Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3765-W/02
Hier: keine DB-Pflicht bei Auslandsentsendung von Arbeitnehmern (Siehe RV/3764-W/02)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3765-W/02vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Cura Treuhand-
und Revisionsgesellschaft m.b.H., 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
19. November 1998 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (Sektion A) für den Zeitraum 1. Jänner
1995 bis 31. Dezember 1997 (StNr. xxx) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung, Prüfungsauftrag vom 10. Februar 1998, die laut den
Beilagen zum Prüfbericht die Kalenderjahre 1.1.1995 bis 31.12.1997 zum
Gegenstand hatte, stellte das Prüfungsorgan u.a. wie in der Beilage zu den
Festsetzungsbescheiden Dienstgeberbeitrag vom 19.11.1998 enthalten, fest, dass
die Bezüge von Dienstnehmern, die ins Ausland entsendet worden seien, nicht
in die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsauffassung an und
setzte der Bw. mit drei Festsetzungsbescheiden vom 19.11.1998 und zwar für
1-12/95 S 2,291.918,00 (€ 166.560,17), für 1-12/96
S 2,143.070,00 (€ 155.742,97) und für 1-12/97
S 1,865.314,00 (€ 135.557,65) an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fest. Die Bezüge der im Ausland
beschäftigten (entsendeten) Außenstellenleiter seien nach Art. XIII
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, mit welchem das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wurde und erstmals für
das Jahr 1994 anzuwenden ist, nunmehr auch dann beitragspflichtig, wenn die
Dienstnehmer im Ausland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (549 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP,
6.6.1967) unmissverständlich klargestellt werde, dass zunächst eine
Unterscheidung der Gruppe der ständig im Ausland Beschäftigten von
jener der nur vorübergehend dort tätigen und somit lediglich
entsendeten Dienstnehmer vorgenommen werden muss. Beitragspflichtig können
dabei nur Entgeltzahlungen an nicht dauerhaft im Ausland Beschäftigte sein,
die zur befristeten Dienstleistung dorthin entsendet werden, was auf die bei der
Bw. beschäftigten Außenstellenleiter nicht zutreffe. Mit den
Außenstellenleitern sei ausschließlich eine Beschäftigung im
Ausland vereinbart worden. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses im
Inland sei es somit denkunmöglich, in der Auslandstätigkeit eine
Entsendung von Österreich aus zu erblicken, wodurch der Abgabentatbestand
des § 41 Abs. 1 FLAG nicht verwirklicht werden könne. Nach
Ansicht der Bw. beruhe die Einbeziehung der Bezüge von ständig im
Ausland Beschäftigten auf einer unrichtigen Interpretation des § 41
Abs. 1 FLAG und sie ersuchte um Stattgabe ihrer Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im vorgelegten Mustervertrag
für Außenstellenleiter werde von einem Dienst- und Entsendungsvertrag
gesprochen und laut Punkt 3.10. des Vertrages sei ausdrücklich
österreichisches Recht anzuwenden. Darüber hinaus unterlagen die
Dienstnehmer weiterhin dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und es
bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Voraussetzung für eine
"beitragspflichtige" Entsendung sei daher gegeben.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass für die
Außenstellenmitarbeiter neben ausländischen arbeitsrechtsrechtlichen
Vorschriften auch eine Reihe weiterer Gesetzesbestimmungen des jeweiligen
Beschäftigungsstaates zwingend anzuwenden sei. Der verbleibende
Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei daher
verhältnismäßig gering. Dazu legte die Bw. eine Liste von 54
Mitarbeitern vor, die für den ausschließlichen Auslandseinsatz
aufgenommen wurden, sowie das Formular Dienstvertrag und Entsendungsvereinbarung
(aus dem Jahr 1995)
Die Rechtssache wurde zu dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2006/15/0115 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt. Am 19.3.2008 entschied der Verwaltungsgerichtshof und hob den
Bescheid, soweit er den Dienstgeberbeitrag betrifft, wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes auf.
Die Bw. zog mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 den Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 FLAG lautet: Den Dienstgeberbeitrag
haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer
auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Zu einem vergleichbaren Fall hob der Verwaltungsgerichtshof
am 19.3.2008, Zl. 2006/15/0115 den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
auf:
"Art 4 Abs. 1
der VO (Anm.: Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1972 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern)
lautet:
Diese Verordnung
gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit,
die folgende Leistungsarten betreffen:
a)....
h)
Familienleistungen."
Art 1 Buchstabe
j der VO definiert den Begriff "Rechtsvorschriften" wie folgt: "In jedem
Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen,
Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in
Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen
Sicherheit."
Art 13 der VO
bestimmt:
(1) Ein
Arbeitnehmer, für den diese VO gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2) Soweit nicht
die Artikel 14-17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Ein
Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder sein Arbeitgeber oder das
Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat;
...."
Art 14 der VO
lautet auszugsweise:
"Sonderregelungen
(1) Vom
Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und
Besonderheiten:
a) i) Ein
Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser
Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen
Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen
ist;
..."
Art 17 der VO
lautet:
"Ausnahme von
den Artikeln 13 bis 16
Zwei oder mehr
Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten
können im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen
Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren."
Einleitend ist
festzuhalten, dass die VO im Anhang VI des EWR-Abkommen angeführt ist,
sodass ihr auch im EWR Geltung zukommt (vgl. auch Azizi, in Hummer, Der EWR und
Österreich, 107; und Egger, in Hummer (Hrsg.), aaO, 153).
Die nationale
Bestimmung des § 41 FLAG, welche die Leistung der
Dienstgeberbeiträge durch die Dienstgeber regelt, durch welche wiederum das
System der Leistung der Familienbeihilfen finanziert wird, fällt in den
sachlichen Geltungsbereich der VO (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h der
VO).
Nach den ErlRV
zu § 41 FLAG, 549 BlgNR XI. GP, liegt eine Entsendung ins Ausland im
Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn das Dienstverhältnis im Inland
eingegangen worden ist und darauf inländische Rechtsvorschriften anwendbar
sind. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit ausländischer arbeitsrechtlicher
Normen auf die betreffenden Dienstverhältnisse hat die belangte
Behörde für Dienstnehmer, die nicht im EU-/EW- Raum tätig sind,
die Beitragspflicht nach § 41 FLAG verneint. Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4
und 5 Handelskammergesetz sowie § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz - die beiden Gesetze knüpfen für diese
Zuschläge an die Beitragsgrundlage des § 41 FLAG an - hat sie
für alle im gegenständlichen Verfahren betroffenen Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin verneint. Auch dies mit der Begründung, dass keine
Entsendung im Sinne des § 41 FLAG vorliege, sodass keine Abgabepflicht
bestehe.
Für die im
EU-/EWR - Raum tätigen Dienstnehmer hat die belangte Behörde die
Beitragspflicht deshalb angenommen, weil der Dienstgeberbeitrag in den
Anwendungsbereich der VO falle und sich aus "Artikel 14 und vor allem Artikel
17" der VO ergebe, dass für ihren Anwendungsbereich die Arbeitnehmer den
Rechtsvorschriften Österreichs unterlägen.
Abgesehen davon,
dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dartut, aus
welchen Gründen sich - getrennt für die einzelnen Arbeitnehmer im
Hinblick auf deren konkrete Verhältnisse - aus Art 14 oder Art 17 der VO
die Anwendbarkeit der österreichischen Vorschriften ergibt, hat sie auch
den normativen Inhalt der VO verkannt. Zum Inhalt der Art 13ff der VO
gehört es, die Kumulierung von Rechtsvorschriften(mit Wirkung mehrfacher
Beitragsleistung) zu vermeiden (vgl. das Urteil des EuGH vom 15. Februar 2000,
Rs C- 34/98 (Kommission/Frankreich), Rn 31 und 34). Die genannten Regelungen der
VO schaffen aber nicht für sich eine Abgabe- oder Beitragspflicht, die nach
nationalem Recht nicht besteht und nach nationalem Recht nicht Voraussetzung
für einen Anspruch auf Familienleistungen (hier insbesondere Anspruch auf
Familienbeihilfe) darstellt."
Der vorliegende Fall mit der vom Verwaltungsgerichtshof
entschiedenen Rechtssache im Wesentlichen vergleichbar ist, war der Berufung
stattzugeben und die angefochtenen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag
aufzuheben.
Wien, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3765-W/02
- Stammnummer
- 38367
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF