Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0306-G/05
private Benützung firmeneigener Fahrzeuge durch Gesellschaftergeschäftsführer als Sachbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-G/05vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der A-GmbH,
vertreten durch Steuer-Beratung G-GmbH, vom 30. Dezember 1998 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
15. Dezember 1998 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Zeitraum 1993 bis 1997
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Steiermark vom 14.1.2002, GZ RV 425/1-9/00, wurde mit
VwGH-Erkenntnis vom 31.3.2005, 2002/15/0029, wegen Rechtswidrigkeit Ihres
Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hat die an die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen als
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beurteilt, weil an der
Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den
Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach
Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates
dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal (das bereits durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt
wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird)
sachbezogen kein Zweifel besteht. Daran können auch die
Beschwerdeausführungen, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer
S sen. nur Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe, für die er auch
selbst eine Sekretärin beschäftigt gehabt habe, nichts
ändern.
Bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 (und
darin näher dargelegter Sachbezugswerte samt entsprechenden
Nachweiserfordernissen etwa hinsichtlich einer "eingeschränkten privaten
Nutzung") hat der VwGH jedoch ausgesprochen, dass die Finanzlandesdirektion
für Steiermark die Rechtslage verkannt habe, weil diese zu § 15 Abs. 2
EStG 1988 ergangene Verordnung in § 4 nur die Privatnutzung des
"arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges regelt und demnach in § 4 Abs. 1 auch
nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den
"Arbeitnehmer" ansprechen würde. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind
vielmehr - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen
Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen.
Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen der insoweit
gegebenen Unteilbarkeit des Spruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes vom VwGH gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurde das Finanzamt vom UFS
beauftragt, den Wert der privaten Nutzung der firmeneigenen Fahrzeuge zu
ermitteln. Auf der Basis der dem UFS durch das Finanzamt am 4.8.2006
übermittelten Ergebnisse wird das Verfahren nun fortgesetzt. Hinsichtlich
der sachverhaltsbezogenen Entscheidungsgrundlagen wird auf die Darstellungen in
der durch den VwGH aufgehobenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Steiermark vom 14.1.2002, GZ. RV 425/1-9/00, verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes gibt die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 6.2.2006 Folgendes bekannt:
Zu S jun.:
Hinsichtlich S jun. werde das Berufungsbegehren auf den
strittigen Punkt "Schätzung der Höhe des Wertes der eingeräumten
Pkw-Privatnutzung" eingeschränkt. Es seien keine Fahrtenbücher
geführt worden, die Fahrzeuge auch für Fahrten vom Wohnsitz zur
Betriebsstätte benützt worden und Herr Ing. S habe auch ein Privatauto
zur Verfügung gehabt. Bis 1995 sei dem Geschäftsführer privat ein
Vw Golf und im Zeitraum 1995 bis 1998 ein Fiat Bravo zur Verfügung
gestanden. Aus dem zeitlichen Einsatz des Geschäftsführers für
das Unternehmen von ca. 49 Wochen pro Jahr, dem Umstand, dass Urlaube so gut wie
nie mit Verwendung des Kfz gemacht worden seien, dem Vorhandensein des privaten
Zweitautos sowie unter Berücksichtigung, dass auch die Fahrten vom Wohnsitz
zur Betriebsstätte betriebliche Fahrten darstellen würden, ergebe sich
schlüssig die Konsequenz, dass die private Fahrleistung jedenfalls unter
6.000 km liegen würde. Es werde dem Ansatz des sich daraus ergebenden
Vorteils vereinfachend auf dem Schätzungswege mit den sich aus der
"Sachbezugs-VO" abgeleiteten halben Sachbezugswert zugestimmt, der wohl auch den
tatsächlichen Kosten für die geringe Privatnutzung entsprechen
würde.
Zu S sen.:
Die Berufung werde in allen Punkten aufrechterhalten. Herr
S sen. verwende das Fahrzeug unter 6.000 km jährlich für private
Zwecke. Beachtenswert und diese Behauptung untermauernd sei, dass er in einem
Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2005) eine Gesamtkilometerleistung von
bloß ca. 120.000 km mit dem Fahrzeug erreicht habe. Das entspreche einer
jährlichen Gesamtkilometerleistung von weniger als 9.500 km. Im Zeitraum
1993 bis 1997 sei Herrn S sen. für private Fahrten ein VW Golf zur
Verfügung gestanden. In Anbetracht des Falles, dass die
Geschäftsführerbezüge von S sen. dem Grunde nach DB- und
DZ-pflichtig sein sollten, würden sie einen im Schätzungsweg nach der
"Sachbezugs-VO" ermittelten halben Sachbezugswert als Vorteil aus der
Kfz-Privatnutzung ansetzen, der wohl auch den tatsächlichen Kosten
entsprechen würde.
Strittig ist nach Einschränkung des Berufungsbegehrens
die DB- und DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge für den
Senior-Geschäftsführer und der Ansatz der Werte für die
Privatnutzung von firmeneigenen Fahrzeugen beider Geschäftsführer. Was
den Vorschlag der Berufungswerberin betrifft, einen im Schätzungsweg nach
der "Sachbezugs-VO" ermittelten halben Sachbezugswert als Vorteil aus der
Kfz-Privatnutzung anzusetzen, hat das Finanzamt zwar keine Stellungnahme
abgegeben, aber auch keine anderen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Auf Grund
des Vorbringens der Berufungswerberin in der oben wiedergegeben
Vorhaltsbeantwortung kann im konkreten Fall, auch aus
verwaltungsökonomischen Gründen, auf exakten Zahlen basierende
Schätzungsergebnisse verzichtet werden, weswegen die Bemessungsgrundlage
für den DB und den DZ in den Jahren 1994 um ATS 42.000 und 1995 bis 1997 um
je ATS 84.000, also den halben Sachbezugswert laut § 4 der Verordnung
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge vermindert
wird (s. Berechnungsblatt).
Was die DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge für den
Senior-Geschäftsführer betrifft, hat das Finanzamt dem Begehren der
Berufungswerberin in seiner Berufungsvorentscheidung stattgegeben; die damals
für die Berufungsentscheidung zuständige Finanzlandesdirektion
für Steiermark ist allerdings wiederum von der DB- und DZ-Pflicht der
Bezüge ausgegangen. Diese Rechtsansicht wurde durch den VwGH in seinem den
Bescheid der Finanzlandesdirektion wegen der Anwendung der Sachbezugsverordnung
aufhebenden Erkenntnis bestätigt. Nachdem im fortgesetzten Verfahren nichts
vorgebracht wurde, was zu einer anderen Beurteilung in diesem Zusammenhang
geführt hätte, genügt der Hinweis auf die durch den VwGH in
diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsmeinung, der sich der UFS hiermit
anschließt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
Dezember 2006
Berechnungsblatt
Darstellung der Verminderung des DB und DZ auf Grund des
Ansatzes des halben anstatt des vollen Sachbezugswertes der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für die private Benützung firmeneigener
Fahrzeuge durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer: Im Jahr
1994 wurden lt. Beilage zum Bericht des Prüfers lediglich an den
Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge ausbezahlt.
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Jahr
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halber Sachbezugswert Kfz
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DB
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DZ
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1994
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ATS 42.000 (nur für
Sen)
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4,5% (ATS 1.890,00)
|
0,40% (ATS 168,00)
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1995
|
ATS 84.000 (für Sen und
Jun)
|
4,5% (ATS 3.780,00)
|
0,53% (ATS 445,20)
|
1996
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ATS 84.000 (für Sen und
Jun)
|
4,5% (ATS 3.780,00)
|
0,53% (ATS 445,20)
|
1997
|
ATS 84.000 (für Sen und
Jun)
|
4,5% (ATS 3.780,00)
|
0,53% (ATS 445,20)
|
Summe
|
ATS 294.000,00
€
21.365,81
|
ATS 13.230,00
€
961,46
|
ATS 1.503,60
€
109,27
Daraus
ergibt sich folgende Nachforderung:
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Nachforderung
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DB
|
DZ
|
lt. dem angefochtenen Bescheid
|
ATS 889.288,00
€
64.627,08
|
ATS 104.485,00
€
7.593,22
|
lt. Berufungsentscheidung des UFS
|
ATS 876.058,00
€
63.665,62
|
ATS 102.981,40
€
7.483,95
Durch die Umrechnung von ATS in € kann es zu
Umrechnungs- bzw. Rundungsdifferenzen kommen.
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-G/05
- Stammnummer
- 25523
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF