Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Kalchberggasse 6 - 8, vom 4. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. März 2008 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO und…
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig war. Aufgrund des erstinstanzlich nicht berücksichtigen Milderungsgrundes der (teil-)geständigen Rechtfertigung des Bw. und des Wegfalls des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen war seitens des Berufungssenates…
…Gewinne abwerfen werde. Bis zur Übersiedlung nach Österreich habe der Bw. diese Verluste in Deutschland geltend gemacht, seit seinem Zuzug in Österreich. Es sei keine Doppelverwertung erfolgt. Der Bw. erziele jetzt in Deutschland kein Einkommen mehr, bei dem er diese Verluste verwerten könnte. Die Verluste…
…in Österreich insoweit berücksichtigt werden, als dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich sei, sofern dies nicht zu einer Doppelverwertung der Verluste führe. Seitens der in Deutschland ansässigen Person sei daher der Nachweis zu erbringen, dass das erwähnte Erfordernis der Verlustberücksichtigung vorliege und der Verlust nicht…
…21 Abs. 1 und 2 FinStrG angeordnete Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge als Basis für die Strafbemessung dieser Umstand bereits berücksichtigt wurde und eine Wertung als Erschwerungsgrund somit eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen würde. Der Spruchsenat ist erstinstanzlich zutreffend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. ausgegangen und…
…nicht als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden, weil dieser Umstand bereits (durch die Summierung der einzelnen Strafdrohungen) die Höhe der einheitlichen Geldstrafdrohung anhebt (§ 21 Abs. 2 FinStrG) und eine Doppelverwertung strafschärfender Umstände nicht zulässig ist (OGH, 9.11.1989, 12 Os 102/89; 24.11.1992…
…nicht als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden, weil dieser Umstand bereits (durch die Summierung der einzelnen Strafdrohungen) die Höhe der einheitlichen Geldstrafdrohung anhebt (§ 21 Abs. 2 FinStrG) und eine Doppelverwertung strafschärfender Umstände nicht zulässig ist (OGH, 9.11.1989, 12 Os 102/89; 24.11.1992…
…ebenfalls steuerneutral sein. Die Begründung liegt darin, dass aufgrund der Ergebniszurechung innerhalb der Gruppe und der Hochrechnung der Verluste von Tochtergesellschaften für eine weitere Teilwertabschreibung keine Berechtigung besteht, weil es ansonsten zu einer Doppelverwertung der Verluste kommt (Gruppenbesteuerung, Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel, Seite 181…
…nach Oberösterreich gelegen sind, wird daher kein Fahrtaufwand gewährt, weil ein über die ebenfalls beanspruchten Familienheimfahrten hinausgehender Aufwand nicht vorliegt. Ein nochmaliges Abziehen als Werbungskosten führte zu einer Doppelverwertung. Aus dem selben Grund werden bei jenen Terminen, die in Oberösterreich gelegen sind, nur jene Kilometer…
…unversteuerte Einnahmen und somit einen nicht unbeträchtlichen materiellen Vorteil verschafft habe. Die Berücksichtigung letzteren Umstandes führe gemäß der Rechtsprechung des VwGH auch im Falle einer fortgesetzten Tatbegehung nicht zu einer unzulässigen Doppelverwertung eines Erschwerungsgrundes, da ein Finanzvergehen nicht zwangsläufig auch mit einem materiellen Vorteil für…
…strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig. Im Strafausspruch des in Abwesenheit des Bw. gefällten erstinstanzlichen Erkenntnisses wird zwar auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG verwiesen…
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes eine unzulässige Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen würde, weswegen dieser Erschwerungsgrund nicht vorliegt. Unberücksichtigt blieb jedoch hingegen bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat der Erschwerungsgrund der mehrmals aufeinander folgenden Tatentschlüsse…
…entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig ist. Unter Zugrundelegung einer (erstinstanzlich nicht festgestellten) sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw., welcher in der mündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte, derzeit als Teilzeitangestellter ein…
…Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig. Der Spruchsenat hat daher diesen Erschwerungsgrund zu Unrecht der Bestrafung zugrunde gelegt. Zu der gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigenden wirtschaftlichen…
…2004/15/0155 angeregten "Gesamtpaket-Gedankens" habe ohne Einbeziehung der Prämien für den Tilgungsträger zu erfolgen, da es andernfalls zu einer Doppelverwertung käme, vergleichbar mit dem Ansatz der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung und zusätzlich des für dessen Erwerb aufgewendeten Fremdkapitals…
… 21 Abs. 1 und 2 FinStrG dieser Umstand schon durch die Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge zu berücksichtigen ist und eine zusätzliche erschwerende Berücksichtigung einer Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen würde. Dieser Umstand hatte daher bei der Strafneubemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat unberücksichtigt zu bleiben. Ausgehend von der…
… 21 Abs. 2 FinStrG, durch die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und die Zugrundelegung dieses Erschwerungsgrundes daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen würde. Dennoch liegt ein Erschwerungsgrund vor, nämlich der des oftmaligen Tatentschlusses des Bw. in Bezug auf die dem…
…Klarstellung. Beim Telefonaufwand wäre das von der Erstbehörde mit 70% der nachgewiesenen Kosten als überhöht erachtete Ausmaß der beruflichen Nutzung ebenfalls durch weitere Erhebungen zu überprüfen gewesen. Weiters hatte das FA aktenkundig Bedenken bezüglich einer allfälligen Doppelverwertung von Aufwendungen als Werbungskosten und Betriebsausgaben (Noten-/Unterrichtsmaterial…
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig. Insoweit ist der Spruchsenat daher zu Unrecht von einem Erschwerungsgrund ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Wegfalls dieses Erschwerungsgrundes, welcher durch den bisher unberücksichtigt geblieben Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe jedenfalls…
…Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird dieser Umstand bereits durch Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge bei der Strafbemessung berücksichtigt und es würde daher die Berücksichtigung als Erschwerungsgrund eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war auch die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation der…