Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0168-L/04
Erstattung der Schenkungssteuer nach Aufhebungsvertrag?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-L/04vom 05.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch nach dem Urteil des VfGH vom 2.3.2005, G 104/04, ist die Erstattung der Schenkungssteuer auf die Fälle beschränkt, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben musste. Nach wie vor ist die Erstattung dann nicht möglich, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch
Dr.Wilfried Haslauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler
Hauptstraße 44, vom 21. August 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 22. Juli 2003 betreffend Erstattung gemäß
§ 33 ErbStG 1955 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22. Dezember 2000 wurde zwischen C.L. und U.L.
als Geschenkgeber und der Bw. als Geschenknehmer ein Schenkungsvertrag
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des
Vertrages lauten wie folgt: I. Schenkungsgegenstand 1. Die
Geschenkgeber seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 315
Grundbuch GB, bestehend aus dem Grundstück 84/5 und .379 samt den darauf
errichteten Baulichkeiten. 2. Der Geschenkgeber C.L. sei ferner
Eigentümer der Liegenschaft EZ 773 Grundbuch GB bestehend aus den
Grundstücken 82/2, 82/3 und .689 sowie von 260/2000 Anteilen
(Wohnungseigentum an Wohnung 4) an der Liegenschaft EZ 648 Grundbuch GBE,
bestehend aus dem Grundstück 37. 3. Die Geschenkgeber schenken
hiermit ihre vorbezeichneten Liegenschaften/Liegenschaftsanteile der
Geschenknehmerin zu den Bedingungen dieses Vertrages und die Geschenknehmerin
erklärt die Schenkungsannahme. II. Übergabe Die
Übergabe der Geschenkgegenstände erfolge anlässlich der
beiderseitigen Unterfertigung dieses Vertrages durch Aushändigung der
Verwaltungsunterlagen und Objektschlüssel. Der Tag der
beiderseitigen Vertragsunterfertigung sei auch maßgeblich für den
Übergang von Nutzen und Vorteilen, aber auch Last, Wagnis und Gefahr auf
die Geschenknehmerin. .....
Am 19. Oktober 2001 wurden zwei
Grunderwerbsteuerbescheide erlassen, einer im Hinblick auf den Erwerb von U.L.,
einer in Bezug auf den Erwerb von C.L.. Ebenso am
19. Oktober 2001 wurde im Hinblick auf die Schenkung von C.L. ein
Schenkungssteuerbescheid erlassen, in dem die Schenkungssteuer mit
99.960,00 S festgesetzt worden ist. Die Berechnung der festgesetzten
Schenkungssteuer würde sich wie folgt ergeben:
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Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse V) 20% vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
416.250,00 S
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83.250,00 S
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Zuzüglich gemäß
§
8 Abs. 4 ErbStG 1955 4% vom steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 417.750,00 S
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16.710,00 S
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Schenkungssteuer
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99.960,00 S
Die Bemessungsgrundalge sei wie folgt ermittelt
worden:
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Einheitswert der Grundstücke
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2,445.750,00 S
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abzüglich grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung
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-2,028.000,00 S
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steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
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417.750,00 S
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Freibetrag
gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1955
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-1.500,00 S
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steuerpflichtiger
Erwerb
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416.250,00 S
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 wurde
unter Beischluss der Aufhebungsvereinbarung vom 17. April 2003 unter
Anderem der Antrag gestellt, die mit Bescheid vom 19. Oktober 2001
vorgeschriebene Schenkungssteuer von 99.960,00 S
gemäß § 33 ErbStG 1955 rückzuerstatten,
da die Schenkung nicht ausgeführt worden sei. Die Schenkung sie
aufgehoben, die Schenkung sei auch nicht ausgeführt worden, die
Schenkungsgegenstände seien nicht übergeben worden und auch das
Eigentumsrecht der seinerzeitigen Schenkungsnehmerin sei nicht verbüchert
worden.
Die beigelegte Aufhebungsvereinbarung vom
17. April 2003 wurde zwischen C.L. und U.L. als Geschenkgeber
einerseits und der Bw. als Geschenknehmerin andererseits abgeschlossen. Die
wesentlichen Teile des Vertrages lauten: 1. Mit Schenkungsvertrag vom
22. Dezember 2000 hätten die Geschenkgeber der Geschenknehmerin
folgende Liegenschaften geschenkt. 1.1. Die Hälfteanteile der
Geschenkgeber an der Liegenschaft EZ 315 Grundbuch GB bestehend aus den
Grundstücken 48/5 und .379 samt darauf errichteten
Baulichkeiten; 1.2. Der Geschenkgeber C.L. die Liegenschaft EZ 773 GB GB
(Grundstücke 82/2, 82/3 und .689) sowie 260/2000 Anteile (Wohnungseigentum
an Wohnung 4) an EZ 648 GB GBE (Grundstück .37). 2. Die Schenkung
sei nicht ausgeführt worden, die Schenkungsgegenstände seien der
Geschenknehmerin nicht übergeben worden; der Schenkungsvertrag sei auch
nicht verbüchert worden. 3. Die Vertragsparteien würden die
rückwirkende Aufhebung des Schenkungsvertrages vom
22. Dezember 2000 vereinbaren und diesen als in jeder Weise
gegenstandslos erklären. .....
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 wurde obiger
Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer abgewiesen mit folgender
Begründung: Der Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer sei
abzuweisen, da die Schenkung nicht widerrufen worden sei und deshalb das
Geschenk herausgegeben werden habe müssen. Der Einwand, die
Schenkung sei nicht ausgeführt worden, die Schenkungsgegenstände seien
der Geschenknehmerin nicht übergeben worden, könne nicht gefolgt
werden. Im Punkt II, Übergabe, des Schenkungsvertrages sei
beurkundet worden, dass die Übergabe der Geschenkgegenstände
anlässlich der beiderseitigen Unterfertigung des Vertrages durch
Aushändigung der Verwaltungsunterlagen und Objektschlüssel erfolgt
sei. Am 24. Dezember 2001 sei das Grundbuchsgesuch auf
Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Berufungswerberin beim
Bezirksgericht überreicht und dieses am 28. Dezember 2001 wieder
zurückgezogen worden.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht. Diese wurde folgendermaßen
begründet: Der Antrag auf Rückerstattung gemäß
§ 33 ErbStG 1955 sei gestellt worden, da die Schenkung nicht
ausgeführt worden sei. Richtig sei die Wiedergabe des Abschnittes II
(Übergabe) des Schenkungsvertrages. Geregelt sei in dieser
Vertragsbestimmung eine "symbolische" Übergabe, tatsächlich könne
es aber nicht zu einer Besitzübernahme seitens der Berufungswerberin
gekommen sein. Die Organe oder Bevollmächtigten der Berufungswerberin
hätten die Schenkungsgegenstände tatsächlich nicht in den Besitz
der Stiftung übernommen, die Schenkungsgegenstände seien von den
Organen der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Organe der Stiftung auch nie
betreten worden. Als Beweis dafür wird die Einvernahme der
Geschenkgeber U.L. und C.L. beantragt. Gemäß ständiger
Rechtsprechung werde die Schenkungssteuerpflicht erst mit der tatsächlichen
Übergabe, also mit der Besitzübertragung an den Schenkungsnehmer
ausgelöst. Die Formulierung im Abschnitt II. des Schenkungsvertrages
(Übergabe) beinhalte lediglich den Hinweis auf eine symbolische
Übertragung. Nach ständiger Judikatur des VwGH (4.11.1971, 1329/70,
3.9.1987, 86/16/0006, 15.10.1987 86/16/0057) stelle die Übergabe einer
einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde keine die Schenkungssteuer
auslösende Ausführung der Schenkung dar; notwendig sei die
(tatsächliche) Übergabe der Sache, die aber nicht durch eine
symbolische Übergabe vorgenommen werden könne. Es bedürfe
also für den Übergabsakt konkreter und unmittelbarer
Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des
Besitzes an einer Liegenschaft im Sinne des
§ 309 iVm § 312 ABGB oder der Einverleibung
im Grundbuch. Eine derartige tatsächliche Besitzübertragung an
die Berufungswerberin hätte genauso wenig stattgefunden wie die
Einverleibung deren Eigentumsrechtes im Grundbuch. Beigeschlossen
wären Grundbuchsausdrucke, aus denen zu ersehen sei, dass nach wie vor die
Ehegatten U.L. und C.L. auf Grund deren ursprünglichen Eigentumstitel
Eigentümer seien.
Am 4. März 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach ErbStG 1955. Als Schenkung im
Sinne des ErbStG 1955 gelten insbesondere Schenkungen nach
bürgerlichem Recht (§
3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955). Nach § 33
lit a ErbStG 1955 ist die daraufhin festgesetzte Schenkungssteuer zu
erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen worden ist und deshalb
das Geschenk herausgegeben werden musste.
Von der Berufungswerberin wurde vorgebracht, dass die
Steuer deshalb zu erstatten sei, weil die Schenkung nicht ausgeführt worden
wäre. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch nicht die Vorschreibung
der Schenkungssteuer (der Schenkungssteuerbescheid vom
19. Oktober 2001 ist rechtskräftig), sondern der Antrag auf
Erstattung der Schenkungssteuer auf Grund der Aufhebung des
Schenkungsvertrages. Wie der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom
24.6.2003, 2003/16/0008, ausgeführt hat, ist dem Abgabenrecht - und
insbesondere dem Verkehrssteuerrecht - immanent, dass die Steuerpflicht
durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll.
Spätere Änderungen können eine entstandenen Steuerschuld nur dann
wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand
erfüllen. Die Einwendungen der Berufungswerberin in Bezug auf die
Ausführung der Schenkung gehen folglich ins Leere. Wesentlich ist
lediglich, ob der Tatbestand des § 33 lit a ErbStG 1955
erfüllt ist.
Das ErbStG 1955 kennt keinen Tatbestand, wonach die
einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes - wie im
gegenständlichen Fall unstrittig durch Aufhebungsvertrag vom
17. April 2003 gegeben - zur Erstattung der Steuer
führt. Auch der VfGH ist in seinem Urteil vom 2.3.2005, G 104/04, zu
diesem Schluss gekommen. Lediglich die Unsachlichkeit der Beschränkung der
Erstattung von Schenkungssteuer auf die Widerrufsfälle des ABGB im
ErbStG 1955 wurde durch teilweise Aufhebung des
§ 33 lit a ErbStG 1955 beseitigt. Dadurch
erfolgte eine Gleichstellung der Fälle, in denen der Beschenkte wider
seinen Willen das Geschenk herausgeben musste.
Eine Erstattung ist jedoch nach wie vor dann nicht
möglich, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht
wird.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 5.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-L/04
- Stammnummer
- 17520
- Gültig
- 05.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF