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UFSW RV/0368-W/09Gehört die Versicherungssteuer zu jenen Abgaben, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorgesehen ist?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2010Teil 1/2

…Die Grundsteuer aus Sicht des § 50 Bundesbahngesetz 3.2. Ausweitung der Befreiung des § 50 Bundesbahngesetz von der Grunderwerbsteuer auf den Vertragspartner des Eisenbahninfrastrukturunternehmens 4. Charakteristik der Versicherungssteuer 5. Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 5.1. Die Entwicklung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 5…

UFSW RV/0368-W/09Gehört die Versicherungssteuer zu jenen Abgaben, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorgesehen ist?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2010Teil 2/2

…der ÖBB-Infrastruktur Bau AG erfasst. Die Zahlung des Versicherungsentgeltes aus dem Abschluss einer Versicherung und die damit zusammenhängende Versicherungssteuer ergibt sich aber aus der Erfüllung der Aufgaben einer Eisenbahninfrastrukturunternehmung und ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben, als Wahrnehmung von zum Aufgabenbereich zugehörige…

UFSW RV/1245-W/12Infrastrukturnutzungsvertrag und Zugtrassenvereinbarung ohne Anschluss eines Verzeichnisses von konkreten Zugtrassen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.12.2012Teil 1/2

…§ 56 ff EisbG, insbesondere § 58 EisbG, zwingend vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu leisten und stellen neben der Zuweisung der Zugtrassen eine verpflichtende sonstige Leistung, die "über den Zugang hinaus" (§ 58 Abs 1 EisbG) angeboten werden muss, dar. Die Leistungen aus dem Produktkatalog sind somit einerseits in das…

UFSW RV/1245-W/12Infrastrukturnutzungsvertrag und Zugtrassenvereinbarung ohne Anschluss eines Verzeichnisses von konkreten Zugtrassen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.12.2012Teil 2/2

…die die Ausübung der Zugangsrechte durch Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist. (2) Falls vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden sind, haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, letztere nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur…