Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0275-W/03
Berücksichtigung von inländischen Betriebstättenverlusten deutscher Unternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-W/03vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verluste, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) in einer österreichischen Betriebsstätte erlitten wurden, können in Österreich nicht berücksichtigt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie bereits in Deutschland berücksichtigt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 12. April 2007 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Steirer - Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch Mag. Martin Karner,
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um
eine deutsche Kapitalgesellschaft die in Österreich mit ihrer im Firmenbuch
eingetragenen Zweigniederlassung beschränkt steuerpflichtig ist.
Geschäftsgegenstand der Bw. ist der Handel mit medizinisch technischen
Geräten.
-
Körperschaftsteuerbescheid 2000
Am 4. Oktober 2001 hat die
Bw. die Abgabenerklärungen und den Jahresabschluss 2000 beim Finanzamt
eingereicht. Im Jahresabschluss wird ein auf die österreichische
Betriebstätte entfallender Gewinn von S 276.464,88 ausgewiesen. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte laut eingereichter
Körperschaftsteuererklärung beträgt S 286.882,00 und sollte
laut Erklärung mit dem Betriebsstättenverlust 1999 verrechnet
werden.
Mit Bescheid vom 2. April
2002 wurde die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2000 durchgeführt.
Dem Körperschaftsteuerbescheid wurden die von der Bw. erklärten
Einkünfte zugrunde gelegt. Dem Antrag auf Verrechnung der Einkünfte
mit dem Betriebsstättenverlust 1999 wurde nicht Rechnung getragen.
Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 hat die Bw. am 12. April 2002 berufen.
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Verlustabzuges.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass bei der Veranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte
erklärungsgemäß mit S 286.882,00 festgestellt worden sei.
Aus dem Jahr 1999 seien Verluste von S 1.923.435,00 vorhanden (laut Bericht
über die Betriebsprüfung 1997-1999), deren Verrechnung in der
Körperschaftsteuererklärung beantragt worden sei. Das zu versteuernde
Einkommen reduziere sich dadurch auf S 0,00. Im
Körperschaftsteuerbescheid 2000 sei der Verlustabzug nicht
berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen mit S 286.882,00
festgesetzt worden.
Der Bescheid enthalte keine
Begründung für die abweichende Veranlagung. Laut telefonischer
Auskunft des Finanzamtes würden Verlustvorträge von
Zweigniederlassungen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die
Nichtanerkennung der in der österreichischen Betriebsstätte einer
deutschen GmbH erwirtschafteten Verluste des Jahres 1999 bei der
Einkommensermittlung 2000 sei rechtswidrig, weil gemäß
Schlussprotokoll zum neuen DBA Österreich - Deutschland sowie der dazu
ergangenen Verordnung vom 28.2.2001 (BGBl 97/2001) Verluste
österreichischer Betriebsstätten von deutschen Unternehmen, die aus
Jahren ab 1998 stammen würden, in Österreich vortragsfähig seien.
Dies gelte ungeachtet des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. Lediglich
für die Jahre 1990 bis 1997 seien österreichische
Betriebsstättenverluste vorrangig in Deutschland zu verrechnen. Der 1999
von der Bw. in deren österreichischer Betriebstätte erwirtschafteter
Verlust von S 1.923.435,00 sei daher in Österreich abzugsfähig,
weshalb sich für das Jahr 2000 ein zu versteuerndes Einkommen von
S 0,00 ergebe.
Von der Bw. wurde beantragt die
angefochtenen Bescheide im Sinne der obigen Ausführungen abzuändern.
Für den Fall der Abweisung wurde vorsorglich der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters,
gestellt.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 2. Mai 2002 wurde der Bw. vom Finanzamt mitgeteilt, dass Verluste ab
dem Verlustentstehungsjahr 1998 (Wirtschaftsjahr 1997/98) entsprechend der VO
des BM für Finanzen betreffend die Berücksichtigung von
inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl II
Nr. 97/2001, in Österreich insoweit berücksichtigt werden, als
dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich sei, sofern dies nicht
zu einer Doppelverwertung der Verluste führe. Seitens der in Deutschland
ansässigen Person sei daher der Nachweis zu erbringen, dass das
erwähnte Erfordernis der Verlustberücksichtigung vorliege und der
Verlust nicht doppelt verwertet werde. Da ein solcher Nachweis nicht vorliege,
werde die Bw. eingeladen, die komplette deutsche
Körperschaftsteuererklärung 1999 (samt Anlagen) sowie die
entsprechenden deutschen Steuerbescheide 1999 bis 17. Mai 2002
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11. Juni
2002 hat die Bw. um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Ersuchens
um Ergänzung vom 2.5.2002 bis 15.7.2002 ersucht.
Am 15. Juli 2002 hat die
Bw. deren deutsche Steuerbescheide 1999 sowie den diesen Bescheiden zugrunde
liegende Jahresabschluss 1999 an das Finanzamt übermittelt. In einem
Begleitschreiben zu den übermittelten Unterlagen wurde darauf hingewiesen,
dass diese das Ergebnis der österreichischen Zweigniederlassung nicht
beinhalten würden.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2002 als unbegründet
abgewiesen. In der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bw.
mit Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2002 den Jahresabschluss zum
31.12.1999 sowie den Körperschaftsteuerbescheid 1999 übersandt haben.
Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass diese das Ergebnis der
österreichischen Zweigniederlassung nicht beinhalten würden. Eine
Kopie der vollständigen deutschen Körperschaftsteuererklärung sei
nicht vorgelegt worden, weshalb sich folgender Sachverhalt ergebe:
Die
Bw. sei eine deutsche Kapitalgesellschaft und habe in Österreich eine
Betriebsstätte. Die deutsche Kapitalgesellschaft sei in Deutschland
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht
erstrecke sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Im
entsprechenden Jahresabschluss der deutschen Kapitalgesellschaft müssten
daher die gesamte Vermögensgegenstände der Kapitalgesellschaft
(inklusive jene der österreichischen Betriebsstätte) enthalten sein.
Der anders lautende Hinweis seitens der Bw. sei daher nicht nachvollziehbar und
im übrigen durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt.
Die
Offenlegung der Welteinkünfte gegenüber der deutschen
Abgabenbehörde erfolge dergestalt, dass der Jahresüberschuss laut
Jahresabschluss (inklusive des Betriebsstättenergebnisses) in der
1. Zeile der deutschen Körperschaftsteuererklärung eingetragen
werde.
Aufgrund
des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Deutschland habe
Österreich das Besteuerungsrecht für die
Betriebsstätteneinkünfte und Deutschland müsse diese
Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei stellen. Dies erfolge
durch Eintrag in der entsprechenden Zeile der
Körperschaftsteuererklärung (Abzug von Betriebstättengewinnen
bzw. Hinzurechnung von Betriebstättenverlusten). Ob diese Hinzurechnung des
österreichischen Betriebstättenverlustes nunmehr tatsächlich
vorgenommen worden sei oder nicht könne mangels Vorlage der deutschen
Körperschaftsteuererklärungen allerdings nicht verifiziert
werden.
Der angeführte
Sachverhalt sei laut Finanzamt dahingehend zu würdigen, dass der
österreichische Betriebsstättenverlust in voller Höhe bereits in
Deutschland verwertet worden sei, da der Jahresüberschuss laut
Jahresabschluss unverändert (dass heißt ohne Ausscheiden des
negativen österreichischen Ergebnisses) im vorgelegten
Körperschaftsteuerbescheid vom 24. Jänner 2001 aufscheine und in
diesem Bescheid auch keine Hinzurechnung des negativen österreichischen
Betriebstättenergebnisses enthalten sei. Eine nochmalige
Berücksichtigung des Betriebsstättenverlustes in Österreich
würde zu einer Verlustdoppelverwertung führen, weshalb die
Verlustberücksichtigung unter Hinweis auf die seitens der Bw. zitierte
Verordnung (BGBl. II Nr. 97/2001) unzulässig sei und eine
Änderung der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und
Anspruchzinsen vom 2. April 2002 nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom
10. Dezember 2002 hat die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters gestellt.
Im Vorlageantrag wurde ein weiteres mal darauf hingewiesen, dass das Ergebnis
der österreichischen Betriebsstätte im deutschen Jahresabschluss und
in den deutschen Steuerbescheiden der Bw., die dem Finanzamt übermittelt
wurden, nicht beinhaltet sei. Zudem wurde die Vorlage einer Kopie der deutschen
Steuererklärung und eine Stellungnahme der deutschen Steuerberaterin
avisiert.
Am 3. Februar 2003 wurde
beim Finanzamt ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat eingebracht. In einem wurden die deutschen
Körperschaftsteuererklärungen der Bw. und eine Erklärung von
deren deutscher Steuerberaterin wie folgt vorgelegt:
"Sehr geehrter Herr K.,
zur Vorlage bei der
österreichischen Finanzbehörde bestätige ich Ihnen hiermit, dass
in Deutschland Ihre Verluste aus der österreichischen GmbH keine
Berücksichtigung gefunden haben.
Die Ergebnisse der deutschen
und der österreichischen GmbH werden selbständig und unabhängig
voneinander festgestellt.
Gegenüber der deutschen
Finanzverwaltung wurden ausschließlich die Geschäftsvorfälle der
GmbH mit Sitz B. erklärt, da nur diese im Rahmen der Buchhaltung
Berücksichtigung fanden.
Die Steuererklärungen der
deutschen GmbH sind zur Weiterleitung an Ihren österreichischen Berater
diesem Schreiben beigefügt."
-
Körperschaftsteuerbescheid 2001
Am 17. März 2003 hat
die Bw. die Körperschaftsteuererklärung und den Jahresabschluss 2001
eingereicht. Im Jahresabschluss wird ein auf die österreichische
Betriebsstätte entfallender Gewinn von S 1.060.027,35 ausgewiesen. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich laut
Körperschaftsteuererklärung auf S 1.158.527,00. Die Bw. hat die
Verrechnung der Einkünfte mit den noch offenen österreichischen
Betriebsstättenverlust 1999 beantragt und den verrechnungsfähigen
Verlust wie folgt berechnet:
|
Steuerlicher Gewinn
|
1.158.527,35
|
Köst-Fehlbeträge ab 1991
|
-1.641.670,00
|
Davon nicht abzugsfähig wegen
Vortragsgrenze
|
772.774,49
|
Bemessungsgrundlage
Körperschaftsteuer
|
289.631,84
Die
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2001 wurde mit Bescheid vom
19. März 2003 durchgeführt. Dem Körperschaftsteuerbescheid
wurden die von der Bw. erklärten Einkünfte zugrunde gelegt. Dem Antrag
auf Verrechnung der Einkünfte mit dem noch offenen
Betriebsstättenverlust 1999 wurde nicht Rechnung getragen.
Die Bw. hat am
28. März 2003 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 berufen.
Die Berufung richtet sich wiederum gegen die Nichtanerkennung des
Verlustabzuges.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
erklärungsgemäß mit S 1.158.527,00 festgestellt worden sei.
Aus dem Jahr 1999 seien Verluste in Höhe von S 1.641.670,00 vorhanden
(laut Bericht über die Betriebsprüfung 1997-1999, abzüglich der
Verrechnung des Gewinnes aus dem Jahr 2000), deren Verrechnung in der
Körperschaftsteuererklärung beantragt worden sei. Das zu versteuernde
Einkommen reduziere sich dadurch unter Berücksichtigung der Vortragsgrenze
gemäß
§ 2 (2b) Z 1 EStG auf S 289.631,75. Im
Körperschaftsteuerbescheid 2001 sei der Verlustabzug nicht
berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen mit S 1.158.527,00
festgesetzt worden.
Die Begründung für
die abweichende Veranlagung berufe sich auf die Berufungsvorentscheidung des
Vorjahres, wonach der Nachweis, dass der Verlustvortrag nicht schon in
Deutschland verwertet worden sei, als nicht erbracht angesehen werde.
Diesbezüglich wurde von der Bw. neuerlich auf das Schlussprotokoll zum
neuen DBA Österreich - Deutschland und auf die dazu ergangenen Verordnung
vom 28. Februar 2001 (BGBl 97/2001) hingewiesen, wonach Verluste
österreichischer Betriebstätten von deutschen Unternehmen, die aus
Jahren ab 1998 stammen, in Österreich vortragsfähig seien, was
ungeachtet des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG gelte.
Im übrigen wurde
ausgeführt, dass das Ergebnis (Verlustvortrag) der österreichischen
Zweigniederlassung nicht in den deutschen Jahresabschlüssen und
Steuerbescheiden der Bw. berücksichtigt worden sei, was aus den
Jahresabschlüssen und Bescheiden 1999 bis 2001 sowie einer Stellungnahme
der deutschen Steuerberaterin - diese wurden der Berufung in Kopie beigelegt -
hervorgehe. Der im Jahr 1999 entstandene Verlust der österreichischen
Betriebsstätte in Höhe von S 1.923.435,00 sei daher in
Österreich abzugsfähig, wodurch sich für das Jahr 2001 ein zu
versteuernde Einkommen von S 289.631,75 ergebe.
Von der Bw. wurde daher
beantragt, die angefochtenen Bescheide im Sinne der obigen Ausführungen
abzuändern. Für den Fall der Abweisung wurde vorsorglich der Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des
Parteienvertreters gestellt.
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens wurde der steuerliche Vertreter der Bw. mehrfach ersucht,
sein Vorbringen, wonach die Ergebnisse der österreichischen
Zweigniederlassung keinen Niederschlag in den deutschen Jahresabschlüssen
und Steuerbescheiden der Bw. gefunden haben, durch Vorlage entsprechender
Unterlagen, wie etwa eine Bestätigung des für die Bw. zuständigen
deutschen Finanzamtes, zu dokumentieren.
Da die Bw. einen derartigen
Nachweis nicht erbracht hat, hat der Unabhängige Finanzsenat versucht, im
Wege der Rechtshilfe abzuklären, ob eine Absprache zwischen der Bw. und dem
für diese zuständigen deutschen Finanzamt dahingehend besteht, dass in
Deutschland nicht das Welteinkommen der Bw. sondern nur das Ergebnis des
deutschen Stammhauses erklärt wird. Bei Bestehens einer derartigen
Absprache wurde zudem ersucht, bekannt zugeben, auf welche Weise
überprüft und sichergestellt werden kann, dass die in der
österreichischen Zweigniederlassung erwirtschaftete Verluste nicht doppelt
verwertet werden können.
Aufgrund des
diesbezüglichen Rechtshilfeersuchens vom 9. Mai 2005 gab das für
die Bw. zuständige deutsche Finanzamt bekannt, dass:
eine
Absprache zwischen der Bw. und dem für sie zuständigen deutschen
Finanzamt nicht bestanden habe und nicht bestehe,
nach
Aktenlage noch nicht festgestellt werden könne, ob die in der
österreichischen Zweigniederlassung erwirtschafteten Verluste doppelt
verwertet worden seien oder nicht,
der
im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt im Rahmen einer demnächst
(zeitnah) durchzuführenden Außenprüfung geklärt
werde.
Mit
Schreiben vom 23. Februar 2007 gab das für die Bw. zuständige
deutsche Finanzamt bekannt, dass für die Bw. mit Schreiben vom
27. April 2006 eine Außenprüfung angeordnet worden sei. Im
Rahmen dieser Prüfung hätten die vom Unabhängigen Finanzsenat
benötigten Unterlagen und Auskünfte eingeholt werden sollen. Der
Prüfungsbeginn sei für Mitte Mai 2006 vorgesehen gewesen.
Voraussetzung sei jedoch noch die Abgabe der Steuererklärung 2004 gewesen,
welche bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden sei. Da sich der
Beginn der Außenprüfung verzögert habe, sei der deutsche
Steuerberater der Bw. telefonisch ersucht worden, die erforderlichen Nachweise
vorzulegen. Am 16. November sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass sich
die benötigten Unterlagen beim österreichischen Steuerberater der Bw.
befinden und noch nicht vorliegen würden. Am 21. Dezember 2006 habe
der deutsche Steuerberater der Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er mit dem
Geschäftsführer der Bw. in der 52. Kalenderwoche 2006 einen
Besprechungstermin vereinbart habe und sich im Anschluss daran mit dem Finanzamt
in Verbindung setzen werden. Dies sei in Folge nicht geschehen. Vom für die
Bw. zuständigen deutschen Finanzamt könne daher nicht festgestellt
werden, ob der von der Österreichischen Zweigniederlassung erwirtschaftete
Verlust in der Buchhaltung des deutschen Stammhauses enthalten sei oder
nicht.
