Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1284-W/04
Zurechnung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1284-W/04vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verbauung in der Umgebung, die Widmung als Bauland, eine Nachfrage nach Bauplätzen im Ortsgebiet, die vollständige Erschlossenheit und eine Zufahrtsmöglichkeit sprechen nach objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung des Grundstückes als Bauland in absehbarer Zeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.H., G:M:, vertreten durch
W.B., gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002 -
Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) -des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 16. Mai 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem
Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2002 vom
16. Mai 2003 den Einheitswert für den Grundbesitz
(Einfamilienhaus) xy des Herrn E.H., dem Berufungswerber, mit
€ 17.800,-- festgestellt (der um 35 % erhöhte Einheitswert
beträgt € 24.000,--). Im Rahmen dieser Fortschreibung wurde die
Grundstücksparzelle Nr. x im Ausmaß von 3428 m²
miteinbezogen.
In der gegen diesen Bescheid
nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass dieses Grundstück in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem in diesem Einheitswert erfassten Gebäude stehe, sondern es liege
ein eindeutiger räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem
unmittelbar angrenzenden Forstwirtschaftsgebäude vor. Das Grundstück
werde in der Natur als Wiese mit Obstbaumbestand genutzt und stelle auch keine
Baulücke dar. Es bestehe weder eine Absicht, dieses Grundstück anders
als landwirtschaftlich zu nutzen, noch sei eine solche anderweitige Nutzung
erkennbar oder absehbar, weswegen dieses Grundstück dem land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswert zuzurechnen sei.
Diese Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2004 als
unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass
bei der Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücksflächen gegenüber dem Grundvermögen in erster
Linie (sachliche) Merkmale heranzuziehen seien, denen gegenüber subjektive
Merkmale, insbesondere die persönliche Verwertungsabsicht,
zurückzutreten haben. Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan
der Marktgemeinde liegt dieses Grundstück im Bauland-Kerngebiet und
könne, unter der Voraussetzung, dass es im Willen des Eigentümers
liegt, jederzeit als Bauland verwertet werden.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend vorgebracht, dass die Widmung eines Gebietes in Bauland an sich
noch nicht Grund genug sei, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Vielmehr sei auf objektive
Umstände, wie die örtliche Lage, die Aufschließung des
Grundstückes, die bauliche Entwicklung und die zu erwartende Marktlage,
Bedacht zu nehmen. Auf Grund der örtlichen Lage, der mangelnden
Aufschließung und der Tatsache, dass in der Umgebung keine
Bautätigkeit stattfindet und keine Nachfrage nach derartigen
Baugrundstücken bestehe, sei derzeit keine Verwendung als
Baugrundstück abzusehen. Zusätzlich sei eine Verwertung dadurch
unwahrscheinlich, weil sich dieses Grundstück im Rückstaubereich des
Zusammenflusses zweier Bäche befinde, hochwassergefährdet sei und in
Abständen überschwemmt werde.
Eine telefonische
Rücksprache des Finanzamtes bei der Marktgemeinde hat ergeben, dass das
Grundstück Nr. x im Ortskern liegt, laut rechtskräftigem
Flächenwidmungsplan für dieses Grundstück Bauland-Kernzone
ausgewiesen ist, die Erlangung einer Baubewilligung jederzeit gegeben wäre
und sämtliche Aufschließungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es
liegt nicht nur dieses Grundstück im Rückstaubereich des
Zusammenflusses zweier Bäche, sondern es ist der gesamte Ortskern
hochwassergefährdet.
Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates bei der
Marktgemeinde z haben ergeben, dass in der Katastralgemeinde z in den Jahren
1999 bis einschließlich 2002 insgesamt 25 Bauplätze von
Bauinteressenten erworben wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs.
1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und das
Zubehör. Gemäß
§ 52 Abs. 1 BewG gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zum Beispiel,
wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt es die Widmung eines
Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung für sich
allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne
weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund von zur
Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere
betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die
bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene
und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so
rechtfertigt dies, ohne dass es hierbei auf die Absicht des jeweiligen
Grundeigentümers ankommt, durchaus die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (vgl. VwGH 26. 4. 1993, 91/15/0025).
Für die Entscheidung der
Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage
und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH 28. 1. 1993, 92/16/0120).
Den Ausführungen im
Vorlageantrag, dass in der Umgebung des gegenständlichen Grundstückes
keine Bautätigkeit stattfinde und nach derartigen Grundstücken keine
Nachfrage bestehe, muss entgegengehalten werden, dass der Bedarf nach
Baugrundstücken auch aus der baulichen Entwicklung in dem die
Grundfläche umfassenden Ortsgebiet erschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.
4. 1993, 91/15/0025). In der Katastralgemeinde z wurden in den Jahren 1999 bis
einschließlich 2002 insgesamt 25 Bauplätze von Bauinteressenten
erworben. Damit wird widerlegt, dass in der Umgebung keine Nachfrage nach
derartigen Grundstücken besteht, da in den letzten Jahren immer wieder
Bauplätze gekauft wurden. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei einem
Mehrangebot an Bauplätzen sogar noch mehr Bauplätze gekauft
würden.
Laut Auskunft der Marktgemeinde
z ist das gegenständliche Grundstück als Bauland-Kernzone ausgewiesen,
es sind sämtliche Aufschließungsmöglichkeiten vorhanden und die
Erlangung einer Baubewilligung wäre jederzeit gegeben. Auch
Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück sind von der an dem
Grundstück vorbei führenden Straße vorhanden. Es ist somit die
verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche als voll erschlossen
anzusehen.
An das gegenständliche
Grundstück grenzt ein Bach und neben diesem Bach verläuft auf der
anderen Seite eine Straße. Die an dieser Straße liegenden
Grundstücke sind in unmittelbarer Nähe des
vertragsgegenständlichen Grundstückes durchwegs verbaut. Hier wird den
Ausführungen, dass das gegenständliche Grundstück
hochwassergefährdet sei, entgegengehalten, dass sich diese Gefahr nicht nur
auf das gegenständliche Grundstück bezieht, sondern nach der Auskunft
der Marktgemeinde z der gesamte Ortskern hochwassergefährdet ist.
Auf die subjektive Absicht des
Grundeigentümers kommt es nicht an. Bei der Auslegung des § 52
Abs. 2 BewG sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Dass der
Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich
(VwGH 27. 4. 1979, 1712/77). Ist die Baulandeigenschaft eines noch
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach
objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das
Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum
Grundvermögen nichts ändern (VwGH 8. 1. 1979, 1844/76).
Diese angeführten Umstände, nämlich die
Verbauung in der Umgebung, die Widmung als Bauland, die Nachfrage nach
Bauplätzen im Ortsgebiet, die vollständige Erschlossenheit und die
Zufahrtsmöglichkeit sprechen nach objektiven Gesichtspunkten für die
Nutzung dieses Grundstückes als Bauland in absehbarer Zeit. Wenn der
Berufungswerber anführt, dass das Grundstück in der Natur als Wiese
mit Obstbaumbestand genutzt werde, zeigt er damit nur subjektive, in der Person
gelegene Umstände auf, die außer Betracht zu bleiben haben. Im
Übrigen besteht das Wesen des § 52 Abs. 2 BewG darin, die potentielle
wirtschaftliche Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb
eine objektive Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb
unberücksichtigt werden darf, weil der Grundstückseigentümer
gerade nicht beabsichtigt, sie auch auszunützen.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 25. Juli 2007, zugestellt am 30. Juli 2007,
bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben wurde. Lediglich ein Ersuchen
um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungsnahme bis
1. Oktober 2007 wurde mittels Mail übersendet.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1284-W/04
- Stammnummer
- 31022
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF