…1 EStG in Höhe von 620 € von Einkünften abgezogen werden soll, die nicht der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegen und auch bei Ermittlung des österreichischen Steuersatzes unberücksichtigt bleiben. Bei der Überspielung der tschechischen Besteuerungsgrundlagen hat es sich daher auch - ungeachtet der Bezeichnung in der Datenbank - um…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Stadtgemeinde K., 2xxx K., P-Straße, vom 5. August 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch ADir. Susanne Wiesinger, vom 22. Juli 2010 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2009 entschieden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Eva Trombitas, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Hahngasse 13/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Abweisung eines Antrages auf Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben…
tätig sind, wird sie daher auch aus diesem Grund für ihre Fahrten von ihrem Wohnsitz zum Ort des Betriebes und zurück das eigene Auto benutzt haben, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zu jeder gewünschten Tageszeit verkehren. Die Gründe für diese unglaubwürdigen Behauptungen liegen einerseits in dem…
…§ 48 BAO mit dem Anliegen gestellt den obigen Vermögenswert aus der österreichischen Besteuerungshoheit herauszunehmen. Mit der Bitte meiner Situation positiv gegenüberzustehen verbleibe ich mit den besten Grüßen" Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom Bundesministerium für Finanzen…
…um Mitteilung ersucht, warum die "variable Vergütung" in Höhe von 181.440 € lt. Punkt 3 der Ausscheidensvereinbarung nicht der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegt." Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 wie folgt beantwortet: "Wunschgemäß übermitteln wir zu Ihrem Ergänzungsersuchen vom 19. Dezember 2011…
…dem Depot keine fiktive Veräußerung dar; mit der Depotentnahme sei weder eine Beendigung der Abzugsverpflichtung der Bank gegeben noch scheide das Wertpapier dadurch aus der Besteuerungshoheit Österreichs aus. In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt demgegenüber aus, dass die Linearmethode historisch betrachtet als…
…Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Auch die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer laut Bescheid vom 14. September 2012 erfolgte damit zu Recht. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Innsbruck, am 25. November 2013
…einer vergleichbaren Situation auszugehen sei, wenn sich der nationale Gesetzgeber dazu entschließe, seine Besteuerungshoheit auf ausländische Gesellschaften auszudehnen (Verweis auf Rs Denkavit International BV). Eine solche Entscheidung habe der nationale Gesetzgeber mit Ausweitung der Gruppenbesteuerung auf die erste Auslandsebene jedenfalls getroffen. Eine vergleichbare Situation sei…
…ist nicht zu übersehen, dass im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Die Berechnung bzw. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer blieb unbestritten, der Bescheid war lediglich betreffend den Zeitraum richtigzustellen bzw. abzuändern. In…
…Österreich zuzurechnen. Vielmehr sei er zum 31.10.2006, also mit der Verlegung des Betriebes in die Schweiz, aus der österreichischen Besteuerungshoheit ausgeschieden (Vorlageantrag vom 30.6.2010). Die Berufung richte sich, was die Einkommensteuer 2005 anlange, gegen die Hinzurechnung von Umsätzen gem. Punkt 1…
… 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG das Fahrzeug von vorneherein in Österreich zuzulassen gewesen wäre und daher die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Eine allfällig eintretende "Doppelbesteuerung" - dies aufgrund der Zulassung und Besteuerung des Fahrzeuges im betreffenden Zeitraum in Deutschland - war sohin…
…nach § 48 BAO oder Steuerfreistellungen in einem DBA handelt. Dabei ist unmaßgeblich, ob die aktive Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt wird und ob sie der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegt. Zur Erwerbstätigkeit zählen die aus einer aktiven Betätigung erzielten Einkünfte gem § 2 Abs. 3 Z…
… 1 Abs 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs 8 KFG die Besteuerungshoheit allein der Republik Österreich zufällt. Der Berufungswerber hätte nach erfolgter Überstellung des Fahrzeuges nach Österreich dieses im Inland zum Verkehr zulassen müssen. Dass die inländische Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die (wegen Fehlens der erforderlichen…
… 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG wie im gegenständlichen Fall wäre das Fahrzeug von vorneherein in Österreich zuzulassen gewesen und wäre daher die Besteuerungshoheit von vorneherein Österreich zugestanden. Eine aufgrund der Zulassung und Besteuerung des Kraftfahrzeugs in Deutschland allfällig eingetretene Doppelbesteuerung ist allein im rechtswidrigen…
…Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Die begehrte Anrechnung einer deutschen Kraftfahrzeugsteuer kommt daher nicht in Betracht. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 18…
…Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Die begehrte Anrechnung einer deutschen Kraftfahrzeugsteuer kommt daher nicht in Betracht. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 17…
…übersehen, dass im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. 3.) Verjährung: Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ("übrige Abgaben") nach einer Frist von 5 Jahren…
…nicht verrechnet wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Z 6 EStG 1988 dar, der dem Schutz der österreichischen Besteuerungshoheit gegen Gewinnverlagerungen ins Ausland dient. Die Bestimmung von § 6 Z 6 EStG 1988 ist auch auf die Überlassung von sonstigen Leistungen anzuwenden (vgl. EAS 1090…
…1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG die Besteuerungshoheit alleinig der Republik Österreich zufällt. Daran ändert auch die auf freien Willensentschluss beruhende Entscheidung des Bw, sein Fahrzeug dennoch in Deutschland zuzulassen und dort Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten nichts. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden…