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UFSW RV/1720-W/08
Bei einem Widerruf der Stiftung ist die Schenkungssteuer für die Stiftungsurkunde gesondert von den Nachstiftungen zu erstatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1720-W/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.R., W., vertreten durch RA, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. Dezember 2006 betreffend Rückerstattung der Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000 wurde die
C.R., die Berufungswerberin, errichtet. Sie wurde am
20. September 2000 vom zuständigen Handelsgericht Wien zur FN xx
in das Firmenbuch eingetragen. Im Punkt 14.1. der Stiftungsurkunde hat sich der
Stifter, Herr H.R., den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten. In dieser
Stiftungsurkunde hat der Stifter, Herr H.R., das (damalige) Mindestvermögen
in der Höhe von S 1,000.000,-- zugewendet.
Für diese Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000
wurde der Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 die
Schenkungssteuer mit S 24.962,-- (entspricht € 1.814,06)
vorgeschrieben.
Der Stifter, Herr H.R., hat mit Notariatsakt vom
17. September 2002 die Privatstiftung gemäß
§ 34 PSG
widerrufen. Der Stiftungsvorstand hat demzufolge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z. 1 PSG die Auflösung der Privatstiftung
beschlossen. Die Vermögenswerte wurden an den Stifter
übertragen.
Von der Berufungswerberin wurde gemäß
§ 33
ErbStG ein Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer gestellt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit dem gegenständlichen Bescheid dem Antrag auf Erstattung der
Schenkungssteuer betreffend Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000
stattgegeben und die Schenkungssteuer für diesen Rechtsvorgang mit
€ 0,-- festgesetzt. Auf Grund der für dieses Rechtsgeschäft
bisher vorgeschriebenen Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 1.814,06 ergibt sich somit eine Gutschrift in der Höhe von
€ 1.814,06.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass alle Vermögensübertragungen an die Privatstiftung
durch den Stifter erfolgten. Eine Differenzierung dahingehend, ob eine
Vermögensübertragung auf eine Privatstiftung durch ein
Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder auf Grund einer Nachstiftung erfolgt
ist, sei im § 33 lit. a ErbStG nicht vorgesehen. Es
würden sämtliche Voraussetzungen für eine Erstattung der
Schenkungssteuer vorliegen. Es wird beantragt, dass mit diesem Bescheid die
gesamte vorgeschriebene Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 319.714,18 gutgeschrieben werde.
Von Herrn H.R. wurde der Berufungswerberin nicht nur mit
der Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000 Vermögen gewidmet, sondern
auch mit den Nachstiftungsvereinbarungen vom 25. September 2000,
28. September 2000 und 21. Dezember 2000.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
24. April 2008 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde
diese Abweisung wie folgt:
"In der
Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000 wurde vom Stifter Bargeld in
Höhe von ATS 1,000.000,-- der
C.R. gewidmet. Mit Bescheid vom
19. Dezember 2000 wurde dafür ATS 24.962,-- (=
€ 1.814,06) Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Auf Grund des
Widerrufs der Stiftung und des eingebrachten Antrages gemäß
§ 33
ErbStG kann nur über diesen der Schenkungssteuer unterzogenen Rechtsvorgang
abgesprochen werden. Es kann daher kein höherer Betrag erstattet werden als
Steuer vorgeschrieben wurde. Jede weitere Widmung/Zuwendung (Nachstiftung)
stellt einen eigenen Rechtsvorgang dar. Über die Anträge
gemäß
§ 33 ErbStG zu diesen Nachstiftungen wurde bereits
gesondert abgesprochen."
Von der Berufungswerberin wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Notwendiger Bestandteil jeder Privatstiftung ist die
Widmung eines bestimmten Vermögens. Nach § 4 PSG in der zum Zeitpunkt
der Errichtung der Stiftungsurkunde geltenden Fassung muss der Stifter ein
Mindestvermögen im Wert von einer Million Schilling widmen. Das
Mindestvermögen von S 1 Million ist zwingend in die Stiftungsurkunde
aufzunehmen. Darüber hinausgehende Vermögenswidmungen können auch
in nicht der Registerpublizität unterliegenden Stiftungszusatzurkunden oder
Nachstiftungsvereinbarungen festgelegt werden.
Der Stifter kann der Privatstiftung nicht bloß aus
Anlass der Errichtung Vermögen widmen, sondern ihr auch nachträglich
in Form einer schuldrechtlichen Vereinbarung Vermögen zuführen. Diese
"Nachstiftung" stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf daher wie eine
Zustiftung von dritter Seite im Sinne des § 3 Abs. 4 PSG der Annahme durch
die Privatstiftung.
Dass neben der Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000
die nicht dem Firmenbuch vorzulegenden Urkunden über Nachstiftungen
errichtet wurden, lässt nur den Schluss zu, dass die in den
Nachstiftungsvereinbarungen enthaltenen Abtretungen von den Vertragsparteien als
nachträgliche, das heißt von der Widmung nach § 4 und § 9
Abs. 1 Z. 1 PSG verschiedenen Zuwendungen von Vermögen an die
Privatstiftung verstanden wurden. Diese Vorgangsweise macht deutlich, dass in
der Stiftungsurkunde die Widmung der mit den Nachtragsvereinbarungen
zugewendeten Vermögensgegenstände nicht umfasst war.
Die Zuwendung des Mindestvermögens in der Höhe
von S 1,000.000,-- stellt den Übergang von Vermögen auf Grund
eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden nach § 3 Abs. 1 Z. 7 ErbStG
und die mit den Nachstiftungsvereinbarungen erfolgten Zuwendungen solche nach
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der Steuer unterliegende
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Jeder einzelne, einen
Tatbestand im Sinne des ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer. Die Steuerschuld entsteht
für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert auch nichts die
Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese Bestimmung lediglich
der Berechnung der Steuer dient, über den Steuertatbestand aber keine
Aussage trifft. Daraus folgt, dass bei einer Mehrzahl von
Besteuerungsvorgängen auch die Voraussetzungen nach § 33 lit. a ErbStG
für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert geprüft werden
müssen.
Von Herrn H.R. wurde mit Nachstiftungsvereinbarungen vom
25. September 2000, 28. September 2000 und
21. Dezember 2000 weitere Vermögenswerte der Berufungswerberin
gewidmet. Für diese Erwerbsvorgänge wurde die Schenkungssteuer mit
gesonderten Bescheiden vorgeschrieben. Der Antrag auf Erstattung der
Schenkungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ebenso wieder mit gesonderten Bescheiden erledigt. Diese können jedoch
nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, da mit dem Bescheid vom
19. Dezember 2000 die Schenkungssteuer nur für die
Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000 in der Höhe von
S 24.962,-- (entspricht € 1.814,06) vorgeschrieben wurde.
Es liegen hier von einander unabhängige
Erwerbsvorgänge vor. Zum einen die Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000,
für welche die Schenkungssteuer mit Bescheid vom
19. Dezember 2000 mit S 24.962,-- (entspricht
€ 1.814,06) vorgeschrieben wurde und zum anderen die
Nachstiftungsvereinbarungen, für welche die Schenkungssteuer mit
gesonderten Bescheiden vorgeschrieben wurde.
Mit diesen Urkunden wurden verschiedene Vermögenswerte
vom Stifter an die Berufungswerberin übertragen. Jeder einzelne, einen
Tatbestand im Sinne des ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer. Bei diesen
Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld jeweils mit der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes, also zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Da jeder
Erwerb als selbständiger Vorgang für sich der Steuer unterliegt, wurde
die Schenkungssteuer für jeden Erwerb mit einem eigenen Bescheid
vorgeschrieben. Der Antrag auf Erstattung betrifft mehrere
Schenkungssteuervorschreibungen, welche für verschiedene
Erwerbsvorgänge - wobei jeder einzelne Erwerbsvorgang für sich zu
beurteilen ist - ergangen sind. Deswegen war im gegenständlichen Fall auch
für jeden Bescheid, mit welchem eine Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde,
auch ein Bescheid zu erlassen, welcher den Antrag auf Erstattung der eben mit
diesem Bescheid vorgeschriebenen Schenkungssteuer behandelt. Auch hier ist
wieder jeder Vorgang für sich zu beurteilen, da die Vorschreibungen
für verschiedene Erwerbsvorgänge ergangen sind.
Im gegenständlichen Fall war nur zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für eine Erstattung der Schenkungssteuer für das
Stiftungsgeschäft vorliegen. Da diese Voraussetzungen für die mit der
Stiftungsurkunde vom 24. Mai 2000 erfolgte Zuwendung vorliegen, wurde
die für diese Zuwendung mit Bescheid vom 19. Dezember 2000
vorgeschriebene Schenkungssteuer in der Höhe von € 1.814,06 mit
dem gegenständlichen Bescheid wieder gutgeschrieben. Wie das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in der Berufungsvorentscheidung
richtig festgestellt hat, kann man in einem Verfahren nicht mehr an
Schenkungssteuer erstattet bekommen, als mit dem dieses Verfahren erledigenden
Bescheid vorgeschrieben wurde. In diesem Verfahren wurde mit dem Bescheid vom
19. Dezember 2000 eine Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 1.814,06 vorgeschrieben. Mehr als dieser Betrag kann in diesem
Verfahren nicht erstattet werden.
Von der Berufungswerberin wird übersehen, dass es
sich 1) um verschiedene Rechtsgeschäfte handelt, welches jedes
für sich der Schenkungssteuer unterliegt und 2) eben weil jedes
Rechtsgeschäft für sich der Schenkungssteuer unterliegt, vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Schenkungssteuer jeweils mit
gesonderten Bescheiden vorgeschrieben wurde.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Erstattung der Schenkungssteuer auch bei den einzelnen Nachstiftungen vorliegen,
kann nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens sein. Der Antrag auf
Rückerstattung der anlässlich der Nachstiftungen vorgeschriebenen
Schenkungssteuern konnte vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien nur mit weiteren gesonderten Bescheiden erledigt werden und nicht mit dem
gegenständlichen Bescheid. Daher braucht auch auf die weitwendigen
Ausführungen in der Berufung, welche die Erstattung der Schenkungssteuer
für die Nachstiftungsvereinbarungen betreffen, in diesem Verfahren nicht
weiter eingegangen werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1720-W/08
- Stammnummer
- 37101
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF