Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 27. August 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Juli 2009, betreffend die Rückforderung der - für das Kind L, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. September 2007, - und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. April 2009 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…Kind ca 16 €. (s http://ec.europa.eu/employment_social/social_protection/missoc_info_de.htm). In dieser Höhe hätte der Bw im Beschäftigungsstaat Slowakei den Anspruch auf Familienbeihilfe durchsetzen können. Der Bw verweist allerdings zu Recht auf Art 76 der VO, wonach dann…
…dass für eine Person festzustellen ist, welcher Mitgliedstaat zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist. Dies ist im Falle einer Tätigkeit in (nur) einem Mitgliedstaat gemäß Art 13 Abs 2 der VO1 der Beschäftigungsstaat. Da die Bw. im Streitzeitraum nur in Polen als Arbeitnehmerin beschäftigt war…
…2004 ausübte. Im diesem Zeitraum lag somit keine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 vor. Somit ist Österreich in diesem Zeitraum nicht als Beschäftigungsstaat der Bw. anzusehen und die Bw. unterliegt gemäß Art. 11 Abs…
…persönliche Leistungsfähigkeit in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Es wird grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, wenn der Beschäftigungsstaat gewisse Begünstigungen beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt. Im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag begründet dies der EuGH insoweit, dass es legitim ist, eine solche Vergünstigung Personen…
…Leistungsfähigkeit in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Es wird grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, wenn der Beschäftigungsstaat gewisse Begünstigungen beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt. Im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag begründet dies der EuGH insoweit, als dass es legitim ist, eine solche Vergünstigung Personen…
…siehe auch VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074). Da der Bw. nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates I. auf Grund der Höhe seines Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, steht ihm demnach eine Differenzzahlung in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbeträgen zu. Der…
…eine solche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht einer Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten sei, sei gegenständlich vielmehr ausschließlich das Fürstentum Liechtenstein als einziger Beschäftigungsstaat für die familienbezogenen Leistungen zuständig. Das Finanzamt schloss den Rat an, der Kindesvater möge bei seinem liechtensteinischen Arbeitgeber den Antrag auf Kinderzulagen einbringen…
…2011 - RV/2989-W/10, bei identer Sachlage. "Wenn in einem der beiden Mitgliedstaaten, entweder im Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat, kein Anspruch auf Beihilfe aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht, kann es auch zu keiner Kumulierung von Ansprüchen kommen. Deswegen sind in einem Fall wie dem…
…einen ähnlich gelagerten Fall des Unabhängigen Finanzsenates Wien RV/2989-W/10. Darin heißt es: " Wenn in einem der beiden Mitgliedstaaten, entweder im Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat, ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht, kann es auch zu keiner Kumulierung von Ansprüchen kommen…
…lernen oder studieren, und der Bw hat nach Art. 73 iVm Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich im Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Familienleistungen für seine Tochter im gleichen Zeitraum erworben. Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO), der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, ist anwendbar…
…wohnt, eine Tätigkeit ausübe, dort nicht höher besteuert werde als eine vergleichbare Person, die im Beschäftigungsstaat wohne. Bei einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen würde sich der Steuersatz infolge des Progressionsvorbehaltes im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland auf Null reduzieren, was daher auch für den Mitbeteiligten gelten müsse…
…ist zunächst für jeden Elternteil festzustellen, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt. Dabei richtet sich die Staatenzuständigkeit primär nach dem Beschäftigungsstaat. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009 in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Feber 2010…
…weiterhin den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates (Deutschland) unterstellt bleibe. Obwohl für den Bw. grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anwendbar seien, hätten im vorliegenden Fall insbesondere die Interessen des Arbeitnehmers an einem möglichst ununterbrochenen Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sowie die zeitliche Befristung der…
…hier betr Familienleistungen, nicht zur Anwendung gebracht werden. Es bestehe somit in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbeträge. Für die Zeit der befristeten Tätigkeit in Österreich würden nicht die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates Österreich, sondern, wie vom Bw beantragt, ausschließlich die entsprechenden…
…EWG) 574/72]. Seitens des zuständigen Finanzamtes wurde für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2009 festgestellt, dass die Familienleistungen des "Beschäftigungsstaates" höher waren als die vom Wohnsitzstaat zu bezahlenden Beträge. Aus diesem Grund wurde für diesen Zeitraum eine Differenzzahlung geleistet. Was nunmehr das Begehren…
…alles um Kinder gegen mich aufzubringen. Aufgrund der Verordnung über Soziale Sicherheit in der Europäischen Union VO 1408/71 kommt in meinem Fall bezüglich meines Sohnes P. das Beschäftigungsstaatprinzip zur Anwendung. Somit steht meines Erachtens nach für mich als unterhaltspflichtigem Vater zumindest der Unterschiedsbetrag nach …
…für eine "beitragspflichtige" Entsendung sei daher gegeben. Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass für die Außenstellenmitarbeiter neben ausländischen arbeitsrechtsrechtlichen Vorschriften auch eine Reihe weiterer Gesetzesbestimmungen des jeweiligen Beschäftigungsstaates zwingend anzuwenden sei. Der verbleibende Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei daher verhältnismäßig gering. Dazu legte die Bw…
…brachte die Bw. vor, dass für die Außenstellenmitarbeiter neben ausländischen arbeitsrechtsrechtlichen Vorschriften auch eine Reihe weiterer Gesetzesbestimmungen des jeweiligen Beschäftigungsstaates zwingend anzuwenden sei. Der verbleibende Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei daher verhältnismäßig gering. Die Rechtssache wurde zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2006/15/0115…