…sei laut Schenkungssteuergesetz eine Erstattung nicht vorgesehen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wendet im Wesentlichen ein, eine Rückerstattung sei im § 33 ErbStG sehr wohl vorgesehen, wenn das Geschenk herausgegeben werden musste. Gerade dies liege im Gegenstandsfall vor, musste doch als Folge der einvernehmlichen Aufhebung…
…3, vom 24. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Mai 2007 betreffend Erstattung gemäß § 33 ErbStG 1955 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Die Schenkungssteuer von 142,48 € wird gemäß § 33 lit. a ErbStG erstattet. Entscheidungsgründe Mit Schenkungsvertrag vom 15…
…Erstattung der Schenkungssteuer kam daher alleine aus diesem Grund nicht in Betracht. Die Bw. stützt ihr Begehren auch auf die Rechtsprechung des OGH, wonach eine Schenkung unter Ehegatten, welcher die Erwartung zu Grund gelegen war, die Ehe werde Bestand haben, im Falle der Scheidung der…
…2 ErbStG 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach ErbStG 1955. Als Schenkung im Sinne des ErbStG 1955 gelten insbesondere Schenkungen nach bürgerlichem Recht (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955). Nach § 33 lit a ErbStG 1955 ist die daraufhin festgesetzte Schenkungssteuer zu erstatten…
…Vertragsparteien mit Vereinbarung vom 7.3.2002 den Schenkungsvertrag aufhoben, sodass der Vertrag in diesem Punkt nicht durchgeführt wurde und ein Eigentumsübergang nicht stattfand. Mit Antrag vom 11.3.2002 begehrte die Bw die Erstattung der auf die betreffenden Grundstücke entfallenden Schenkungssteuer gemäß § 33 lit…
…Anspruch nimmt bzw. herausgibt. Gemäß § 33 ErbStG beantragen daher die Vertragsteile die Erstattung der Schenkungssteuer". Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 abgewiesen und begründend ausgeführt, die Steuer sei zu erstatten, wenn das Geschenk herausgegeben werden musste (Gerichtsurteil, andere verbindliche Verfügungen), jedoch nicht…
…eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt. Hier handelt es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen und ein Widerruf der Schenkung liegt auch nicht vor. Eine Erstattung der Schenkungssteuer nach…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schubert & Schaffler Rechtanwaltsgesellschaft mbH, 1080 Wien, Alserstraße 13/1/2/7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11 .November 2008 betreffend Erstattung der Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, ADR, vertreten durch Allaudit Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 1090 Wien, Alserstr. 24, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Dezember 2007 zu ErfNr.*** betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung der Schenkungssteuer…
…PSG). Diesfalls wäre bei Auflösung der Stiftung infolge Widerrufs durch den Stifter die vormals nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG vorgeschriebene Steuer zu erstatten (vgl. zu vor: VwGH 25.3.2010, 2008/16/0003; Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer…
…PSG). Diesfalls wäre bei Auflösung der Stiftung infolge Widerrufs durch den Stifter die vormals nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG vorgeschriebene Steuer zu erstatten (vgl. zu vor: VwGH 25.3.2010, 2008/16/0003; Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer…
…sind. Deswegen war im gegenständlichen Fall auch für jeden Bescheid, mit welchem eine Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde, auch ein Bescheid zu erlassen, welcher den Antrag auf Erstattung der eben mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Schenkungssteuer behandelt. Auch hier ist wieder jeder Vorgang für sich zu beurteilen, da…
…vor. Der Bf. leitet den Erstattungsanspruch aber auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 2. März 2005, G 104/04, ab und meint, dass auch Willensmängel in Zukunft zu einer Erstattung der Schenkungssteuer führen sollen. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner…
… 33 lit.a ErbStG die Schenkungssteuer zu erstatten ist, wenn und insoweit das Geschenk heraus gegeben werden musste. Im vorliegenden Fall hätte das Geschenk in Form von Geldbeträgen wieder heraus gegeben werden müssen, und die Ursache der Herausgabepflicht wäre in der Schenkung selbst gelegen. Die…
…ErbStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich für diese Übergabe des Vermögens an die Privatstiftung auf Grund des Stiftungsgeschäftes anwendbar. Verzichtete der Stifter jedoch anlässlich einer Nachstiftungsvereinbarung ausdrücklich für diese spezielle unentgeltliche Zuwendung auf den Widerruf, so ist eine Erstattung der Schenkungssteuer mangels dieses Merkmales…
…von 534.411 Stückaktien der C- AG von C.R. an die Bw. als Schenkung und setzte mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 die Schenkungssteuer fest. Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Am 10. Oktober 2002 stellte die Bw. den Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß …
… 33 Erbschaftssteuergesetz ist die Steuer zu erstatten, a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von…
…über die Berufung der Bw., vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Rudolf von Alt-Platz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. März 2007, ErfNr. xxx, StNr. yyy, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß …
…und 2. die Abweisung des Antrages vom 8. April 2008 auf Erstattung der Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Laut Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2001 hat Herr G "hiermit als alleiniger Stifter" die A-Privatstiftung, geändert ab…
…unterscheiden. Damit kommt es also auch nach bereinigter Gesetzeslage nicht zur Erstattung, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird. Im Gegenstandsfalle geht das Berufungsvorbringen dahin, dass die Schenkung des Wohnrechtes von den Parteien rückgängig gemacht worden sei und deshalb - analog der Grunderwerbsteuer - keine Schenkungssteuer anfalle…