…die Zollschuldentstehung aufgrund der Nichterfüllung der für die Inanspruchnahme der zolltariflichen Begünstigung festgelegten Voraussetzung unbestritten. Die Bf. vermeint jedoch, die Geltendmachung des nachzufordernden Restbetrages an Zoll war unzulässig, da der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines, von ihr nicht verschuldeten, Irrtums der Zollbehörde, nämlich durch…
…Im Übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht…
…deutlich den Eindruck hatte: erstmalig - fernmündlich zugekommen ist. Der Bw ist nicht gewerbsmäßig im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig, sodass schon deshalb hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Schon daraus ist die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner anzunehmen…
…außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen (VwGH vom 17.05.2001, 2000/16/0590). Laut Aktenlage ist dieses Kriterium verfahrensgegenständlich erfüllt, weil dem Bf die langjährige Verwaltungspraxis des Zollamtes X bekannt war und er sich darauf eingestellt hat. Vor Aufnahme regelmäßiger…
…Experten und Behörden in die Irre zu führen (siehe dazu insbesondere die oa Ausführungen der niederländischen Zollverwaltung und die Diskussion zwischen den Generaldirektionen AGRI und TAXUD) und die Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörden maßgeblich zu erschweren. Gegen die Erkennbarkeit spricht auch die dargelegte internationale Verwaltungspraxis…
…außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörde zu erkennen (VwGH vom 17.05.2001, 2000/16/0590). Laut Aktenlage ist dieses Kriterium verfahrensgegenständlich erfüllt, weil dem Bf die langjährige Verwaltungspraxis des Zollamtes X bekannt war und er sich darauf eingestellt hat. Vor Aufnahme regelmäßiger…
…Verhalten zu verstehen ist, kann in Ausnahmefällen ein Irrtum schon durch die widerspruchslose Entgegennahme der Zollanmeldung begründet werden (EuGH, 24.9.1987, Rs 340/85, Randnr. 24). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur…
…ist. Dies muss uE umso mehr gelten, wenn im Berufungsverfahren einer scheinbar durch die Außenprüfung entdeckten Fehltarifierung ausdrücklich widersprochen und der entsprechende Abgabenbescheid aufgehoben wird. An der Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner kann nicht gezweifelt werden, wurde doch gerade mit der ursprünglichen Berufungsvorentscheidung die…
…zB im Präferenzbereich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch Handelskammern uä.). (7) Bei der Feststellung der Gutgläubigkeit des Zollschuldners sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für die Erkennbarkeit des Irrtums von Bedeutung sind. Es werden daher vor allem die Art des Irrtums (einfache…
…Verhalten zu verstehen ist, kann in Ausnahmefällen ein Irrtum schon durch die widerspruchslose Entgegennahme der Zollanmeldung begründet werden (EuGH, 24.9.1987, Rs 340/85, Randnr. 24). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur…
…fehlende Erkennbarkeit des Irrtums sowie die Einhaltung aller Vorschriften über die Zollanmeldung) vorliegen. Das Zollamt hat im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des Art. 220 ZK im Wesentlichen mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit der Bf. verneint, weil diese den Irrtum…
…860 ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art. 204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art…
…ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art.859…
…ZK-DVO durch den (vermutlichen) Zollschuldner nachzuweisen, andernfalls würden die Zollbehörden eine Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex als entstanden betrachten. Im gegenständlichen Fall liege zwar kein Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, nicht aber die weitere Voraussetzung des Art.859…