Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0798-W/03
Keine Erstattung der Schenkungssteuer, wenn kein Widerruf vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-W/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Erstattung der Schenkungssteuer ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 33 ErbStG erfüllt sind. Wenn ein Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung des Bescheides mit der Begründung gestellt wird, dass die Schenkung nicht zu Stande gekommen sei, weil die Liegenschaft versteigert wurde, obwohl dem Antragsteller bei Erlassung des Bescheides bekannt war, dass die Zwangsversteigerung bewilligt wurde, ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 13. Dezember 2002 des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern betreffend Abweisung eines Antrages entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 21.
März 2000 haben der Bw. und Frau A. K. je einen Viertelanteil an der
Baurechtseinlage an Frau S. D. geschenkt. Laut Punkt "VIERTENS" des
Vertrages gilt die Übergabe des Vertragsgegenstandes in den wirklichen
Besitz der geschenknehmenden Partei mit der Unterfertigung des Vertrages als
rechtlich vollzogen. Dieser Schenkungsvertrag bedurfte hinsichtlich des
Vorkaufsrechtes der Zustimmung der Stadt Wien. Im Punkt "ACHTENS"
des Schenkungsvertrages wurde festgehalten, dass die Kosten der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, sowie die von
demselben zur Vorschreibung gelangende Schenkungssteuer gleichteilig die
Geschenkgeber tragen. Nachdem die Zustimmungserklärung vorgelegt wurde, hat
das Finanzamt dem Bw. mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 die Schenkungssteuer
in der Höhe von S 14.938,-- vorgeschrieben. In der Folge wurde der
Schenkungsvertrag auch grundbücherlich durchgeführt.
Mit Eingabe vom 18. August
2002, beim Finanzamt eingelangt am 20. August 2002, wurde vom Bw. vorgebracht,
dass die Baurechtseinlage zwangsversteigert wurde und eine beabsichtigte
Grundteilung nicht durchgeführt werden konnte. Die Schenkung sei
irrtümlich erfolgt und daher als nichtig anzusehen weshalb um
Rückerstattung der Schenkungssteuer ersucht wird.
Dieses Ansuchen wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom 13.
Dezember 2002 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der
Schenkungsvertrag rechtsgültig zu Stande gekommen sei und auch
grundbücherlich durchgeführt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde
eine Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass die
tatsächliche Grundteilung und Übertragung nicht durchgeführt
werden konnte, da der Versteigerungsantrag bereits vorher beim Bezirksgericht
gestellt worden sei. Die Schenkung sei gegenstandslos und wird um
Rückerstattung der vorgeschriebenen und entrichteten Schenkungssteuer
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. März 2003 wurde die Berufung mit der Begründung, es sei
für Belange der Schenkungssteuer ohne Bedeutung, dass eine
ursprünglich vorgesehene Grundstücksteilung auf Grund des bereits
vorliegenden Versteigerungsantrages nicht durchgeführt werden konnte und es
liegen die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der
Schenkungssteuer im Sinne des § 33 ErbStG nicht vor, als unbegründet
abgewiesen.
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde im wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der
Schenkungssteuer nicht gerechtfertigt sei, da die beabsichtigte Teilung nicht
realisiert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz sieht eine Erstattung der Steuer nur im § 33 vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist die Steuer zu erstatten, a) wenn und
insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben
werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen
herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr
möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen
Erwerb von Todes wegen darstellt.
Hier handelt es sich nicht um
einen Erwerb von Todes wegen und ein Widerruf der Schenkung liegt auch nicht
vor. Eine Erstattung der Schenkungssteuer nach dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Der Schenkungssteuerbescheid wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 10. Jänner 2001
erlassen. Überwiesen wurde die Schenkungssteuer am
30. März 2001. Die Bewilligung der Zwangsversteigerung der
Baurechtseinlage erfolgte vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 3. August
2000.
Bereits zu dem Zeitpunkt, als der Schenkungssteuerbescheid
erlassen wurde, war dem Bw. bekannt, dass ein Versteigerungsverfahren an der
Baurechtseinlage eingeleitet worden ist. Er hätte jene Gründe, dass
der Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, bereits in einem gegen den
Schenkungssteuerbescheid einzubringenden Rechtsmittel vorbringen müssen.
Ein Rechtsmittel gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde jedoch vom Bw. nicht
eingebracht, so dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Die in dem Ansuchen und auch im Berufungsverfahren
vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht eine Änderung des
rechtskräftigen Schenkungssteuerbescheides. Eine Änderung, wie es dem
Bw. vorschwebt, findet in den in Betracht kommenden Gesetzen keine Deckung. Zu
einer Änderung dieses Bescheides hätte es nur kommen können, wenn
dagegen rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht worden wäre. In welche
Richtung eine Erledigung dieses Rechtsmittel gelaufen wäre, braucht im
gegenständlichen Verfahren nicht näher erläutert zu werden. Eine
Rückerstattung der Schenkungssteuer in diesem Verfahren ist im Gesetz nicht
vorgesehen und somit ausgeschlossen.
Es war daher die Berufung aus den zuvor genannten
Gründen abzuweisen und dem zu Folge spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-W/03
- Stammnummer
- 6063
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF