Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0423-F/02
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-F/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Widmung als Bauwohngebiet laut Flächenwidmungsplan rechtfertigt allein noch keine Zurechnung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Grundvermögen. Bei objektiven Gegebenheiten wie Zufahrtsmöglichkeiten, Bebauung in der Umgebung, Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal von einer öffentlichen Straße und Bauplatzausmaßen ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des MN gegen den
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2000 und den
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000 des Finanzamtes
Bregenz vom 16. Jänner 2002
entschieden: Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2000, EW-AZ 97/008-2-2451, den
Grundbesitz des Berufungswerbers in der Katastralgemeinde G, Einlagezahl
325, Grundstücksnummer 405/1, im Wege einer Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG dem
Grundvermögen als unbebautes Grundstück zugerechnet und den
Einheitswert mit 14.025,86 € festgestellt sowie mit
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000 den Grundsteuermessbetrag mit
24,42 € festgesetzt. Als Begründung wurde angeführt, dass
eine Nachfeststellung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu
gegründet wird oder eine Grundsteuerbefreiung wegfällt.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung wird angeführt, dass sich am besagten Grundstück
seit dem Tode des Vaters des Berufungswerbers im Jahre 1977 überhaupt
nichts geändert habe. Das Grundstück werde nach wie vor
landwirtschaftlich mit Tafelobstbau bewirtschaftet. Bei einem Telefonat der
Behörde am 13. November 2002 sei der Frau des Berufungswerbers erklärt
worden, dass eine landwirtschaftliche Bewertung nur in Frage komme, wenn
Viehzucht betrieben werde. Diese Aussage sei unrichtig, weil die Landwirtschaft
auch aus mehreren Zweigen wie zB Ackerbau, Obstbau, Weinbau, Gärtnerei usw.
bestehe. Für den Obstbau stünden dem Berufungswerber auch
sämtliche Maschinen und Geräte zur Verfügung. Der Berufungswerber
beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Bewertung wie
bisher als Landwirtschaft zu belassen. Beigeschlossen zur Berufung ist eine
Bestätigung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg vom 20.
November 2002, welche die landwirtschaftliche Nutzung des
gegenständlichen Grundstückes 405/1, im Schreiben versehentlich
als Grundstück 409/1 angeführt, bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Bregenz vom 27. November 2002 wurde die Berufung abgewiesen. Als
Begründung wurde angeführt, dass im Jahre 1999 durch den amtlichen
Bodenschätzer eine Überprüfungsschätzung der Gemeinde G
erfolgt sei. Anlässlich dieser seien vom Vermessungsamt für die
Gemeinde G neue Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis erstellt
worden, auf Grund welcher dann die Bediensteten des Finanzamtes Bregenz eine
Überprüfung der bisherigen Bewertung zum 1. Jänner 2000 vor zu
nehmen gehabt hätten. Dabei sei festgestellt worden, dass die
Grundparzelle 405/1 (EZl 325 Katastralgemeinde G) laut
gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G im Bauwohngebiet
liegt und laut der vom Berufungswerber am 10. Dezember 2001 abgegebenen
Erklärung (BG 35: Erklärung für unbebaute Grundstücke)
auch eine Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Grundparzelle vorhanden sei. Auf
Grund der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BewG sei die
gegenständliche Grundparzelle daher dem Grundvermögen zuzurechnen und
als unbebautes Grundstück zu bewerten.
Mit Eingabe vom 29. November
2002 stellte der Berufungswerber nunmehr den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Berufungswerber
führt ergänzend an, dass die Berufungsvorentscheidung damit
begründet werde, dass zur Grundparzelle eine Zufahrtsmöglichkeit
bestehe. Wenn keine Zufahrtsmöglichkeit bestehen würde, könnte
das Grundstück weder bebaut noch bewirtschaftet werden. Eine Zufahrt sei
nur über sein Grundstück möglich. Bei einer eventuellen Bebauung
müssten der Landwirtschaft dienende Gebäude abgebrochen werden. Es sei
auch heute nicht anzunehmen bzw. abzusehen, ob das Grundstück in absehbarer
Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde. Der Berufungswerber
sei hoffentlich noch viele Jahre in der Lage, den Obstbau intensiv zu betreiben.
Der Berufungswerber beantrage daher, die Bewertung wie bisher als Landwirtschaft
zu belassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG wird für wirtschaftliche
Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) neu gegründet wird; 2. für eine bereits
bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die
Befreiung von der Steuer wegfällt.
Die landwirtschaftliche Nutzung
der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle ist unbestritten.
