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UFSS FSRV/0008-S/12Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines seine Erlöse verheimlichenden Immobilienmaklers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.09.2013Teil 1/2

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Mag. Bernadette Reichl als weitere Mitglieder des Senates…

UFSS FSRV/0008-S/12Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines seine Erlöse verheimlichenden Immobilienmaklers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.09.2013Teil 2/2

Laut Betriebsprüfung wurde im Abgabenverfahren nur das Betriebsausgabenpauschale von 12 % des Umsatzes anerkannt, da Aufwandsbelege nur teilweise vorgelegt werden konnten bzw. nur teilweise anzuerkennen waren sowie die Fahrtenbücher unvollständig und nicht ordnungsgemäß gewesen sind (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 5, Finanzstrafakt Bl. 5). Um aber für Zwecke…

UFSS FSRV/0003-S/10Baumeister, Scheinrechnung für Förderungsbetrug legend; Zusatzgeldstrafe für Hinterziehung der Einkommensteuer aus dem dafür erhaltenen und unversteuert gebliebenen Honorar; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.05.2012Teil 1/2

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Mag. Gottfried Warter und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr als weitere Mitglieder des…

UFSS FSRV/0003-S/10Baumeister, Scheinrechnung für Förderungsbetrug legend; Zusatzgeldstrafe für Hinterziehung der Einkommensteuer aus dem dafür erhaltenen und unversteuert gebliebenen Honorar; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.05.2012Teil 2/2

Voraussetzung für eine derartige Förderung der gegenständlichen Baumaßnahmen wäre auch beim Bauvorhaben von S-LT nämlich gewesen, dass dieses von gewerberechtlich befugten Personen durchgeführt worden wäre und solcherart von solchen Personen entsprechende (ergänze wohl: ordnungsgemäße) Rechnungen ausgestellt worden wären (siehe Pkt. 2.9 "Sonstige Voraussetzungen…

UFSS FSRV/0020-S/04Bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer GmbH
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)04.02.2005

  BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des…

UFSW FSRV/0078-W/11Finanzordnungswidrigkeit, Verletzung der Offenlegungsverpflichtung, Verböserungsverbot
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)21.06.2012

…Mai 2011 ein Schuldspruch erfolgt, das Erkenntnis enthält jedoch keine diesbezügliche Ausführungen und keinen Schuldspruch zu einer vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu diesen Abgabenerklärungen. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist damit nur die Überprüfung des Erkenntnisinhaltes, demnach die Frage, ob der Bw…

UFSW RV/0579-W/04Aufwendungen für ein Seminar "Erfolg durch Wissen" keine Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2005

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw. (Berufungswerberin) ist Pflegedienstleiterin beim A. und bezieht…