…gewährte das Finanzamt das "kleine" (im Ausmaß von € 981) nicht jedoch das begehrte "große" Pendlerpauschale, da hinsichtlich der überwiegenden Strecke die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Der Bw. brachte am 13.02.2008 Berufung ein und begründete - auszugsweise - wie folgt: Mir wurde die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Markus Forst, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 17. Juli 2001, GZ. 400/90493/21/98, betreffend Zollschuld, entschieden: 1.) Die Wortfolge "iVm § 234 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)" im Spruch…
…Darstellung der Verminderung des DB und DZ auf Grund des Ansatzes des halben anstatt des vollen Sachbezugswertes der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für die private Benützung firmeneigener Fahrzeuge durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer: Im Jahr 1994 wurden lt…
…(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) für das Kalenderjahr 2004 maximal €…
… 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), ab dem Jahr 2005 maximal…
…00 € unterblieben sei. Sein Arbeitsweg zwischen B. und C. würde 10 km betragen. Eine Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei durch seinen 3-Schichtbetrieb an mehr als der Hälfte der Arbeitstage nicht möglich. Durch den Vorlageantrag des Bw. gilt gem. § 276 Abs. 3 BAO die…
…Der Berufungswerber ist von seiner Arbeitsstätte nach einer Internetabfrage in "map24" ca. 16,7km entfernt wohnhaft und kann grundsätzlich das auf der überwiegenden Strecke verkehrende öffentliche Verkehrsmittel auch aufgrund der gleitenden Dienstzeit benützen. In einer als "Nachtrag" bezeichneten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das…
…einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs…
…überwiegenden Arbeitstagen zumutbar, mit dem Auto zum Bahnhof Bruck an der Leitha (weniger als die halbe Strecke - über die Autobahn nur 4 km und 4 Minuten länger als zum Bahnhof N.) zu fahren und von dort aus die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Das Finanzamt berücksichtigte…
…im Sinne des Art 233 Buchstabe a iVm Art 234 Abs 2 ZK-DVO abgegeben, weil eine solche Willensäußerung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art 233 Buchstabe a ZK-DVO erst durch das "Benutzen des grünen Ausgangs" abgegeben werde. Durch das Wort "Ausgang" werde klargestellt…
…den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO (Formen konkludenter Willensäußerung, darunter gemäß Art 233 Abs 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO bei Befördern der Waren bis zur Zollstelle ..... durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", .... .) abgegeben werden…
…0319; 24.9.2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien (621 BlgNR XVII. GP, 75) ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (ebenso Doralt, EStG 13 , § 16…
…betreffend die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge Folgendes: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und…
…Die berufungswerbende GmbH hat ihren Sitz in E.. Sie beschäftigt u.a. zahlreiche Außendienstmitarbeiter (Verkaufsberater), die arbeitgebereigene Pkws benutzen, welche sie auch privat verwenden dürfen. Bei der Berechnung der Lohnabgaben wird jeweils der halbe Sachbezugswert angesetzt. Im Zuge der GPLA-Prüfung wurden hinsichtlich mehrerer Mitarbeiter…
…als Zeitungszustellerin entfallenden tatsächlichen Kosten ermittelt? In welcher Höhe wurde dabei ein - auszuscheidender - Privatanteil berücksichtigt? Welche Kosten wurden somit dem Ehegatten für die Benützung des Kraftfahrzeuges in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich ersetzt? Es möge ein Nachweis darüber erbracht werden, dass eine (anteilige) Kostentragung…
…richtig, dass die Entfernung Wohnung -Arbeitsstätte unter 20 Kilometer liege (18 Kilometer). Es sei aber nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da er im Außendienst sei. Solle er mit dem Bus ins Büro fahren und wenn er dann zu einem Kunden in R. müsse…
…j Ende Oktober 2009 nach wie vor innehatte, wurde doch der Besitz bzw. die Verwendung eines anderen Fahrzeuges oder etwa die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln/Werksverkehr zur privaten Mobilität bzw. Erreichen der Arbeitsstätte im gesamten Verfahrensverlauf nicht behauptet. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen…
…km betragen würde. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne nicht benützt werden, da zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei. Die Regelarbeitszeit würde trotz Gleitzeit 06:30 Uhr bis 15:15 Uhr betragen. Mit Einkommensteuerbescheiden 2006, 2007 und 2008…
…zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge ("kleines Pendlerpauschale") gestaffelt nach der Entfernung berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…2006 beantragte sie das "große" Pendlerpauschale (von 2.664 €) mit der Begründung, die Benützung eines Massenverkehrsmittels für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zumutbar gewesen, weil sie für die 68 km lange einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als zweieinhalb Stunden…