Diese landwirtschaftliche
Nutzung zieht jedoch nicht ausnahmslos die Bewertung als landwirtschaftlichen
Betrieb mit sich. Denn nach § 52 Abs. 2 BewG sind land-
und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB, wenn sie
hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Die Anwendung des
§ 52 Abs. 2 BewG setzt die landwirtschaftliche Nutzung
der betreffenden Grundstücke also zwingend voraus. Bei der Anwendung des
§ 52 Abs. 2 BewG kommt es aber nicht auf subjektive
Momente, wie den vom Berufungswerber betonten Willen, die Grundparzelle weiter
für den Obstbau zu nutzen, an. Entscheidend ist eben nicht die Absicht des
jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für
Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundfläche weiterhin
landwirtschaftlich zu nutzen; maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag
objektiv vorliegenden Verhältnisse, insbesondere die Widmung als Bauland,
die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft und die bauliche
Entwicklung in der Umgebung, somit die potentielle - von subjektiven Momenten
unbeeinflusste - Wirtschaftskraft.
Ein derartiger Anwendungsfall
des § 52 Abs. 2 BewG ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der Bewertung von
Grundparzelle 405/1 gegeben. Der unabhängige Finanzsenat stützt
sich dabei auf nachstehende Feststellungen:
Die
verfahrensgegenständliche Grundparzelle 405/1 war zum
Nachfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 2000 nach dem
Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Bauwohngebiet gewidmet.
An die Grundparzelle 405/1
direkt angrenzend befinden sich:
die Grundparzellen 406/3:
G-Straße 27, Geschäftsgrundstück; 406/2: G-Straße
25, Einfamilienhaus; 406/1: G-Straße 23, Einfamilienhaus;
405/2 G-Straße 17, Mietwohngrundstück; 404/4 und
404/1 jeweils unbebautes Grundstück
sowie in unmittelbarer
Umgebung:
404/3: G-Straße 15,
Einfamilienhaus; 402/2: G-Straße 7, Einfamilienhaus;
402/1, unbebautes Grundstück und 164/2: G-Straße 1
und 1 a, Einfamilienhaus.
Sämtliche angeführten
Grundparzellen sind wie die verfahrensgegenständliche Grundparzelle vom
Finanzamt Bregenz wie oben ersichtlich dem Grundvermögen zugerechnet und
entsprechend bewertet sowie zudem nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde
G als Bauwohngebiet gewidmet.
Von der G-Straße aus
besteht für alle oben angeführten Grundstücke die
Möglichkeit des Anschlusses an Wasser, Kanal und Strom. Es ist somit auch
die verfahrensgegenständliche Grundparzelle als voll erschlossen anzusehen.
Es bestehen zur Grundparzelle
zwei Zufahrtsmöglichkeiten. Eine Zufahrtsmöglichkeit besteht von der
G-Straße über die im Eigentum des Berufungswerbers sich befindliche
Grundparzelle 405/2, wobei es keine Rolle spielt, ob die der Landwirtschaft
dienenden Gebäude hiezu abgebrochen werden müssten. Die andere
Zufahrtsmöglichkeit besteht von der unmittelbar an die Grundparzelle
angrenzende T-Straße, einem öffentlichen Weg.
Das Flächenausmaß
der Grundparzelle beträgt 1.798 m², es liegen somit sehr gute
Bauplatzausmaße vor.
Auf Grund dieser hinreichend
angeführten Umstände, nämlich der Verbauung in der Umgebung, der
Widmung als Bauland, der vollständigen Erschlossenheit, der
Zufahrtsmöglichkeiten, des Flächenausmaßes sowie der
Vernachlässigbarkeit der subjektiven Absicht des Berufungswerbers kann kein
Zweifel an der rechtsrichtigen Zuordnung der Grundparzelle zum
Grundvermögen und der Bewertung als unbebautes Grundstück bestehen und
ist die Berufung gegen den Einheitswertbescheid demzufolge als unbegründet
abzuweisen.
Die im selben Schriftsatz wie
gegen den Einheitswertbescheid gegen den Grundsteuermessbescheid erhobene
Berufung ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Berufungswerber hat
in seiner Berufung die Richtigkeit der Höhe des vom Finanzamt ermittelten
Einheitswertes, von welchem Wert sich auch der Grundsteuermessbetrag ableitet,
nicht einmal in eventu bestritten, womit sich jedes weitere Eingehen auf diese
Berufung erübrigt.
Feldkirch,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
landwirtschaftliche NutzungZurechnung zum Grundvermögenunbebautes GrundstückZufahrtsmöglichkeitenBebauungErschlossenheitFlächenausmaß
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-F/02
- Stammnummer
- 3587
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF