Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0174-I/08
Bescheidadressierung an eine beendete GmbH & atypisch Stille
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-I/08vom 17.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die namens der "A GmbH & Atypisch stille Gesellschaft", vertreten durch die B, eingebrachte Berufung vom 13. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes C vom 22. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 sowie betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach einer Außenprüfung der "A GmbH & atypisch stille Gesellschaft" (Prüfungsauftrag vom 9.6.2005) wurde - nach der Erlassung von Dokumenten, die nach Ansicht des Finanzamts als "Nichtbescheide" zu werten waren - mit Datum 22.12.2005 ein "Bescheid" ausgefertigt, in dem ausgesprochen wurde, dass 1.) das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen wird und 2.) die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit n.nnn.nnn,nn € festgestellt werden. Der Bescheid wurde dreifach ausgefertigt und zugestellt. Bescheidadressat und Zustellverfügungen lauteten:
Firma A GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft z.H. D E nnnn Wien
Firma A GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft Zustellung an: F Z.Hd. G H xxxx Wien
Firma A GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft Zustellung an: A GesmbH Z.Hd. I J zzzz Wien
Namens der "A GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft" wurde von der Fa. K GmbH Berufung erhoben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum 19.2.2008) abgewiesen. Der Bescheidkopf lautete wie folgt:
Firma A GmbH & atypisch stille Gesellschaft z.H. Firma D E nnnn Wien
Der Vorlageantrag wurde - wie schon die Berufung - von der Fa. K GmbH namens der "A GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft" eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) In der Präambel des Einbringungsvertrags vom 21.12.2001 (abgeschlossen zwischen der G als Einbringender einerseits und der A GmbH als Übernehmender andererseits) ist ausdrücklich festgehalten, dass die atypisch stille Gesellschaft mit der Rechtswirksamkeit des Vertrages aufgelöst ist. Durch die Einbringung des stillen Gesellschaftsanteils in die Übernehmende finde eine Auseinandersetzung zwischen den Einbringenden und der Übernehmenden nicht statt.
2.) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, (aber) bereits beendigt, so hat der Bescheid nach § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
3.) Die Personenumschreibung stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einen notwendigen Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung dar, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Nennung des Bescheidadressaten, liegt ein Nichtbescheid vor, dem keine normative Kraft zukommt (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0379).
4.) Die über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende Erledigung des Finanzamts wäre daher an die ehemaligen Gesellschafter der Mitunternehmerschaft zu richten gewesen. Da das Verfahren zur Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 BAO nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide gegolten hat, durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Bescheides geprägt war, konnte die angefochtene Erledigung keine Wirksamkeit entfalten (vgl. VwGH 9.2.2005, 2000/13/0116 mit weiteren Nachweisen).
5.) Kam der Erledigung vom 22.12.2005 aber nicht die Qualität von Bescheiden (betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung von Einkünften) zu, war die gegen diese Bescheide gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 17. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-I/08
- Stammnummer
- 52557
- Gültig
- 17.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF