Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1806-W/05
Zurechnung der Aufsichtsratsvergütung an den Aufsichtsrat selbst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1806-W/05vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufsichtsratsvergütung wird durch den Aufsichtsrat bezogen und ist von diesem als Einkunft aus sonstiger selbständiger Arbeit (vermögensverwaltende Tätigkeit) zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ABG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer im Jahre 2005 die Einkommensteuer der Jahre
2000 bis 2003 betreffenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw.
aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der Firma A im Jahre
2001 S 100.000,00 (€ 7.267,28) und aufgrund derselben
Tätigkeit im Jahre 2001 von der Firma B S 30.000,00
(€ 2.180,19) bezogen hätte. Abzüglich des 6 %igen
Betriebsausgabenpauschales in Höhe von S 7.800,00 (€ 566,85)
hätten die Einkünfte aus selbständiger Arbeit somit
S 122.200,13 (€ 8.880,63) betragen. Im Rahmen der
Betriebsprüfung erklärte der Bw. mit Schriftsatz vom 3. März
2005, dass sofern Aufsichtsratsgebühren oder Sitzungsgelder von A oder B
ausbezahlt worden wären, diese nach Ausstellung der Rechnungen durch C
ausschließlich auf das Kanzleikonto bezahlt worden wären. Der Bw.
wies im Übrigen ergänzend darauf hin, dass dies im gleichen Umfang
auch für alle angestellten Anwälte der C gelte. Sämtliche
Honorarnoten im Zusammenhang mit ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit
würden im Rahmen der Dienstverhältnisse erbracht und die
Rechnungslegung ausnahmslos der C obliegen.
Die Betriebsprüfung vertrat hiezu die Meinung, dass
dieser Einwand ins Leere ginge, da eine juristische Peron nicht Aufsichtsrat
sein könne und die Bezahlung daher aufgrund einer Verrechnungsweisung des
Abgabenpflichtigen erfolgt wäre. Es würde sich daher dabei um
Einkommensverwendung handeln.
Der Bw. erklärte dazu im Rahmen der
Schlussbesprechung, dass der Betriebsprüfung berichtigte Erklärungen
seitens A und B vorlägen, dass es zu keinen Auszahlungen an den Bw.
gekommen wäre, weil auch die Fakturierung der entsprechenden Beträge
durch C erfolgt wäre. Dies wäre aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung geschehen. Weiters wären der Betriebsprüfung
sämtliche Belege und Gutschriftsanzeigen von der C vorgelegt worden und
wären daher aktenkundig. Die Auffassung der Betriebsprüfung würde
daher jeder Grundlage entbehren und wäre insbesondere
aktenwidrig.
Der Rechtsansicht der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt am 14. Juli 2005 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und setzte darin die
Einkommensteuer mit € 4.471,20 fest.
Mit Schreiben vom 1. August 2005 erhob der Bw. gegen
den o.a. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründet diese mit dem
Umstand, dass ihm keine Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit
zugeflossen wären und daher der erfolgte Ansatz von Einkünften aus
selbständiger Arbeit grundlos, aktenwidrig und daher zu Unrecht erfolgt
wäre. Im Falle einer negativen Berufungsvorentscheidung ersuchte er um
umgehende Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat.
Die Einsichtnahme in die Eintragungen des Firmenbuches zu A
und B ergab, dass dort der Bw. persönlich als Aufsichtsrat benannt und auch
eingetragen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 86 Abs. 1 Aktiengesetz
besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Sie Satzung kann eine höhere
Zahl festsetzen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann eine juristische
Person oder Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) nicht Aufsichtsratmitglied sein.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 leg.cit. kann
den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine mit ihren
Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung
gewährt werden. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann
eine Satzungsänderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, von
der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Gemäß
§ 99 leg.cit. unterliegen
Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß denselben Sorgfaltspflichten und
Verantwortlichkeiten wie die Vorstandsmitglieder (§ 84
leg.cit.)
Gemäß
§ 22 Z. 2 EStG 1988
fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nur
Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten (z.B. für
die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratmitglied).
Dem Aktiengesetz ist zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat
mindestens aus drei Personen zu bestehen hat. Als Qualifikationsanforderung an
die einzelnen Mitglieder stellt das Aktiengesetz fest, dass nur natürliche
nicht aber juristische Personen zu Aufsichtsratmitgliedern bestellt werden
können. Das Gesetz nimmt juristische Personen und
Personenhandelsgesellschaften ausdrücklich aus. Aber auch OEGs, KEGs und
EWIV sind ausgenommen, weil das Aufsichtsratsgremium nur aus individuell
bestimmten Personen, die persönlich verantwortlich gemacht werden
können, zusammengesetzt sein soll und die Bestimmung über die Person
(Persönlichkeit) des Aufsichtsrates tatsächlich bei der wählenden
Hauptversammlung oder den entsendenden Aktionären liegen soll.
Allgemein hat jedes Aufsichtsratsmitglied dafür Sorge
zu tragen, dass es die Grundvoraussetzungen erfüllt, um die
Überwachungstätigkeit sowie die strategische Beratung des
Aufsichtsrats sachgerecht und sorgfaltsgemäß ausüben zu
können. Die Satzung kann für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
besondere Anforderungen stellen, wie z.B. Branchenzugehörigkeit oder
Berufspraxis. An funktionellen Anforderungen können an einen Aufsichtsrat
präventiv beratende Aufgaben entsprechend der Branche, der
Größe, des Umsatzes und der Marktposition gestellt sein. Bei
Nichterfüllen der genannten Anforderungen muss die Person das Mandat
ablehnen oder bei grundlegender Änderung der Ausrichtung der Gesellschaft
unter Einhaltung einer angemessenen Frist das Amt zurücklegen. Nicht jedes
Mitglied muss in allen Teilgebieten Spezialkenntnisse und Expertenwissen haben,
das einzelne Mitglied muss aber über ein Basiswissen und eine bestimmte
intellektuelle Kapazität in betriebswirtschaftlichen Grundlagen der
Steuerung und Überwachung von Arbeitsprozessen und über
Grundkenntnisse zum Funktionieren bestimmter Marktmechanismen verfügen, um
rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen. Für die
Aufsichtsratsmitglieder besteht die permanente Pflicht, sich über die
aktuellen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und branchenspezifischen
Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und sich fortzubilden.
Wenn der oben zitierte § 98 AktG von der
Vergütung für den Aufsichtsrat spricht, dann ist diese Vergütung
die Gegenleistung an die Person des Aufsichtsrates für die
Aufsichtstätigkeit über das beaufsichtigte Unternehmen. Dies ist ein
Teilrecht aus dem allgemeinen Rechtsverhältnis beaufsichtigte Gesellschaft
und dem Aufsichtsratsmitglied. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene
Aufsichtsräte, die nicht die Arbeitnehmerinteressen vertreten, da die
Arbeitnehmervertreter ihre Aufgaben ehrenhalber (§ 110 Abs. 3
Satz 1 ArbVg) besorgen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass
die Tätigkeit der Aufsichtsratmitglieder entgeltlich ist. Dennoch besteht
keine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung der Vergütung und kein
unbedingt durchsetzbarer Anspruch; die Hauptversammlung kann beschließen,
keine Vergütung zu gewähren. Dies könnte auch schon in der
Satzung festgeschrieben werden (Doralt/Nowotny/Kalss in Kommentar zum
Aktiengesetz, S 1045 ff).
Das Aktiengesetz kennt ferner im § 99 eine
Sorgfaltpflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder, wobei jeder
Mandatar generell einen allgemeinen Sorgfaltsmaßstab zu erfüllen hat,
jedoch je nach Spezialisierung und Fachausrichtung aber für einzelne
Aufsichtsratsmitglieder für die Angelegenheiten, die in ihre
Spezialfachgebiet fallen und weswegen sie dem Aufsichtsrat angehören, in
Einklang mit § 1299 ABGB ein gesteigerter Sorgfaltsmaßstab zur
Anwendung gelangt. Geschuldet wird dem Unternehmen kein Erfolg, sondern die
Sorgfalt bei der Tätigkeit. Die Haftung daraus ist daher auch keine
Erfolgshaftung, sondern eine Haftung für sorgfaltswidriges Verhalten, die
aus einer ex ante Sicht zu beurteilen ist.
Die Pflichten des Aufsichtsrates umfassen unter anderem die
Bestellung und Abberufung des Vorstandes, die Überwachung der
Geschäftsführung des Vorstandes und dessen strategische Begleitung,
die Mitwirkung in bestimmten Geschäftsführungsangelegenheiten,
beinhalten aber auch unter anderem ein Schädigungsverbot, die Treuepflicht
zur beaufsichtigten Gesellschaft sowie die Verschwiegenheitspflicht.
Zusammenfassend stellt der unabhängige Finanzsenat
fest, dass die den Aufsichtsrat betreffenden Bestimmungen des Aktiengesetztes
sämtliche von einer natürlichen Person als Aufsichtsrat ausgehen.
Insbesondere bedürfen die Bestimmungen hinsichtlich der
Überwachungspflichten sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dem
Tätigwerden einer natürlichen Person. Eine Verletzung der o.a.
Pflichten kann dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied gegenüber sowohl straf-
als auch zivilrechtlich geahndet werden und kann als Folge einer solchen
Verletzung das Aufsichtsratmitglied vorzeitig durch die Hauptversammlung
abberufen werden (Doralt/Nowotny/Kalss in Kommentar zum Aktiengesetz,
S. 841 ff). Im anderen Falle würde die Zulassung einer juristischen
Person als Aufsichtsrat zu einer Art Entsendungsrecht der juristischen Person
führen, als Folge dessen die Person des Aufsichtrates letztlich für
jede Aufsichtshandlung durch die juristische Person frei wählbar wäre.
Solcherart wäre jedoch die Wahl des Aufsichtsrates durch die
Hauptversammlung des beaufsichtigten Unternehmens inhaltsleer
geworden.
Laut Lehre und Rechtsprechung sind die Einkünfte
demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band I, § 2, Tz 142).
Das Mandat des Aufsichtsrates wurde durch die
beaufsichtigten Unternehmen dem Bw. erteilt. Darüber hinaus wurde dieser
Umstand jeweils auch dem Firmenbuch bekanntgegeben und der Bw. als Aufsichtsrat
dort eingetragen. Die Einkunftsquelle ist daher dem Bw. zuzurechnen.
Werden die Vergütungen durch die beaufsichtigten
Unternehmen jedoch der Kanzleigemeinschaft ausbezahlt, ändert dies nichts
an der Zurechnung an den Steuerpflichtigen, da dies nach Weisung des
Berechtigten erfolgt und somit Einkommensverwendung durch den Bw. darstellt
(VwGH 30.5.1995, 95/13/0120).
Trifft der Anspruchsberechtigte demnach eine Verfügung
(Vorausverfügung), was mit Einnahmen zu geschehen habe, so gelten die
Einnahmen als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen (vgl. VwGH 21.7.1998,
98/14/0021).
Sohin war über die Berufung abweislich zu
entscheiden.
Wien,
28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 98 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1806-W/05
- Stammnummer
- 23036
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF