvorentscheidung
vom 28. Juli 2006 diesem Ansinnen nicht sondern brachte die vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen als Kosten der Regelung des Nachlasses gem. § 20
Abs. 4 Z 3 ErbStG von der Bemessungsgrundlage zum Abzug und setzte die
Erbschaftssteuer neu fest in der Höhe von € 22.387,86, woraus sich im
Vergleich zur ursprünglichen Abgabenfestsetzung eine Änderung zu
Gunsten des Bw. in der Höhe von € 1.732,23 ergab.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte die Berücksichtigung weiterer Kosten bei der
Abgabenberechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer
nach diesem Bundesgesetz.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen, der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilanspruches.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG bestimmt, dass insbesondere die
Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses,
die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung vom Erwerbe abzuziehen sind.
Der Bw. macht im Vorlageantrag folgende Kosten geltend, die
für die Regelung des Nachlasses für ihn entstanden seien:
€ 5.021,80 Gerichtskommissär Dr. D
€ 13.431,65 beeideter Sachverständiger A
€ 986,30 beeideter Sachverständiger P
€ 28.639,56 Gerichtskommissär Dr. B
Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in der
Höhe von € 48.079,31 treffe ihn ein Sechstel, das seien
€ 8.013,22. Er beantrage daher seinen Kostenanteil in dieser Höhe
bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf dieses Begehren forderte der
Unabhängige Finanzsenat den Bw. mit Schreiben vom 3. Juli 2007 auf,
folgende Unterlagen vorzulegen:
1.) Unterlagen aus welchen hervorgeht, dass er zur
anteiligen Entrichtung der geltend gemachten Kosten (Gerichtskommissär +
Sachverständige) verpflichtet war.
2.) Entsprechende Zahlungsbelege als Nachweis für die
tatsächliche Entrichtung dieser Kosten.
Der Bw. ließ die zur Vorlage der erwähnten
Beweise festgesetzte Frist von drei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes fruchtlos
verstreichen.
Sämtliche Beispiele im § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG und
deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten
subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung
der Person des (der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen,
und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben
in den Besitz der ihnen letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes
wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (VwGH vom 18.
September 1978, 26/77)
Grundvoraussetzung für eine allfällige
Abzugsfähigkeit ist nach teleologischer Auslegung des Erkenntnisses des
VwGH vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0127, zunächst das Bestehen einer
rechtlichen Verpflichtung zu einer Leistung durch den Pflichtteilsberechtigten.
Dass nur solche Kosten abzugsfähig sind, die dem Pflichtteilsberechtigten
selbst auch tatsächlich entstanden sind, bedarf wohl keiner weiteren
Erörterung.
Nachweise dafür, dass diese beiden Voraussetzungen
erfüllt sind, hat der Bw. hinsichtlich der im Vorlageantrag geltend
gemachten Kosten nicht erbracht. Angesichts der Tatsache, dass nach der
Aktenlage die Entrichtung dieser Kosten der Erbin und nicht dem Bw. aufgetragen
worden ist, geht der Unabhängige Finanzsenat daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. zur Begleichung dieser Forderungen
weder verpflichtet war, noch tatsächlich entsprechende Aufwendungen
getätigt hat.
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes waren
daher gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG nur jene Kosten der Regelung
des Nachlasses zu berücksichtigen, die das Finanzamt schon in der o.a.
Berufungsvorentscheidung (auf deren Abgabenberechnung verwiesen wird) zum Abzug
gebracht hat. Davon betroffen sind ausschließlich die vom Bw. geltend
gemachten (und auf Grund der an ihn gerichteten Honorarnoten auch ausreichend
dokumentierten) Anwaltskosten in der Höhe von € 19.246,94.
Dem Begehren des Bw., den erwähnten Betrag von
€ 19.246,94 direkt von der Steuer abzuziehen, konnte nicht entsprochen
werden, weil diese Kosten nach den unmissverständlichen Anordnungen des
§ 20 Abs. 4 ErbStG nicht von der Steuer sondern vom steuerpflichtigen
Erwerb zum Abzug zu bringen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2362-W/06
- Stammnummer
- 29989
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF