…278/99 sind Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 bis 4 NeuFöG Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragenen Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für den Bereich der Bestimmung des § 1 Z 5 NeuFöG enthält die…
…304/1996 (UmwG), wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist." Nachfolgerechtsträger ist bei einer errichtenden Umwandlung eine neu gegründete Personengesellschaft (OG, KG oder EWIV). Die übertragende Kapitalgesellschaft erlischt mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch. Das Vermögen (der Betrieb…
… 1 Z 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts." Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, da gegenständliche Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht als "Gesellschaft…
… 1 Z 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts." Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, da gegenständliche Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht als "Gesellschaft…
…wie sie vor dem Inkrafttreten des UGB für die OHG, KG, OEG, KEG, und EWIV angenommen wurde. Mit anderen Worten: Eine GesBR ist innerstaatlich nicht nur nicht rechtsfähig, sondern auch nicht parteifähig im Zivilprozess, nicht grundbuchsfähig und nicht insolvenzfähig 12) . Steuerlich und in Teilbereichen des…
…Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts. Nicht hierunter fallen insbesondere die OHG, OEG, KG, KEG, EWIV und GesBR sowie physische Personen." (Ritz, BAO³,§ 34Tz 1). Die Bw. hat somit vollkommen Recht, in dem sie den Ritz zum Gemeinwohl in Bezug auf die Gesundheitspflege zitiert…
…juristische Personen zu Aufsichtsratmitgliedern bestellt werden können. Das Gesetz nimmt juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften ausdrücklich aus. Aber auch OEGs, KEGs und EWIV sind ausgenommen, weil das Aufsichtsratsgremium nur aus individuell bestimmten Personen, die persönlich verantwortlich gemacht werden können, zusammengesetzt sein soll und die Bestimmung über…
…Neugründungsförderungsgesetz BGBl. II 278/99 sind Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 bis 4 NEUFÖG Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragenen Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für den Bereich der Bestimmung des § 1 Z. 5…