Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0406-W/06
Besteuerung von Umsätzen einer Lehrwartin für Behindertenreiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-W/06vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und
2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erzielt im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
ihrer Tätigkeit als Lehrwartin für Behindertenreiten.
Im Zuge einer Außenprüfung gem. § 147
Abs 1 BAO stellte das Finanzamt hinsichtlich der steuerpflichtige Einnahmen der
Bw Folgendes fest:
"Tz. 1 Steuerpflichtige
Einnahmen als Reitlehrerin
Die Bw hat bis 2001 von
der Kleinunternehmerregelung (unechte Steuerbefreiung gem.
§ 6 (1) 27 UStG) Gebrauch gemacht. Die Veranlagungen sowohl
zur Umsatzsteuer - und als auch zur Einkommensteuer erfolgten seit 1994
vorläufig. 2002 wurden die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer erstmals
um mehr als 15% überschritten, sodass für 2003 und 2004, wo die
Umsätze ebenfalls über dieser Grenze lagen, die Versteuerung nach
allgemeinen Bestimmungen des UStG zu erfolgen hatte. Durch die Bw wurde hierauf
die Befreiungsbestimmung gem. § 6 (1) Z 19 UStG für ihre
Tätigkeit als Lehrwartin für Behindertenreiten ins Treffen
geführt. In der Stellungnahme des Fachbereiches USt wird jedoch
festgestellt, dass diese Tätigkeit nicht unter die o. a. Bestimmung
fällt und daher der Normalsteuersatz anzuwenden ist. Für 2003 und 2004
waren die erklärten Einnahmen daher nach den allgemeinen Bestimmungen des
UStG zu versteuern.
|
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2003
|
2004
|
Umsätze
brutto
|
30.419,00
€
|
39.665,00 €
|
Umsätze
netto
|
25.349,17
€
|
33.054,17
€
|
USt
20%
|
5.069,83
€
|
6.610,83
€
|
Vorsteuer
lt. Bp
|
708,58
€
|
686,82
e
|
Zahllast
lt. Bp
|
4.361,25
€
|
5.924,01
€
|
Zahllast
bisher lt. Erkl.
|
0,00
€
|
-5.220,56
€
|
Differenz=
Mehr lt Bp
|
4.361,25
€
|
11.144,57
€
Steuerliche
Auswirkungen:
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
|
|
Steuerbarer
Umsatz Stpfl. Einkünfte
|
25.349,17
€
|
33.054,17
€
|
20
% Normalsteuersatz
|
25.349,17
€
|
33.054,17
€
|
Vorsteuern
(ohne EUSt)
|
708,58
€
|
686,82
€
Tz 2
Einkommensteuer:
....."
In einem Aktenvermerk vom 1. Juli 2005 (s. Dauerbelege
S 3) anlässlich der Nachschau wurden folgenden Feststellungen seitens
des Finanzamtes zum Sachverhalt gemacht:
"Die Bw ist seit 1993
Reitlehrerin. Es werden im Reitstall
A., 7 Pferde eingestellt. Die
Reitstunden werden 6 mal die Woche nachmittags gegeben. Cirka die Hälfte
der Reitstunden werden für die Therapiestunden aufgewendet. Bei Bezahlung
wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um eine normale Reit - oder eine
Therapiestunde handelt. Der Preis je Stunde wurde mit € 13,- festgelegt.
Rechnungen werden nicht ausgestellt, da sie von den Kunden nicht verlangt
werden. Die USt wird nicht ausgewiesen. Die Kunden tragen in einen Wochenplan
ein, welche Stunde beansprucht wird. Diese Listen liegen im Reitstall auf und
werden als Aufzeichnungen verwendet. Die Therapiestunden werden weder von einem
Arzt verschrieben noch von der Krankenkasse bezahlt. Sie dienen den Kindern zur
Entwicklungsförderung sowie der Gleichgewichtsfindung. Es werden keine
Einzelstunden abgehalten."
Mit Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 2003 und 2004 datiert vom 24. Oktober 2005 bzw vom 27.
Oktober 2005 (zugestellt am 2.11. 2005) schloss sich das Finanzamt den oa
Feststellungen an und unterwarf die Umsätze aus der Tätigkeit als
Lehrwartin für Behindertenreiten in Höhe von netto
€ 25.349,17 (für das Jahr 2003) und netto € 33.054,17
(für das Jahr 2004) dem Normalsteuersatz von 20%. Es kam daher zu einer
Abgabennachforderungen für das Jahr 2003 in Höhe von € 4.361,25
und für das Jahr 2004 in Höhe von € 4.533,74.
Mit Eingabe vom 24.11.2005 (eingelangt beim Finanzamt am 2.
Dezember 2995) erhob die Bw. fristgerecht gegen die oa Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 Berufung und
führte darin aus:
"....Es wurde in
ihrer Begründung zur Abweichung der Umsatzsteuer 2004 angegeben, dass die
Toleranzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bereits überschritten
ist und daher die Umsatzsteuer somit amtswegig den Umsätzen laut der
Erklärung festgesetzt wurde.
Wir möchten
sohin darstellen, dass mit mehrfachen Gesprächen sowie auch diversesten
Dokumentationen an das zuständige Finanzamt, die Einkünfte eher im
Bereich einem pädagogischen, bzw. therapeutischen Umsatz gleichgestellt zu
betrachten ist und somit ebenfalls gemäß
§ 6 Z 19 UStG, als
für steuerfrei zu betrachten wäre. Wir möchten dies auch mit den
bereits übersandten Zeugnissen in Erinnerung und weiters auch auf die
ärztähnlichen Einkünfte aufmerksam machen.
...der gehobene
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist gem § 11 Abs 1 GuKG der
pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven,
diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zu Erhaltung
oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. Er
umfasst gem. § 11 Abs 2 GukG die Pflege und Betreuung von Menschen aller
Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und
Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender, sowie die
pflegerische Mitwirkung an Rehabilitation, der primären
Gesundheitsvorsorge, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung
von Krankheiten, im intra - und extramularen Bereich...
Wir möchten
auf den Kommentar von Christopf Ritz aufmerksam machen, der unter einem aussagt,
das
...Gemeinwohl
iSd § 35 Abs 2 erster Satz bedeutet allgemeines Wohl im Gegensatz zur
nichtbegünstigten Förderung des Einzelwohls....
Wir hoffen und
nehmen stark an, das die Finanz, für die Tätigkeit des
Behindertenreitens eine sozialpädagogische und gemeinwohlfördernde die
Befreiung ebenso erkennen kann wie wir und vor allem Christoph Ritz, der weiters
auch im Kommentar angibt
...unter
Gesundheitspflege werden nicht nur Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Gesundheit. Sondern auch solche zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden
verstanden...
welches
sinngemäß auch, als Befreiungstatbestand für uns in Betracht
kommt.
In der
Hauptsache allerdings dürfen diese Tätigkeit, welche wir ausüben
einer therapeutischen psychologischen Tätigkeit vollends gleichstellen. Zur
Glaubhaftmachung dieses Aspekts dürfen wir Ihnen das Zeugnis für
Kinderpsychologie und VS Pädagogik nachreichen, welches die
tatsächliche Tätigkeit nunmehr schon auf ein gewisses Maß, der
ärzteähnlichen Tätigkeit abgrenzt und somit als für
umsatzsteuerfrei zu betrachten wäre.
Es wäre
auch schon alleine im Bereich des sozialen Wesens erklärbar, dass meine
obangeführten Ausübungen mit behinderten Kindern, eher im Bereich der
volkswirtschaftlichen sozialen Tätigkeit liegt und somit auch hier im
Bereich der Verwaltungsökonomie entsprechend zu betrachten
wäre."
Als Anlage wurde eine Kopie des Zertifikates der Bw
für die erfolgreiche Teilnahme an einem Studium am C. (Eurokolleg für
Aus- und Weiterbildung) als beratende Kinderpsychologin IK vom 24. Juni 2003.
und VS Pädagogik angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 5. Jänner 2006 wies
das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 und
2004 als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen,
dass unter die Befreiungen des § 6 Abs 1 Z 19 UStG auch entsprechende
therapeutische Tätigkeiten von Psychologen subsumierbar seien. Dies
beträfe die selbständig ausgeübte Tätigkeit der
Gesundheitspsychologen und der klinischen Psychologen im Sinne des
Psychologiegesetzes, BGBl Nr. 360/1990. Nach diesem Gesetz sei für die
berufliche Qualifikation des Psychologen, wenn die Ausbildung im Ausland
erfolgt, ein Nachweis eines in Österreich anzuerkennenden Abschlusses eines
ordentlichen Studiums an einer ausländischen Hochschule zu erbringen. Das
von der Bw vorgelegte Zertifikat sei kein entsprechender Nachweis für die
berufliche Qualifikation eines Psychologen.
Ebenso wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 5.
Jänner 2006 die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2003 und 2004 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde vom zuständigen Finanzamt ausgeführt, dass die
Berufung keine Angaben enthalten habe, die zu einer Änderung der
Einkommensteuerbescheide geführt hätte.
Mit Eingabe vom 23.01.2006 stellte die Bw fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw brachte darin ergänzend vor, dass es sich bei der von ihr
ausgeübten Tätigkeit ihrer Meinung nach unter Zugrundelegung des EuGH
Erkenntnis C - 307/01 d´Ambrumenil unumstritten um eine Tätigkeit im
Bereich der heilpädagogischen therapeutischen Maßnahmen handele. Dass
sie behinderten Kindern, mit dem Zugang und Umgang mit Pferden, eine
sozialwirtschaftliche Förderung des Einzel - und Gemeinwohls tätige,
stehe nach Meinung der Bw auch einer Art von Heilbehandlung gleich, die somit in
der Folge als umsatzsteuerfrei zu behandeln wäre.
Festzuhalten ist, dass die Bw die Prüfung zum Lehrwart
für Behindertenreiten positiv absolviert hat (s. Dauerbelege Bl 12, Zeugnis
vom 11. Juli 1998).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Tätigkeit einer Lehrwartin für Behindertenreiten unter die
Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 USG 1994 fällt oder dem
Normalsteuersatz unterliegt.
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 normiert die Steuerfreiheit
von Umsätzen aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut,
Hebamme sowie aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 52 Abs 4
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 idF BGBl. Nr. 872/1992.
Die Vorschrift sieht primär eine (unechte)
Steuerbefreiung für die wichtigsten (taxativ aufgezählten) Heilberufe
im Bereich des Humanmedizin vor. Die Befreiung ist erstmals auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 ausgeführt werden
(§ 29 Abs 5). Bis dahin waren die Leistungen steuerpflichtig zum
Normalsteuersatz (kostenwirksam im Wesentlichen jedoch nur gegenüber
Privatpatienten). Die Steuerbefreiung ist zwingend; eine Option für
Steuerpflicht ist nicht vorgesehen.
Befreite Heilberufe sind Ärzte (einschließlich
der Fachärzte, wie etwa Zahnärzte), Dentisten, Psychotherapeuten,
Hebammen sowie diverse freiberufliche Tätigkeiten im Bereich der
medizinischen Spezialdienste. Die Aufzählung ist abschließend. Eine
generelle Einbeziehung "ähnlicher" Berufe erfolgte bisher nicht, obwohl
dies die 6. MWSt - RL zulassen würde ("ärztliche Berufe": Art 13 Teil
A Abs 1 lit c) und dies etwa im deutschen Recht geschehen ist (§ 4 Nr 14
dUStG)."(s. Ruppe,UStG³,§ 6 Tz 417)
Berger/Bürgler/Kandith-Kristen/Wakounig
schreiben zum § 6 Abs 1 Z 19 UStG
1994 :
"Gem Art 13 Teil A Abs 1
lit c der 6. MwSt - RL befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die
sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung,
Steuerumgehung und etwaige Missbräuche festsetzen, die Heilbehandlung im
Bereich der Humanmedizin, die iRd Ausübung der von dem betreffenden
Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnliche Berufe erbracht
werden, von der MwSt." (Kanduth - Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth -
Kristen/ Wakounig, (Hrsg) UStG - Kommentar (2006) [§ 6 Abs 1 Z 19] [13.
(Z19)])
Für die Anwendbarkeit der Befreiung ist nach
Berger/Bürgler/Kandith - Kirsten/
Wakounig aufdie Art der
Leistung abzustellen. Demnach müssen zwei Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit vorliegen." Es muss sich erstens
um eine ärztliche Leistung handeln, die zweitens durch Personen die den
erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis besitzen, erbracht wird (vgl
EuGH v 10.09.2002, C . 141/00 "Krüngler").
Maßgeblich für die Frage, ob eine Tätigkeit
unter die Steuerbefreiung fällt oder nicht, ist daher das Ziel der
ärztlichen Tätigkeit. Ist das Hauptziel der Schutz
einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit, so kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung.
Den Mitgliedstaaten wird durch den 2. Halbsatz des Art 13
Teil A Abs 1 lit c der 6. MwSt - RL Ermessen hinsichtlich der Definition der
ärztlichen Berufe eingeräumt, denn befreit sind nur Heilbehandlungen,
die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat
definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht
werden.(Kanduth - Kristen in
Berger/Bürgler/Kanduth - Kristen/ Wakounig, (Hrsg) UStG - Kommentar (2006)
[§ 6 Abs 1 Z 19] [13. (Z19)]).
Der österreichische Gesetzgeber hat im
gegenständlichen § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 (idF BGBl. Nr. 872/1992) die
Berufsgruppen taxativ aufgezählt. Hiernach, fällt die Ausübung
des Berufes als Arzt (geregelt im ArzteG 1998, BGBl I 169, idF BGBl 140/2003),
als Dentist (geregelt in den Bestimmungen des DentistenG, BGBl 40/1949), als
Psychotherapeut bzw. Psychologe (geregelt im PsychotherapieG, BGBl 361/1990 idF
BGBl I 98/2001), als Hebamme (geregelt im HebammenG, BGBl 310/1994) sowie die
Tätigkeiten iSd § 52 Abs 4 BGBl 102/1961 und § 7 Abs 3 BGBl
460/1992 unter den oben genannten
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994.
Die Ausübung des ärztlichen Berufes ist im
ÄrzteG 1998, BGBl I 169, idF BGBl I 140/2003, geregelt. Z 19 knüpft
mit ihrer Terminologie offenbar an diese berufsrechtlichen Vorschriften an.
Als Arzt ist somit nur anzusehen, wer die Erfordernisse der
selbständigen ärztlichen Berufsausübung (§§ 3 - 5
ÄrzteG) erfüllt. Nicht erfasst ist hingegen - wie erwähnt - die
Heilbehandlung ohne berufsrechtliche Qualifikation.(vgl.
Ruppe, UStG³, § 6 Tz
417/3)
Z 19 befreit die "Umsätze aus der Tätigkeit als
Arzt". Für die Auslegung dieser Wortfolge ist auf die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage abzustellen, die in diesem Zusammenhang von
"Heilbehandlung... im Rahmen der Ausübung der ärztlichen Berufe"
sprechen.
Nach der Rsp des EuGH erfasst die Befreiung dementsprechend
nicht alle Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und
arztähnlicher Berufe erbracht werden können, sondern nur die
Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin (EuGH 20.11.2003, Rs C - 307/01
"d`Ambrummenil", Slg I - 13989 = SWI 2004, 41). Darunter versteht der EuGH (vor
allem) die medizinische Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und
Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung ( EuGH
14.9.2000, Rs C - 384/98 "D", Slg I - 6795; 10.9.2002, Rs C - 141/00
"Krügler" , Slg I - 6833). Obwohl grundsätzlich ein therapeutischer
Zweck zu verlangen sei, sei der Begriff der Heilbehandlung doch nicht besonders
eng auszulegen. Er umfasst etwa auch ärztliche Leistungen, die zum Zweck
der Vorbeugung erbracht werden (EuGH 20.11.2003, Rs C - 307/01" d`Ambrumenil",
Slg I - 13989, Rdnr 58 mwN). Aus der Rdnr 60 lässt sich ableiten, dass der
EuGH Heilbehandlung im Wesentlichen mit "Schutz einschließlich
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit" gleichsetzt."(s.
Ruppe, UStG³, § 6 Tz
417/10).
Einen weiteren Anhaltspunkt über das ärztliche
Berufsbild bieten die berufsrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs 2
ÄrzteG 1998. Hiernach ist das ärztliche Berufsbild geprägt durch
jede auf medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete
Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen
ausgeführt wird, insbesondere
1. die
Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen
Krankheiten, Geistes - Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen
und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die
Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung
medizinisch - diagnostischer Hilfsmittel;
3. die
Behandlung solcher Zustände (Z1);
4. die
Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion
von Blut;
5. die
Vorbeugung von Erkrankungen (nach UStR Rz 944 rechnet dazu auch die Abhaltung
von Drogenpräventivvorträgen);
6. die
Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen
Fortpflanzungshilfe;
7. die
Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch - diagnostischen
Hilfsmitteln;
8. die
Vornahme von Leichenöffnungen." (Ruppe, UStG³, § 6 Tz 417/12)
Im Erkenntnis vom 19. Juni 2002 ,
Zl 2000/15/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof zu
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994
ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 auf Teil A Abs. 1 der
Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) beruht. Diese Bestimmung sieht eine
Steuerbefreiung für die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im
Rahmen der Ausübung eines von im betreffenden Mitgliedstaat definierten
ärztlichen und arztähnlichen Berufes erbracht wird, vor.
Aus österreichischer Sicht ist davon auszugehen, dass
nur solche Tätigkeiten von der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung der
Richtlinie erfasst sind, die durch das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373/1984
(im Folgenden: ÄrzteG 1984), bzw. durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169/1998 (im Folgenden: Ärztegesetz 1998), abgedeckt sind.
Gemäß
§ 2 ÄrzteG 1984 bzw. § 3
ÄrzteG 1998 ist die selbständige Ausübung des ärztlichen
Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die
selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der
eigenverantwortlichen, auf medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründeten Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar
für den Menschen ausgeführt wird, gleichgültig ob solche
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt werden würde.
Die Bw hat eine Prüfung (Zeugnis) zum Lehrwart
für Behindertenreiten - ausgestellt vom B. - abgelegt. Damit hat die Bw
nach dem Umsatzsteuerrecht schon deshalb keinen Anspruch auf Steuerfreiheit nach
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994, weil sie keine "Umsätze die unter die
Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 subsumierbar sind,
erbracht hat. Sie ist weder Ärztin, Dentistin, Psychotherapeutin, Hebamme
sowie freiberuflich Tätige im Sinne des § 52 Abs 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992.
Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
Richtlinie 77/388/EWG kommt es zu keiner Steuerfreiheit der Umsätze aus der
von der Bw. ausgeübten Tätigkeit als Lehrwartin für
Behindertenreiten. Denn Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
77/388/EWG befreit die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im
Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten
ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden.
Der österreichische Gesetzgeber hat die entsprechenden
Berufsgruppen im § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 enger gefasst, als es z.B. der
deutsche Gesetzgeber getan hat, der in der analogen Vorschrift des § 4 Nr.
14 dUStG ähnliche heilberufliche Tätigkeiten mit auf genommen hat.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche
heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Beruf ist einem der im dUStG
genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs
mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs
vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils
ausgeübten Tätigkeit nach den sich charakterisierenden Merkmalen, die
Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die
das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH -
Urteil vom 29.1.1998 - BStBl. II S 453).
Der österreichische Gesetzgeber hat somit von seinem
im durch den Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG
zugestandenen Recht, als betroffener Mitgliedstaat die zur Steuerfreiheit
führenden ärztlichen und arztähnlichen Berufe zu normieren
Gebrauch gemacht.
Im gegenständlichen Fall ist natürlich der §
6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 als maßgeblicher Paragraph als in Österreich
anwendbar anzusehen und nicht die analoge deutsche Vorschrift des § 4 Nr.
14 dUStG.
Aber davon abgesehen, würden die Umsätze aus der
Tätigkeit als Lehrwartin für Behindertenreiten auch in Deutschland
nicht unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 14 dUStG fallen, weil es sich
nicht um eine in der Vorschrift genannten Umsätze handelt, die unter die
Steuerfreiheit fallen (vgl Hessisches Finanzgericht v 05.07.2002 - 6 V
1707/02).
In dem oa Erkenntnis wird ua ausgeführt, dass
Hippotherapie weder eine krankengymnastische Tätigkeit noch eine
Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist. Der unzweifelhaft günstige
allgemeine Einfluss des Reitens auf den menschlichen Organismus reicht noch
nicht für die geforderte gezielte Krankheitsbekämpfung aus.
Auch das schulinterne Zertifikat der Bw über die
erfolgreiche Teilnahme am Studienlehrgang "Beratende Kinderpsychologie" am C.
kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil
dieses Zertifikat keinen in Österreich nostrifizierten Abschluss im Sinne
des Psychologengesetz (BGBl Nr 360/1990( eines ordentlichen Studiums der
Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.
Auch eine Befreiung der Umsätze gem. § 6 Abs 1 Z
25 iVm der Ziffern 18,24,23 UStG 1994 kann nicht auf den gegenständlichen
Sachverhalt angewandt werden, da es sich bei der Bw. nicht um eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 34
bis 47 BAO) handelt.
Der Ritz schreibt zu den §§ 34 ff BAO :
" Die Bestimmungen der §§ 34 ff
betreffen vor allem Vereine, GmbH, Stiftungen, Anstalten, Genossenschaften sowie
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Nicht hierunter fallen insbesondere die OHG, OEG, KG, KEG, EWIV und GesBR sowie
physische Personen." (Ritz, BAO³,§ 34Tz 1).
Die Bw. hat somit vollkommen Recht, in dem sie den Ritz zum
Gemeinwohl in Bezug auf die Gesundheitspflege zitiert, da die Gesundheitspflege
im § 35 Abs 2 BAO als gemeinnütziger Zweck ausdrücklich genannt
ist. Jedoch findet diese Vorschrift keine Anwendung auf den
gegenständlichen Sachverhalt, da es sich wie schon oben ausgeführt bei
der Bw. um eine natürliche Person handelt, die keine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Rechtspersönlichkeit iSd
§§ 34 ff BAO darstellt.
Auch das Vorbringen der Bw in der Berufung, dass die
Einkünfte einem pädagogischen Umsatz gleichgestellt werden
könnten, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die von der Bw
in den Reitstunden vermittelten sportlichen (reiterlichen) Fertigkeiten nicht
unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994
fallen.
Es war daher aus den Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-W/06
- Stammnummer
- 32421
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF