…2002 und Umsatzsteuerentrichtung sei also korrekt. Ad B) Für eine Angestellte entrichtete Lohnsteuer samt Zuschlägen sei absetzbar, Umsatzsteuer allerdings nicht. Von ihm an die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer bezahlte Disziplinarstrafen seien als Betriebsausgaben zu qualifizieren. § 20 EStG schließe die Geltendmachung von Strafen als Betriebsausgaben nicht ausdrücklich aus…
…Berufungswerberin (= Bw.) brachte gegen den Feststellungsbescheid 2000 Berufung ein, da die Einkünfte entgegen der Abgabenerklärung um 17.740,50 S erhöht worden waren: Es handelt sich bei diesem Betrag um Disziplinarstrafen eines der Beteiligten, die die Abgabenbehörde erster Instanz erklärungswidrig nicht als Betriebsausgaben qualifizierte…
…Nur der Vollständigkeit halber führe der Bw. aus, dass sein Verhalten als Anwalt immer tadellos gewesen sei, er habe nie eine Disziplinarstrafe zugemessen bekommen, er sei mit den Standesvorschriften nie in Konflikt geraten, natürlich auch nicht mit sonstigen Gesetzesvorschriften. Dies alles müsse doch Berücksichtigung finden…
…Auch mussten Sie selbst im Krankheitsfall oder im Verhinderungsfall für eine Vertretung sorgen. Weiters war Ihnen der Vertrieb von Konkurrenzprodukten freigestellt, es gab keine Regelungen betreffend Disziplinarstrafen und vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 waren Sie bei der SVA d. g. W…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MR, geb. am 19XX, Angestellter, whft. in A, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftstreuhänder in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.MR, J., geb. ab, K,V15, vom 10. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 11. Oktober 2010 betreffend Zwangsstrafe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RG, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HK, zur Zeit ohne Beschäftigung, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a…