Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH (als Rechtsnachfolgerin der E-AG) sowie der in der Beilage angeführten (ehemaligen) Mitgesellschafter, welche vormals gegenüber der Abgabenbehörde gemeinsam als atypisch stille Gesellschaft unter der Bezeichnung "E AG und Mitgesellschafter" aufgetreten sind, in G…
…Es anerkannte das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis unter Hinweis auf "Verträge zwischen nahen Angehörigen" nicht und stellte die mit Bescheiden von 14.09.2001 und 19.12.2002 festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( - 326.261,00 für 1999 und - 273.756,00 für 2000) auf Null. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VNV-GmbH und der F-GmbH&CoKEG als ehemals Beteiligte an der Mitunternehmerschaft "VNV-GmbH & atypisch stille Gesellschaft", M, X-Straße, vertreten durch Corti & Partner GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8010 Graz, Andreas Hofer Platz 17, vom 5…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die namens der "A GmbH & Atypisch stille Gesellschaft", vertreten durch die B, eingebrachte Berufung vom 13. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes C vom 22. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der…
…Geschäftsherrin wieder findet, noch im Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft. Aus der verwendeten Bezeichnung kommt zudem die Tatsache der Personengesellschaft nicht klar zum Ausdruck. Unter diesen Umständen erscheint die gewählte Bescheidadressierung schon bei aufrechter Gesellschaft nicht ordnungsgemäß im Sinne der § 93 Abs…
…1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Einkünfte der Berufungswerberin (Bw.), die vor der Abgabebehörde erster Instanz als atypisch stille Gesellschaft auftrat, wurden zunächst für die Jahre 1996 bis 2000 erklärungsgemäß vorläufig anerkannt. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bw. über die Jahre 1996…
…1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Einkünfte der Berufungswerberin (Bw.), die vor der Abgabebehörde erster Instanz als atypisch stille Gesellschaft auftrat, wurden zunächst für die Jahre 1996 bis 2000 erklärungsgemäß vorläufig anerkannt. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bw. über die Jahre 1996…
…von Einkünften 2000 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Nach einer Außenprüfung der "D GmbH & atypisch stille Gesellschaft" (Prüfungsauftrag vom 9.6.2005) wurde ein "Bescheid" ausgefertigt, in dem ausgesprochen wurde, dass 1.) das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der x GmbH (Gesamtrechtsnachfolgerin: Y GmbH & Co KG) als ehemalige Geschäftsherrin der x GmbH und atypisch stille Gesellschaft, XY-Adresse, vertreten durch TU Reitschuler Steuerberatungs-GmbH, 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7, vom 5. November 2009 gegen…
…§ 147 BAO durchgeführten Betriebsprüfung wurden laut BP-Bericht vom 21. Dezember 2004 ua nachstehende Feststellungen getroffen: "Tz 16 Veräußerungsgewinn: Das D. war bis zum 31.12.2001 atypischer stiller Gesellschafter der Fa. HB. Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und war daher am Ergebnis und…
Erfolgt die Bescheidadressierung an eine nicht existente Person - die geschäftsherrin.3 & atypisch stille Gesellschaft (bestehend aus sämtlichen Beteiligten) ist als solche unternehmensrechtlich und abgabenrechtlich nicht existent - ist der von der Behörde gesetzte Rechtsakt wirkungslos und liegt ein Nichtbescheid vor. Ist der Bescheidadressat lediglich nicht eindeutig…
…Geschäftsherrin] & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille Gesellschaft (sämtliche Beteiligten beinhaltend) adressiert worden sei - zu. Erfolgt die Bescheidadressierung an eine nicht existente Person - die…
…Geschäftsherrin] & atypisch Stille" nicht eindeutig und genau und lässt auch eine Interpretation in der vom UFS vorgenommenen Weise - dass an die tatsächlich rechtlich nicht existente GesmbH & atypisch stille Gesellschaft (sämtliche Beteiligten beinhaltend) adressiert worden sei - zu. Erfolgt die Bescheidadressierung an eine nicht existente Person - die…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…
…deren Gesamtrechtsnachfolgerin und alle anderen - im Einzelnen anzuführenden - ehemaligen atypisch stillen Gesellschafter zu adressieren gewesen (dies hätte zB auch in der Form "An (..) und weitere Beteiligte laut Einkünfteaufteilung" oder mit einem Verweis im Adressfeld auf eine dem Feststellungsbescheid beigelegte Liste mit den namentlich aufgezählten weiteren…