Mit Schreiben
vom 1. März 2007 wurde die Bw. zu der von ihr beantragten
mündlichen Verhandlung am 12. April 2007 geladen. Mit der Ladung wurde
der Bw. der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem durchgeführten
Rechtshilfeersuchen zur Kenntnisnahme übermittelt. In einem wurde die Bw.
letztmalig aufgefordert ihr Berufungsvorbringen, wonach die Ergebnisse der
österreichischen Zweigniederlassung im Jahresabschluss des deutschen
Stammhauses nicht beinhaltet seien, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen
(z.B. Aufwands- und Erlöskonten, Saldenlisten,
Hauptabschlussübersichten betreffend die Buchhaltungen der
Zweigniederlassung in Österreich und des Stammhauses in Deutschland) zu
untermauern. Dies unter dem Hinweis darauf, dass im Falle der Nichtvorlage
derartiger Unterlagen aufgrund der Aktenlage über die Berufung entschieden
werde.
Zu der am
12. April 2007 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist die Bw. trotz
ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die in der Ladung vom 1. März
2007 angeforderten Unterlagen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verlustabzug
(§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste
zu, die in inländischen Betriebstätten entstanden sind, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht
der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte
überstiegen hat
(§ 102 Abs. 2 Z 2 Satz 3 und 4
EStG 1988"
Erleiden in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Personen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90)
Verluste in österreichischen Betriebsstätten, werden bis
einschließlich des Wirtschaftsjahres 1997 (1996/97) entstandene Verluste
nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung 1994
unterbleiben Hinzurechnungen gemäß
§ 2a Absatz 3 dritter
Satz des deutschen Einkommensteuergesetzes. Soweit eine steuerliche Verwertung
nach diesen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen
werden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine
Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufes der Festsetzungsfrist nicht mehr
möglich ist, ist eine Berücksichtigung in der Republik Österreich
im Wege des Verlustabzugs zulässig. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98)
entstehende Verluste sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im
Betriebsstättenstaat zu berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen
sind nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung
der Verluste führt (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Schlussprotokoll zu
Art. 24, lit. b, BGBl. III Nr. 182/2002).
Erleiden in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998 endenden
Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten, die der
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen, so sind Einkünfte
aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch auszuscheiden, dass diese
Verluste ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 102
Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen
Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen werden, wie dies zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung erforderlich ist (§ 1 der Verordnung
betreffend die Berücksichtigung von inländischen
Betriebstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl. II
Nr. 97/2001).
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob der auf die österreichischen Betriebstätte der Bw.
entfallende Verlust des Jahres 1999 in Deutschland berücksichtigt wurde
oder nicht.
Die Bw. hat diesbezüglich
vorgebracht, dass sie die Ergebnisse des deutschen Stammhauses und der
österreichischen Betriebsstätte selbständig und unabhängig
voneinander festgestellt und gegenüber der deutschen Finanzverwaltung
ausschließlich die Geschäftsvorfälle des deutschen Stammhauses
erklärt hat. Zum Nachweis dafür hat die Bw. die deutschen
Jahresabschlüsse, Abgabenerklärungen und -bescheide der Jahre 1999 bis
2001 sowie ein Schreiben der deutschen Steuerberaterin vorgelegt.
Das Finanzamt ist trotz der von
der Bw. vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass auch der auf die
österreichischen Betriebstätte entfallende Verlustanteil in
Deutschland berücksichtigt wurde, zumal die Bw. gegenüber den
deutschen Abgabenbehörden ihr Welteinkommen offen legen muss und die
vorgelegten deutschen Körperschaftsteuererklärung und Bescheide 1999
nicht erkennen lassen, dass der auf die österreichische Betriebstätte
entfallende Verlustanteil aus dem Welteinkommen der Bw. ausgeschieden worden
wäre.
Da den vom Finanzamt gehegten
Bedenken nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates Berechtigung zukommt,
wurde die Bw. im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens mündlich aufgefordert
ihr Vorbringen, wonach gegenüber der deutschen Finanzverwaltung
ausschließlich die Geschäftsvorfälle des deutschen Stammhauses
erklärt wurden durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie etwa eine
Bestätigung des für die Bw. zuständigen deutschen Finanzamtes
nachzuweisen.
Dieser Aufforderung ist die Bw.
nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf wurde das für die Bw.
zuständige deutsche Finanzamt im Wege der Rechtshilfe ersucht, bekannt zu
geben, ob eine Absprache mit der Bw. dahingehend besteht, dass diese in
Deutschland nicht ihr Welteinkommen, sondern nur das Ergebnis des deutschen
Stammhauses erklärt. Die Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates hat
das für die Bw. zuständige deutsche Finanzamt mit Schreiben vom
9. Mai 2005 dahingehend beantwortet, dass eine diesbezüglich Absprache
mit der Bw. nicht bestanden hat und nicht besteht, nach der Aktenlage noch nicht
festgestellt werden kann, ob die in der österreichischen Zweigniederlassung
erwirtschafteten Verluste doppelt verwertet wurden oder nicht und der im
Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt im Rahmen einer demnächst
(zeitnah) durchzuführenden Außenprüfung geklärt werden
wird.
Mit Schreiben
vom 23. Februar 2007 gab das für die Bw. zuständige deutsche
Finanzamt zudem bekannt, dass für die Bw. mit Schreiben vom 27. April
2006 eine Außenprüfung angeordnet wurde. Im Rahmen der Prüfung
hätten die vom Unabhängigen Finanzsenat benötigten Unterlagen und
Auskünfte eingeholt werden sollen. Der Prüfungsbeginn war für
Mitte Mai 2006 vorgesehen. Voraussetzung war jedoch noch die Abgabe der
Steuererklärung 2004, die bis zum heutigen Zeitpunkt (Anm: 23. Februar
2007) nicht eingereicht wurde. Da sich der Beginn der Außenprüfung
verzögert hat, wurde der deutsche Steuerberater der Bw. telefonisch
ersucht, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Dieser hat am
16. November 2006 dem deutschen Finanzamt mitgeteilt, dass sich die
benötigten Unterlagen beim österreichischen Steuerberater der Bw.
befinden und noch nicht vorliegen. Am 21. Dezember 2006 hat der deutsche
Steuerberater der Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er mit dem
Geschäftsführer der Bw. in der 52. Kalenderwoche 2006 einen
Besprechungstermin vereinbart hat und sich im Anschluss daran mit dem Finanzamt
in Verbindung setzen wird. Dies ist in Folge nicht geschehen, weshalb das
für die Bw. zuständige deutsche Finanzamt nicht feststellen kann, ob
der von der österreichischen Zweigniederlassung erwirtschaftete Verlust in
der Buchhaltung des deutschen Stammhauses enthalten ist oder nicht.
Mit der
Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bw. der Schriftverkehr im
Zusammenhang mit dem durchgeführten Rechtshilfeersuchen zur Kenntnisnahme
übermittelt. In einem wurde die Bw. letztmalig aufgefordert ihr
Berufungsvorbringen, wonach die Ergebnisse der österreichischen
Zweigniederlassung im Jahresabschluss des deutschen Stammhauses nicht beinhaltet
sind, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Aufwands- und
Erlöskonten, Saldenlisten, Hauptabschlussübersichten betreffend die
Buchhaltungen der Zweigniederlassung in Österreich und des Stammhauses in
Deutschland) zu untermauern. Dies unter dem Hinweis darauf, dass im Falle der
Nichtvorlage derartiger Unterlagen aufgrund der Aktenlage über die Berufung
entschieden wird. Auch dieser Aufforderung hat die Bw. nicht entsprochen.
Da die Bw.
trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt hat, anhand welcher ihr
Berufungsvorbringen hätte überprüft werden können und weil
auch das für die Bw. zuständige deutschen Finanzamt nicht feststellen
konnte, ob der von der österreichischen Zweigniederlassung erwirtschaftete
Verlust in der Buchhaltung des deutschen Stammhauses enthalten ist oder nicht,
geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus,
dass den deutschen Abgabenerklärungen und Bescheiden 1999 das Welteinkommen
der Bw. zugrunde liegt. Dass dem 1999 in Deutschland erklärten
Welteinkommen der Bw. der auf die österreichische Betriebsstätte
entfallende Verlust hinzugerechnet worden wäre geht aus den vorliegenden
deutschen Abgabenerklärungen und -bescheiden des Jahres 1999 nicht hervor.
Die verfahrensgegenständlich relevanten in der österreichische
Betriebstätte erwirtschafteten Verluste des Jahres 1999 wurden demnach
bereits 1999 in Deutschland verwertet und können daher nicht (ein zweites
Mal) mit den in Österreich zu besteuernden Betriebstättengewinne der
Jahre 2000 und 2001 gegen verrechnet werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Berücksichtigung von inländ. Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl. II Nr. 97/2001
DoppelbesteuerungsabkommenBundesrepublik Deutschlandösterreichische BetriebstätteBetriebstättenverlustSonderausgabeDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-W/03
- Stammnummer
- 27916
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF