…Studium ihrer Tochter an der Webster Universität Wien nicht gegeben sei. Die Bw. hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist zu diesem Vorhalt nicht geäußert. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des…
…an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Nach § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes…
…für auswärtige Berufsausbildung betreffend eines Studiums der Molekularbiologie in London zusteht. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung, weil dieses Studium an der Universität Wien (mit vergleichbaren Lehrinhalten) inskribiert werden könne. Die diesbezüglichen Veranlagungsbescheide begründete das Finanzamt wie folgt: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes…
…auf das geplante weitere Studium an einer amerikanischen Universität für das Fach "Internationale Beziehungen" vorzubereiten. Um nach der High School in den USA studieren zu können, habe ihre Tochter erfolgreich die dafür vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt. Dieser Umstand beweise die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ihrer auswärtigen Berufsausbildung…
…mit einer deutschsprachigen (allenfalls an der Wiener Fachhochschule) auszugehen. Gem. § 34 (8) EStG 1988 idgF gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines…
…sondern nur an sehr wenigen Schulen in Niederösterreich mit sportlichem Schwerpunkt." Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 13. 4. 2010 die Berufung mit folgender, sehr ausführlicher Begründung ab: "Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann…
…Abs 8 EStG 1988 gelten "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "110 Euro" [1.500 S] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." Diese Bestimmung…
…zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 34 Abs. 8 leg. cit. gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…
…ein Vorlesungsverzeichnis für "Biologische Chemie" an der Universität Wien, nach mittels E-Mail vom 6.10.2010 eine Inskriptionsbestätigung für das 7. Semester "Biologie-Chemische Fachrichtung". Über die Berufung wurde erwogen: § 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des…
…den USA nicht nur die Fremdsprache als Arbeitssprache sei, sondern vor allem das Studium an der High School, welches sie für das beabsichtigte, weitere Studium an einer amerikanischen Universität für das Fach "Internationale Beziehungen" vorbereiten solle. Um nach der High School in den USA studieren…
…aus dem hervorgeht, dass es mehrere internationale Schulen in A gibt. Wie aus der Homepage der Y School hervorgeht, werden an dieser Schule Kinder im Alter von 4 bis 13 Jahren unterrichtet. Die Frage nach einem Abschluss, der zu einem internationalen Universitätsstudium berechtigt, kann somit…
…für die zu beurteilende Frage nicht ausschlaggebend. In zwei Telefonaten legte der Bw. neuerlich seinen Standpunkt dar und verzichtete gleichzeitig auf die Aufrechterhaltung der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes…
…Bw.) unter anderem jeweils den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes, die an der HLF Krems erfolge. Das Finanzamt versagte den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 jeweils mit folgender Begründung: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche…
…Abs 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt und soll höhere…
…Indikator für ein unterschiedliches Bildungsangebot. Das Vorbringen des Bw. vermittle den Eindruck, dass die FU B. und die J.H. vor allem aus Reputationsgründen ausgewählt worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes…
…zu beginnen. Unterschiedliche Studienpläne mögen zwar den Wechsel zwischen den Universitäten erschweren, ändern aber nichts an der Gleichartigkeit der Studien. Rechtlich ist auszuführen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im…
…2004 und 2005 wurde den Anträgen nicht Folge gegeben mit der Begründung, Aufwendungen eines Kindes für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, was hier der Fall sei. In den Berufungen gegen…
…das zuständige Finanzamt eine Kürzung der Werbungskosten auf den Betrag von 10.692,-- ATS vor. Begründend wurde ausgeführt, dass das Studium "Master of Business Administration" an der International University in Wien absolviert werden hätte können. Es hätten daher nur die beantragten Aufwendungen für Lernunterlagen, Büromaterial…
…Dies würde für den einjährigen Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom August 2005 bis Juli 2006 einen gesamten Freibetrag von 1.320,00 € ergeben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden…
…2004 das Studium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften (laut Inskriptionsbestätigungen) an der Universität U begonnen. Im Zeitpunkt des Beginnes des Studiums der Kinder des Bw. (2000 und 2004) habe sich laut dessen Angaben der Familienwohnsitz in Wien befunden. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…