…Österreich) gehandelt, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Rechnungen lagen zu den jeweiligen Einfuhrzeitpunkten sohin mangels Vorhandenseins eines Gläubigers und eines Schuldners noch einer erbrachten Leistung keinesfalls vor. Dennoch hat die Bf über die Verbringung der in ihrem Eigentum stehenden DVDs von ihrem Schweizer Unternehmenssitz…
Daher verbleibt im gegenständlichen Fall als einzige realistisch durchführbare (praktikable) Methode die im Art.31 Zollkodex normierte "Schlussmethode", bei der es sich zwar um eine Schätzmethode handelt, in die allerdings -allenfalls unter Abwandlung- die Grundsätze (bzw. das "Gedankengut") der in den Artikeln 29 bis 30…
…Gegenstand der Anträge sind (ab dem Jahr 1982). Der Antragsteller führte aus, dass zum Einfuhrzeitpunkt die ggstl. Fahrzeuge von den Zollbehörden als Gebrauchtfahrzeuge tarifiert und damit - im Gegensatz zu Oldtimern - auch mit Zoll belastet worden wären. Erst im Zuge eines Finanzstrafverfahrens sei durch ein Urteil…
…Gegenstand der Anträge sind (ab dem Jahr 1982). Der Antragsteller führte aus, dass zum Einfuhrzeitpunkt die ggstl. Fahrzeuge von den Zollbehörden als Gebrauchtfahrzeuge tarifiert und damit - im Gegensatz zu Oldtimern - auch mit Zoll belastet worden wären. Erst im Zuge eines Finanzstrafverfahrens sei durch ein Urteil…
…und man hatte jedenfalls Einzelteile vor sich, die zusammengesetzt komplette Energiesparlampen ergaben. Gemäß der Rechtslage zum Einfuhrzeitpunkt (= 6.10.2008 statt irrtümlich in der Begründung 13.10.2008), insbesondere unter Heranziehung des Punktes 2 lit.a der AV, waren auch die zerlegten Energiesparlampen tarifrechtlich…
…wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen am 9. Dezember 2010 erstmalig formlos in das Zollgebiet der Union verbracht. Es ist daher zu prüfen, ob im Einfuhrzeitpunkt die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur…
…kommt daher keine Berechtigung zu, sehen doch auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur Gutachten anerkannter Sachverständiger zur Nachweisführung ausdrücklich vor. Da sich der Pkw sohin im Einfuhrzeitpunkt im Originalzustand befand, bereits älter als 30 Jahre war und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprach…
…2008 nahezu täglich durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet der Union (Gemeinschaft) verbracht. Es ist daher zu prüfen, ob in dem von der Zollbehörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Einfuhrzeitpunkt die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs…
…März 2001 nahezu täglich durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet der Union verbracht. Es ist daher zu prüfen, ob in dem von der Zollbehörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Einfuhrzeitpunkt die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs…
…2000 nahezu täglich durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet der Union (Gemeinschaft) verbracht. Es ist daher zu prüfen, ob in dem von der Zollbehörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Einfuhrzeitpunkt die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs…
…angegeben. Als Empfänger ist in diesen Frachtdokumenten ein in Großbritannien ansässiges (Speditons-)Unternehmen und als Auslieferungsort "GB-F."angegeben. Nach den bereits im Einfuhrzeitpunkt vorhandenen Bordereaus wären die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer nicht an E. , sondern an einen in Spanien ansässigen Empfänger mit der Bezeichnung…
…Dazu kommt, dass U. zu einzelnen Transportvorgängen so genannte "Bordereaus" erstellte. Nach diesen bereits im Einfuhrzeitpunkt vorhandenen Warenbegleitpapieren wären die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer nicht an E. , sondern an einen in Spanien ansässigen Empfänger mit der Bezeichnung "B-SLU" in "ES-Adr" auszuliefern gewesen. Den…
…diesen Frachtdokumenten ein in Großbritannien ansässiges (Speditons-)Unternehmen und als Auslieferungsort "F./GB" angegeben. Nach den bereits im Einfuhrzeitpunkt vorhandenen Bordereaus wären die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer nicht an E., sondern an einen in Spanien ansässigen Empfänger mit der Bezeichnung "B.-SLU" in "ES-Adr…
…die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO zu diesem Zeitpunkt aus folgenden Gründen nicht vor: Der Bf., der das Fahrzeug im Einfuhrzeitpunkt verwendete, hatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt unbestritten in Deutschland und war somit im Zollgebiet der Union ansässig. Nach Art…
…Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO erfüllt sind. Dazu kommt, dass der Zweitbeschwerdeführer, der das Fahrzeug im Einfuhrzeitpunkt verwendete, seinen gewöhnlichen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt unbestritten in Österreich hatte und somit im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig war. Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden 1. der A. AG, Adr1, und 2. des S., Adr2, beide vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, FL-9490 Vaduz, Landstraße 60, vom 26. September 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 25. August 2011, Zl…
Den zitierten Erläuterungen und Einreihungshinweisen zum Harmonisierten System und den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ist gemeinsam, dass die Anzahl der Sitzreihen, der Sitzplätze, die Frachtkapazität und die Ausstattung der Fahrzeuge wesentliche Kriterien für die Einreihung von so genannten Pick-ups darstellen. Auch bei Berücksichtigung dieser…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 12. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 31. Jänner 2007, Zl…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und Dr. Alfred Klaming im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der A., vom 12. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 12. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Jänner 2007, Zl…