Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0541-I/07
§ 48 BAO-Bescheid: Ausscheidung von griechischen Liegenschaften aus ErbSt-Bemessung unter Progressionsvorbehalt; Geltendmachung von ausländ. Kosten der Nachlassregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-I/07vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. Mai 2007 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1, 4 und 6 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, im Betrag von gesamt
€ 30.225,32 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Protokoll 20. März
2003) nach dem am 4. November 2001 verstorbenen H hinterläßt dieser
die Witwe M (= Berufungswerberin, Bw) und sieben Kinder, die als gesetzliche
Erben zu einem Drittel (= Bw) bzw. zu je zwei Einundzwanzigstel des Nachlasses
eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben. An Aktiva wurden
verzeichnet: 1. drei inländische Liegenschaften: dreifacher
Einheitswert gesamt € 93.822,93, davon ein landwirtschaftliches Gst
mit € 654,06 2. Sparbücher und Konten, endbesteuert:
gesamt € 3.118,11 3. ausländische Kontenguthaben und
Wertpapiere: zusammen € 816.829,79 4. Gesellschaftsanteil
€ 24.444,44 5. Guthaben Finanzamt € 552,17 6.
Fahrnisse: Einrichtung gesamt € 1.342; sonstige (2 Pkw, Münzen,
Gemälde, Teppiche etc.) gesamt € 20.620,85
An Passiva wurden insgesamt € 31.085,69 wie folgt
verzeichnet: 1. Verbindlichkeiten gesamt € 24.434,74, darunter
unter Punkt bb) folgende Position: "Betriebskosten der erbl. Wohnung in I,
Rückstand 01/2002 bis 03/2003 lt. Belegen € 1.829,46" 2.
Todfallskosten gesamt € 6.650,95.
Aus der anschließend festgehaltenen Aufteilung des
Nachlasses kommt hervor, dass der Erblasser zudem Eigentümer zweier
Wohnungen samt Pkw-Stellplätzen in Griechenland war; der
diesbezügliche Wert wurde vom Finanzamt mit gesamt € 270.000 erhoben.
Die Gerichtsgebühren betrugen € 8.285, die
Abhandlungskosten € 19.596,96.
Am 17. Oktober 2005 stellte die Bw an das Bundesministerium
für Finanzen (BMF) den Antrag gem. § 48 BAO, das in Griechenland
gelegene erbl. Vermögen zur Gänze aus der Abgabepflicht auszuscheiden,
in eventu die in Griechenland bezahlte Erbschaftssteuer auf die inländische
Steuer anzurechnen. Verwiesen wurde auf die beiliegende Quittung des griech.
Finanzamtes samt Übersetzung, wonach die Bw € 23.671,15 an
griech. Erbschaftssteuer bezahlt habe. Der Antrag wurde mit Schreiben
vom 25. Jänner 2007 zurückgezogen, da es nicht möglich sei
"zu belegen, auf welche Vermögenswerte
die in Griechenland entrichtete Erbschaftssteuer entfällt".
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 14. Mai
2007, StrNr, gem. § 8 Abs. 1, 4 und 6 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, Erbschaftssteuer im Betrag
von € 38.128,17 vorgeschrieben (detaillierte Steuerberechnung: siehe
Bescheid). Der steuerpflichtige Erwerb (= Erbanfall 1/3) wurde dabei wie folgt
ermittelt, wobei das Finanzamt - im Hinblick auf die 2001 geltende Rechtslage -
Schillingbeträge angesetzt hat, die zum besseren Verständnis hier
zusätzlich in Euro-Beträgen dargestellt werden:
|
|
in
ATS
|
umgerechnet in
€
|
di. 1/3 von
€
|
landwirtschaftl. Gst
|
3.000,02
|
218,02
|
654,06
|
übriges Grundvermögen
|
427.342,90
|
31.056,22
|
93.168,87
|
Guthaben FA
|
2.532,72
|
184,06
|
552,17
|
Wertpapiere (steuerfrei)
|
14.302,04
|
1.039,37
|
3.118,11
|
ausländ. Vermögen inkl. griech.
Liegenschaften (gesamt € 270.000)
|
4,987.567,28
|
362.460,65
|
1,087.381,95
|
Hausrat
|
5.504,12
|
400,00
|
1.200,00
|
so. Fahrnisse (Pkw etc.)
|
94.579,36
|
6.873,35
|
20.620,05
|
Gesellschaftsanteil/BV
|
112.120,99
|
8.148,15
|
24.444,44
|
Aktiva gesamt
|
5,646.949,43
|
410.379,82
|
1,231.139,46
|
abzüglich:
|
|
|
|
Kosten der NL-Regelung
|
- 270.470,81
|
- 19.655,88
|
58.967,64
|
so. Kosten
|
- 142.582,85
|
- 10.361,90
|
31.085,69
|
Freibetrag § 14 Abs. 1
|
- 30.000,00
|
- 2.180,18
|
|
Freibetrag f. Hausrat
|
- 5.504,12
|
- 400,00
|
1.200,00
|
Freibetrag f. so. Fahrnisse
|
- 20.000,00
|
- 1.453,46
|
|
Freibetrag f. endbesteuertes Vermögen
|
-
14.302,04
|
-
1.039,37
|
3.118,11
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
ATS
5,164.089,61
|
€
375.289,03
|
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, in
die Steuerermittlung sei auch das in Griechenland gelegene unbewegliche
Vermögen im Wert von € 270.000 einbezogen worden. Wie aus der
vorgelegten Quittung hervorkomme, habe die Bw € 23.671,15 an griech.
Erbschaftssteuer entrichtet. Zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung habe die Bw
einen Antrag gem. § 48 BAO beim BMF gestellt, weshalb die Ausscheidung des
griech. Liegenschaftsvermögens aus der Steuerbemessungsgrundlage beantragt
werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass der bezeichnete § 48 BAO-Antrag seitens der Bw
bereits mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 zurückgezogen worden
sei.
Im Vorlageantrag vom 26. Juli 2007 wurde ausgeführt,
es treffe zu, dass der ursprüngliche Antrag zurückgezogen worden sei.
Allerdings habe die Bw bereits am 8. Juni 2007, dh. noch vor Rechtskraft des
Erbschaftssteuerbescheides, neuerlich einen - in Kopie beiliegenden - Antrag
nach § 48 BAO beim BMF betreffend das unbewegliche griechische
Vermögen eingebracht.
Mit Schreiben vom 27. Feber 2008 wurde dem UFS der Bescheid
des BMF vom 28. November 2007 vorgelegt, worin gemäß
§ 48 BAO
angeordnet wird: Der Erwerb von Todes
wegen nach H wird hinsichtlich der
Immobilien in Griechenland samt der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden in Österreich aus der Erbschaftssteuerpflicht
ausgeschieden. Die Begünstigung wird unter der
Bedingung
erteilt, dass der Erwerb in Griechenland einer
vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung
unterliegt
. Dieser Nachweis ist der
zuständigen Abgabenbehörde zu erbringen. Die erteilte
Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
die übrigen im Inland zu besteuernden Vermögenswerte anzuwenden ist
(Progressionsvorbehalt).
Darauf Bezug nehmend hat der UFS im Vorhalt vom 7.
März 2008 zum Nachweis um Vorlage des griechischen
Erbschaftssteuerbescheides samt beglaubigter Übersetzung ersucht und im
Übrigen darauf hingewiesen, dass bei der bisherigen Ermittlung die
anteiligen Passiva vom Finanzamt fälschlich doppelt in Abzug gebracht
worden seien und diesbezüglich die Bemessungsgrundlage jedenfalls zu
berichtigen wäre.
Mit Antwortschreiben vom 30. Juni 2008 wurde zwar nicht der
Erbschaftssteuerbescheid, jedoch - in beglaubigter Übersetzung - ein
"Antrag-Bescheinigung" vom 9. Mai 2008, gerichtet an das Finanzamt für
ausländische Einwohner in Griechenland, vorgelegt. Darin wird nach
Aufführung des dortigen Nachlassvermögens nach H, darunter das griech.
Immobilienvermögen, mit Stampiglie und Unterschrift der zuständigen
Finanzbehörde bescheinigt, dass ua. hinsichtlich der Erbin M die
Erbschaftssteuer lt. Erklärung in Höhe von € 24.917
angefallen und bezahlt worden ist. Im Antwortschreiben wird weiters
eingewendet, dem Finanzamt sei bei der Bemessung insoferne kein Fehler
unterlaufen, da neben den als "so. Kosten" angesetzten Passiva die separat
ausgewiesenen Kosten der Nachlassregelung insgesamt € 69.666,73
betragen und sich aus Folgendem zusammensetzen würden: Gerichtsgebühr
€ 8.285,50, Gerichtskommission/Notar € 19.596,96, Honorar
der in Griechenland mit der Regelung des Nachlasses betrauten
Rechtsanwältin X € 41.470,95, Gebühren der gerichtlich
beeideten Dolmetscherin € 331,32.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche
Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die Steuerpflicht
für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein
Inländer ist. Als Inländer gilt gem. Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung ein
österreichischer Staatsbürger, der im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Hinblick auf die gegenständlich unstrittige
Inländereigenschaft des Erblassers liegt sohin unbeschränkte
Steuerpflicht für den "gesamten Erbanfall" vor. Diesfalls unterliegt
insbesondere auch der Anfall etwa von ausländischen Liegenschaften oder von
sonstigem im Ausland gelegenen Vermögen der inländischen Besteuerung.
1. Griechisches Liegenschaftsvermögen:
Aus den Anknüpfungsmerkmalen der Steuerpflicht ergibt
sich, dass ein und derselbe Erwerb in zwei oder mehreren Staaten einer
Besteuerung vom Erbanfall oder vom Nachlass unterliegen kann. Zwecks Vermeidung
einer tatsächlich mehrfachen Abgabenbelastung bzw. Doppelbesteuerung kann -
wenn wie hier kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der
Erbschaftssteuer mit Griechenland besteht - das Bundesministerium für
Finanzen (richtig wäre: der Bundesminister für Finanzen, BMfF)
gemäß
§ 48 BAO durch individuellen Verwaltungsakt anordnen,
bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der
Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände
entfallende Abgaben auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Aufgrund eines nochmaligen Antrages der Bw hat der BMfF mit
Bescheid vom 28. November 2007 gem. § 48 BAO angeordnet, dass das in
Griechenland befindliche Liegenschaftsvermögen aus der inländischen
Erbschaftsbesteuerung auszuscheiden ist;
dies unter der Bedingung, dass der Abgabenbehörde der Nachweis über
die vergleichbare tatsächliche Besteuerung des betreffenden Vermögens
in Griechenland erbracht wird. Gleichzeitig steht lt. BMfF die erteilte
Begünstigung der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
die übrigen im Inland zu besteuernden Vermögenswerte anzuwenden ist
(Progressionsvorbehalt). Progressionsvorbehalt bedeutet, von dem im Inland -
nach Ausscheidung des ausländischen Liegenschaftsvermögens -
verbleibenden Nachlassvermögen ist die Erbschaftssteuer mit jenem
Steuersatz zu erheben, der dem Wert des gesamten Nachlasses bzw. des gesamten
Erwerbes entspricht.
Wenn auch im Berufungsfall der erbetenen Vorlage des
griechischen Erbschaftssteuerbescheides nicht nachgekommen wurde, so erachtet es
der UFS durch die nunmehrige Beibringung der "Bescheinigung" vom Mai/Juni 2008,
diese in gerichtlich beglaubigter Übersetzung, worin die zuständige
griechische Finanzbehörde ua. betreffend das in Griechenland gelegene
Liegenschaftsvermögen die Vorschreibung und Entrichtung der griech.
Erbschaftssteuer durch die Bw bestätigt, als erwiesen, dass das betreffende
Vermögen einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung im Ausland
unterlegen war.
Damit ist die für die Gewährung der
Begünstigung erforderliche Bedingung erfüllt. Das griechische
Immobilienvermögen ist daher zufolge des BMfF-Bescheides gem. § 48 BAO
aus der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer - bei der Bw anteilig
mit einem Drittel - auszuscheiden.
2. anzuerkennende Passiva und Kosten:
Nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind von dem der
Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen: die Kosten der Eröffnung
einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der
gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des
Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung.
Der Gesetzgeber wollte darunter nur jene Kosten subsumiert
wissen, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des
(der) Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene
Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den (die) Erben in den Besitz der
ihnen letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden
Vermögenswerte zu setzen (vgl. VwGH 19.3.2003,2002/16/0249).
a) Kosten, die den Erben nach dem Tod des Erblassers aus
der Verwaltung und späteren Verwertung der ihnen zugefallenen
Vermögensgegenstände erwachsen, fallen nicht unter diese Bestimmung
(vgl. VwGH 18.9.1978, 26/77, noch zur entsprechenden Vorgängerbestimmung
unter Z 5 des § 20 Abs. 4 ErbStG). Die während der Abwicklung
der Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische
Wohnung sind nicht abzugsfähig (VwGH 26.6.1997, 96/16/0180), beispielsweise
die bis zur Auflösung eines Bestandverhältnisses noch anfallenden
Mietzinse für eine erblasserische Wohnung (vgl. dazu:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn. 30-31a zu §
20 ErbStG).
Im Hinblick auf das Obgesagte können daher die unter
Position bb) der Passiva (Seite 9 des Abhandlungsprotokolles vom 20. März
2003) verzeichneten Betriebskosten
für den Zeitraum 01/2002 bis
03/2003 in Höhe von
€ 1.829,46 (bzw. bei der Bw
mit einem Drittel in Höhe von € 609,82) für die erblasser.
Wohnung nicht als Abzugsposten anerkannt werden, da es sich hiebei ganz
offenkundig um Aufwendungen handelt, die den Erben nach dem Tod des Erblassers
am 4. November 2001 aus der Verwaltung der Wohnung während der Abwicklung
der Verlassenschaft erwachsen sind.
b) Wie im Vorhaltschreiben vom 7. März 2008 bereits
hingewiesen, ist anläßlich der Überprüfung der vom
Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage hervorgekommen, dass die dort zur
Gänze anerkannten Passiva von € 31.085,69 fälschlich doppelt
in Abzug gebracht worden waren, nämlich einerseits als "sonstige Kosten"
und andererseits nochmals im Gesamtbetrag der "Kosten der Nachlassregelung" von
€ 58.967,64 (= nochmals die Passiva € 31.085,69 + bekannt
gegebene Kosten der Nachlassregelung gesamt € 27.881,96), dies jeweils
anteilig bei der Bw mit einem Drittelbetrag. In Berichtigung dieses
bislang unterlaufenen Ermittlungsfehlers sind daher die "Kosten der
Nachlassregelung" mit gesamt lediglich € 27.881,96 bzw. anteilig
€ 9.293,99 anzusetzen.
Dem im Schreiben vom 30. Juni 2008 diesbezüglich
vorgebrachten Einwand, es sei insoferne kein Fehler unterlaufen, da auch das
Honorar der griechischen Anwältin sowie die Gebühr der gerichtlich
beeideten Dolmetscherin, zusammen € 41.802,27, zu berücksichtigen
seien, ist entgegenzuhalten:
Bei den nun erstmalig geltend gemachten Anwaltskosten
handelt es sich lt. eigenen Angaben um die Kosten der Nachlassregelung in
Griechenland, sohin um die mit der in Griechenland durchgeführten
Abhandlung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten, welche im Rahmen der
dortigen Erbschaftsbesteuerung als Abzugsposten in Betracht kommen und daher im
Inland nicht nochmals zu berücksichtigen sind. Folgte man hingegen der
Argumentation der Bw, so würde dies zu einer zweifachen
Berücksichtigung der genannten Kosten, sowohl in Österreich wie auch
in Griechenland, bzw. in diesem Umfang zu einer doppelten Nicht-Besteuerung des
Erwerbes führen, was wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers im Rahmen
der "Vermeidung der Doppelbesteuerung" gelegen sein kann.
Bei den geltend gemachten Kosten der
Dolmetscherin/Übersetzerin handelt es sich um keine Kosten iSd § 20
Abs. 4 Z 3 ErbStG, die etwa der Sicherung oder dem Erwerb des Nachlasses durch
die Erben gedient haben, sondern vielmehr nur um einen Aufwand zwecks Erwirkung
der steuerlichen Begünstigung nach § 48 BAO.
3. Berechnung:
In Anbetracht des Obgesagten ermittelt sich daher im
Ergebnis die der Bw vorzuschreibende Erbschaftssteuer wie folgt:
a) Ermittlung des
Progressionssteuersatzes anhand des
gesamten Erwerbes
|
|
in
ATS
|
umgerechnet in
€
|
di. 1/3 von
€
|
landwirtschaftl. Gst
|
3.000,02
|
218,02
|
654,06
|
übriges Grundvermögen
|
427.342,90
|
31.056,22
|
93.168,87
|
Guthaben FA
|
2.532,72
|
184,06
|
552,17
|
Wertpapiere (steuerfrei)
|
14.302,04
|
1.039,37
|
3.118,11
|
ausländ. Vermögen
inkl. griech. Liegenschaften
(gesamt € 270.000)
|
4,987.567,28
|
362.460,65
|
1,087.381,95
|
Hausrat
|
5.504,12
|
400,00
|
1.200,00
|
so. Fahrnisse (Pkw etc.)
|
94.579,36
|
6.873,35
|
20.620,05
|
Gesellschaftsanteil/BV
|
112.120,99
|
8.148,15
|
24.444,44
|
Aktiva gesamt
|
5,646.949,43
|
410.379,82
|
1,231.139,46
|
abzüglich:
|
|
|
|
Kosten der NL-Regelung
berichtigt
|
-
127.888,09
|
-
9.293,99
|
27.881,96
|
so. Kosten/Passiva
berichtigt (= abzügl.
Betriebskosten)
|
-
134.191,55
|
-
9.752,08
|
29.256,23
|
Freibetrag § 14 Abs. 1
|
- 30.000,00
|
- 2.180,18
|
|
Freibetrag f. Hausrat
|
- 5.504,12
|
- 400,00
|
1.200,00
|
Freibetrag f. so. Fahrnisse
|
- 20.000,00
|
- 1.453,46
|
|
Freibetrag f. endbesteuertes Vermögen
|
-
14.302,04
|
-
1.039,37
|
3.118,11
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
ATS
5,315.063,66
|
€
386.260,74
|
Steuersatz gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I):
10 %.
b) Ermittlung der Erbschaftssteuer:
Unter Verweis auf obige Berechnungsdarstellung ergibt sich
nach Ausscheidung des griechischen Liegenschaftsvermögens im Betrag von
€ 90.000 (1/3 von € 270.000) der steuerpflichtige Erwerb der
Bw in Höhe von abgerundet
€ 296.260. Hierauf
entfällt in Anwendung des Progressionssteuersatzes gem. § 8 Abs. 1
ErbStG die 10%ige Erbschaftssteuer mit
€ 29.626; die gemäß
§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 ErbStG bislang (siehe Erstbescheid) vorgeschriebene
Erbschaftssteuer im Betrag von ATS 8.246,80 bzw. umgerechnet
€ 599,32 bleibt
unverändert. Die Erbschaftssteuer wird sohin insgesamt im Betrag
von € 30.225,32
festgesetzt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-I/07
- Stammnummer
- 35796
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF