Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1740-W/05
Zurechnung eines im Bauland gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zum Grundvermögen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1740-W/05vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG setzt die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes voraus. Entscheidend ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundfläche weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen, sondern die zum Stichtag objektiv vorliegenden Verhältnisse. Die Widmung des Grundstückes nach dem Flächenwidmungsplan als Bauland, die örtliche Lage und Aufschließung sowie die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Umgebung haben zur Folge, dass das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.R., xy, gegen den
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2005 - Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG - des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 18. Mai 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Der Einheitswert
zum 1. Jänner 2005 (Nachfeststellung gemäß
§ 22
Abs. 1 BewG 1955) wird für das unbebaute Grundstück festgestellt mit
€ 37.400,--. Der nach dem AbgÄG 1982 um 35 %
erhöhte Einheitswert beträgt € 50.400,--. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
E.R., die Berufungswerberin,
ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 101 in der EZ 1 im Ausmaß
von 5149 m² und der Anschrift xx. Für diesen Grundbesitz (unbebautes
Grundstück) wurde vom Finanzamt der Einheitswert mit Bescheid vom
18. Mai 2005 mit € 44.900,-- (der um 35 % erhöhte mit
€ 60.600,--) festgestellt. Diese Nachfeststellung sei erforderlich
gewesen, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet
wurde.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das gegenständliche
Grundstück von der Berufungswerberin schon immer landwirtschaftlich genutzt
wurde und sich auf diesem seit über 50 Jahren ein Obstgarten mit Klee und
Gras als Bodeneinsaat befindet. Im April 2004 hat die Berufungswerberin 117
m² an die F.R. verkauft. In dem darüber errichteten Kaufvertrag
scheint dieses Grundstück als Baufläche (begrünt) auf. Die
Berufungswerberin habe nicht angesucht, dass dieser Obstgarten zur
Baufläche umgewidmet werde. Dieser Berufung wurde eine Bestätigung des
Magistrates der F.R. vom 30. Mai 2005 beigelegt, nach der sich auf dem
gegenständlichen Grundstück eine Obstplantage befindet und es schon
immer landwirtschaftlich genutzt wurde.
Am 3. Juni wurde vom
Finanzamt ein Vorhalt an die F.R. gerichtet. In diesem wurde um Mitteilung
gebeten, ob das Grundstück ganz oder teilweise im Bauland oder im
Grünland liegt und ob mit Stichtag 1. Jänner 2005 für
die im Bauland gelegenen Grundstücke eine verbauungsmäßige
Beschränkung (Bauverbot, Bausperre) bestand. Vom Magistrat der F.R. wurde
bekannt gegeben, dass die 5149 m² im Bauland ohne Bauverbot liegen und die
Lage mit x=xx angegeben. Bei den Bemerkungen über den
Aufschließungszustand wurde bei befestigte Straße das Quadrat
für ja angekreuzt und bei Ver- und Entsorgungsleitungen ebenfalls das
Quadrat für ja mit dem Zusatz "auf öffentlichem Gut". Ein Auszug aus
dem Flächenwidmungsplan wurde beigelegt.
Der Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2005 teilweise
stattgegeben und der Einheitswert mit € 37.400,-- (der um 35 %
erhöhte Einheitswert mit € 50.400,--) festgestellt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut
Flächenwidmungsplan dieses Grundstück als "Bauland-Mischgebiet"
gewidmet ist, sodass
eine Bewertung als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen nicht in Frage komme. Auf Grund der
Größe des Grundstückes wird der Bodenwert mit
€ 7,2673/m² (bisher € 8,7207/m²) angesetzt.
Vom Finanzamt wurde erhoben, dass das gegenständliche
Grundstück in einem Gebiet liegt, das bereits vor vielen Jahren
aufgeschlossen wurde und sich einige Gehminuten vom Ortskern befindet.
Straßen, Gehsteige, Ver- und Entsorgungsleitungen sind vorhanden. Die
Nachbargrundstücke sowie die gegenüberliegenden Grundstücke sind
bereits verbaut und stellt daher die gegenständliche Parzelle eine
Baulücke im sonst verbauten Gebiet dar. Beide an die gegenständliche
Parzelle angrenzenden Straßen wurden verbaut und besteht in und um F=F.R.
eine rege Nachfrage nach Baugrundstücken.
