…nämlich der Verbauung in der Umgebung, der Widmung als Bauland, der vollständigen Erschlossenheit, der Zufahrtsmöglichkeiten, des Flächenausmaßes sowie der Vernachlässigbarkeit der subjektiven Absicht des Berufungswerbers kann kein Zweifel an der rechtsrichtigen Zuordnung der Grundparzelle zum Grundvermögen und der Bewertung als unbebautes Grundstück bestehen und ist…
…die Widmung als Bauland, die Nachfrage nach Bauplätzen im Ortsgebiet, die vollständige Erschlossenheit und die Zufahrtsmöglichkeit sprechen nach objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung dieses Grundstückes als Bauland in absehbarer Zeit. Wenn der Berufungswerber anführt, dass das Grundstück in der Natur als Wiese mit Obstbaumbestand genutzt…
…den Unabhängigen Finanzsenat aufgrund der großflächigen Verbauung in der Umgebung des Grundstückes, der Widmung als Bauwohngebiet, der sehr guten Bauplatzausmaße, der vollständigen Erschlossenheit, der Zufahrtsmöglichkeit, sowie der Vernachlässigbarkeit der subjektiven Absicht der Bw. kein Zweifel an der rechtsrichtigen Zuordnung der Grundparzelle zum Grundvermögen und der…
…in der Umgebung, die Widmung als Bauland, die Nachfrage nach Bauplätzen im Ortsgebiet, die vollständige Erschlossenheit und die Zufahrtsmöglichkeit sprechen nach objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung dieses Grundstückes als Bauland in absehbarer Zeit. Wenn angeführt wird, dass das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, werden damit…