…die Zollschuldentstehung aufgrund der Nichterfüllung der für die Inanspruchnahme der zolltariflichen Begünstigung festgelegten Voraussetzung unbestritten. Die Bf. vermeint jedoch, die Geltendmachung des nachzufordernden Restbetrages an Zoll war unzulässig, da der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines, von ihr nicht verschuldeten, Irrtums der Zollbehörde, nämlich durch…
…Im Übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…deutlich den Eindruck hatte: erstmalig - fernmündlich zugekommen ist. Der Bw ist nicht gewerbsmäßig im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig, sodass schon deshalb hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Schon daraus ist die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner anzunehmen…
…außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen (VwGH vom 17.05.2001, 2000/16/0590). Laut Aktenlage ist dieses Kriterium verfahrensgegenständlich erfüllt, weil dem Bf die langjährige Verwaltungspraxis des Zollamtes X bekannt war und er sich darauf eingestellt hat. Vor Aufnahme regelmäßiger…
…außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörde zu erkennen (VwGH vom 17.05.2001, 2000/16/0590). Laut Aktenlage ist dieses Kriterium verfahrensgegenständlich erfüllt, weil dem Bf die langjährige Verwaltungspraxis des Zollamtes X bekannt war und er sich darauf eingestellt hat. Vor Aufnahme regelmäßiger…
…860 ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art. 204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art…
…ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art.859…
…ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art.859…
…sondern als Maronenpaste und Maronenmus in der Warennummer 2007 aufscheint. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die in Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b enthaltenen, auf den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 1697/79 basierenden Bestimmungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen, zu welchen auch das Vorliegen eines Irrtums der der für die…
…Ob eine nachträgliche Abgabennachforderung zu jener Anmeldung, zu der mittels Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000 eine Abänderung der Einreihung der streitgegenständlichen Waren durch das Zollamt Wien in die Warennummer 3926 40 erfolgte, mit den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK im Einklang…