An die Berufungswerberin wurde
vom Unabhängigen Finanzsenat am 5. Juni 2007 ein Vorhalt der
beabsichtigten Entscheidung übersendet. In der Stellungnahme vom
11. Juni 2007 zu diesem Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung wird
vorgebracht, dass das Vermessungsamt Eisenstadt nach eingehender Durchsicht der
vorliegenden Aufzeichnungen über das Grundstück erklärt hat, die
Bezeichnung "Baufläche begrünt" wieder auf die ursprüngliche
Bewertung "landwirtschaftlich genutzte Fläche" zu korrigieren. Mit Vorhalt
vom 18. Dezember 2007 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, jene Unterlagen
vorzulegen, welche nachweisen, dass das gegenständliche Grundstück
laut Flächenwidmungsplan nicht mehr als "Bauland-Mischgebiet" gewidmet ist.
Dieser Vorhalt wurde wie folgt beantwortet:
"Das
Grundstück Nr. 101 in der EZ 1 war
immer, vor und nach Erstellung des Stadtplanungs- und Flächenwidmungsplanes
1971, im Grundbuch und bei der Stadtgemeinde
F=F.R. als landwirtschaftlich benutzt
anerkannt.
Sogar im
Amtsblatt der Stadtgemeinde aus dem Jahr 1968 wurde den Landwirten für die
Zustimmung zum Flächenwidmungsplan zugesichert, auch weiterhin frei
über die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entscheiden zu können.
Beiliegend Teile des Amtsblattes 1968 (siehe Seite 2).
Eine Anzahl von
Landwirten, darunter auch meine Eltern
L.C., wh. in
x=xy, mit dem Grundstück Nr. 101
in der EZ
1,
entschieden sich weiterhin für die landwirtschaftliche
Nutzung.
Ende 1977
übergibt mir meine Mutter durch Schenkungsvertrag (Notar Dr.
N.J.) das obig angeführte
Grundstück mit gleich bleibender Nutzung.
Nach 34 Jahren
bekam ich überraschend den Bescheid vom Finanzamt Eisenstadt, dass ab
1.1.2005 mein Grundstück ab sofort umgewidmet würde als
Baufläche, versehen mit neuem Einheitswert. Die landwirtschaftliche Nutzung
wird mit aberkannt. Meine Einsprüche wurden nicht anerkannt. Die Meinung
des Finanzamtes, dass die Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan
enthalten sind, auf einmal Bauflächen werden müssen, wird vom
Verwaltungsgerichtshof nicht bestätigt.
Bei der
Vorsprache im Vermessungsamt Eisenstadt wundert man sich, liegt doch das
Grundstück nach Flugaufnahmen in der "Grünen Zone" nahe der Altstadt
von Rust, beweisbar durch die Begrünung und den großen Baumbestand.
Das kann doch nur Landwirtschaftsfläche sein.
Was die Frage
von Bauplätzen in Rust betrifft, die Neubauten haben sich in den letzten
Jahren rasant ausgeweitet. Auch in Zukunft wird das möglich sein. Viele
Kleinbauern warten auf die Gelegenheit, dass die Stadtgemeinde weitere
Grundstücke auf Bauland umwidmet. Der Grund ist Betriebsaufgabe. Daher ist
es nicht notwendig, Landwirten die Bereitschaft zur Nutzung ihrer
Landwirtschaftsfläche abzuerkennen.
Der Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt ab 1.1.2005 über mein Grundstück ist ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsrecht des Bürgers. Das Finanzamt
sollte auch bei allen Landwirten, deren Grundstücke im
Flächenwidmungsplan enthalten sind und heute noch landwirtschaftlich
genutzt werden, genau so entscheiden wie in meinem Fall. Das wurde nicht getan.
Der Bescheid ist daher nach meiner Ansicht verfassungswidrig.
Ich ersuche
daher den UNABHÄNGIGEN FINANZSENAT um eine gerechte Entscheidung in dieser
Angelegenheit."
Beigelegt wurden Kopien einiger Seiten des Amtsblattes der
F.R. vom Dezember 1968 mit dem Artikel "Stadtplanung F=F.R. - eine notwendige
Voraussetzung für raumbezogene Entwicklungsmaßnahmen". Hier findet
sich auf Seite 2 folgender Satz: "Der Landwirt
wird die besten hiefür geeigneten Böden weiterhin bewirtschaften
können, die Fremdenverkehrswirtschaft kann langfristig investieren usw."
Der Landwirt wird die besten hiefür geeigneten Böden weiterhin
bewirtschaften können wurde unterstrichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs.
1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und das
Zubehör. Gemäß
§ 52 Abs. 1 BewG gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zum Beispiel,
wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt es die Widmung eines
Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung für sich
allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne
weiteres dem Grundvermögen
zuzurechnen. Ist jedoch auf
Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen -
insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der
Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum
Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage -
anzunehmen, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit
vom genannten Stichtag anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen wird, so rechtfertigt dies, ohne dass es hierbei auf die Absicht des
jeweiligen Grundeigentümers ankommt, durchaus die Zuordnung der
Liegenschaft zum Grundvermögen (vgl. VwGH 26. 4. 1993, 91/15/0025).
Ein typischer Anwendungsfall
dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn das zu bewertende Grundstück eine
Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt (vgl. VwGH 21. 1.
1991, 90/15/0077). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück (noch)
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder (schon) dem
Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es in erster Linie auf objektive
Merkmale anzukommen. Denen gegenüber haben subjektive, nur in der
jeweiligen Person des jeweiligen Grundeigentümers gelegene Umstände
zurückzutreten. Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die
streitgegenständliche Grundstücksfläche vollständig von
bebauten Grundstücken umgeben ist.
Laut dem
Flächenwidmungsplan ist das Grundstück als "Bauland-Mischgebiet"
gewidmet. Da von den angrenzenden Straßen die Möglichkeit des
Anschlusses an Wasser, Kanal und Strom besteht, ist die
verfahrensgegenständliche Grundparzelle als voll erschlossen
anzusehen.
Für die Entscheidung der
Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage
und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH 28. 1. 1993, 92/16/0120). Dass das
gegenständliche Grundstück jederzeit als Bauland verwertet werden
könnte, zeigt die rege Nachfrage nach Baugrundstücken in und um
F=F.R.. Gerade mit dem Schreiben vom 15. Jänner 2008 wird von der
Berufungswerberin bestätigt, dass eine große Nachfrage nach
Bauflächen vorhanden ist.
Wenn die Berufungswerberin
anführt, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird, zeigt
sie damit nur subjektive, in der Person gelegene Umstände auf, die
außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen besteht das Wesen des
§ 52 Abs. 2 BewG darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des
Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt
werden darf, weil der Grundstückseigentümer gerade nicht beabsichtigt,
sie auch auszunützen.
Die landwirtschaftliche Nutzung
des gegenständlichen Grundstückes ist unbestritten. Diese
landwirtschaftliche Nutzung zieht jedoch nicht ausnahmslos die Bewertung als
landwirtschaftlichen Betrieb mit sich. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG
setzt die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes sogar
zwingend voraus.
Entscheidend ist nicht die
Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung
für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundfläche weiterhin
landwirtschaftlich zu nutzen, sondern die zum Stichtag objektiv vorliegenden
Verhältnisse. Die Widmung des Grundstückes nach dem
Flächenwidmungsplan als "Bauland-Mischgebiet", die örtliche Lage und
Aufschließung sowie die Nachfrage nach Baugrundstücken in der
Umgebung haben zur Folge, dass das gegenständliche Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnen ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Grundstück dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem
Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es in erster Linie auf objektive
Merkmale anzukommen.
Auf die subjektive Absicht des
Grundeigentümers kommt es nicht an. Dass der Eigentümer den Grund
nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich (VwGH
27. 4. 1979, 1712/77). Ist die Baulandeigenschaft eines noch
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach
objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das
Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum
Grundvermögen nichts ändern (VwGH 8. 1. 1979, 1844/76). Die
angeführten Umstände, nämlich die Verbauung in der Umgebung, die
Widmung als Bauland, die Nachfrage nach Bauplätzen im Ortsgebiet, die
vollständige Erschlossenheit und die Zufahrtsmöglichkeit sprechen nach
objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung dieses Grundstückes als
Bauland in absehbarer Zeit. Wenn angeführt wird, dass das Grundstück
weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, werden damit nur subjektive, in der
Person gelegene Umstände aufgezeigt, die außer Betracht zu bleiben
haben.
Zum Einwand der
Verfassungswidrigkeit wird festgehalten, dass gemäß Art. 18 B-VG die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Nach § 52 Abs. 2 BewG sind eben land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke dem Grundvermögen zuzurechen, wenn nach ihrer
Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf
die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, zum Beispiel, wenn sie als Bauland anzusehen sind.
Auf Grund der Größe
des Grundstückes wird vom Unabhängigen Finanzsenat, wie auch vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung, der Bodenwert mit
€ 7,2673/m² angesetzt. Bei
einer Fläche von 5.149
m² ergibt dieses einen Wert von € 37.419,3277, so dass der nach
§ 25 BewG gerundete Einheitswert € 37.400,--
beträgt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1740-W/05
- Stammnummer
- 32577
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF