Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0751-L/03
Aus- bzw. Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem postgradualem Studium im Ausland (MBA) als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0751-L/03vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Werbungskostenbegriff ist die Untersuchung hinsichtlich Notwendigkeit und Angemessenheit nicht zugänglich. Es genügt ein objektiver Zusammenhang. Aus- bzw. Fortbildungskosten (auch wenn im Ausland) im Zusammenhang mit einer konkret ausgeübten Tätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 16. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2001 (in ATS)
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2001 (in EUR)
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Werbungskosten
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129.836,00
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9.435,55
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Einkommen
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659.000,00
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47.891,40
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Einkommensteuer
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223.374,20
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16.233,24
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anrechenbare
Lohnsteuer
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321.660,10
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23.375,96
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner
Steuererklärung für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung)
Werbungskosten in Höhe von 129.835,65 ATS für ein postgraduales
Studium in Toronto (MBA) geltend.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
2. Juli 2003 ersuchte das zuständige Finanzamt um Angaben, warum
dieses Studium in Toronto und nicht in Österreich absolviert worden sei.
Weiters wurde um eine Darstellung des Studienablaufes (Tagesprogramm, Lehrplan,
..) ersucht.
Im Antwortschreiben vom 1. Juli 2003 gab der Bw.
bekannt, dass es die berufliche Tätigkeit als Softwareberater erfordere,
über die neuesten Entwicklungen der EDV-Branche ständig am laufenden
zu sein. Die Rotman School of Management würde gerade im Bereich e-commerce
und Technology Strategie ein weitreichendes Spektrum an Lehrveranstaltungen
anbieten, welche in österreichischen MBA-Programmen nicht vorhanden seien.
Der nordamerikanische Raum sei auf diesem Gebiet weiter fortgeschritten als der
europäische Raum. Österreichische MBA-Programme würden vor allem
im Bereich von allgemeinen Managementaufgaben die Schwerpunkte setzen,
würden aber keine EDV-spezifischen Programme anbieten, welche zur
beruflichen Fortbildung des Bw. beitragen könnten. Zum Tagesablauf
wurde angegeben, dass es neben den fix vorgegebenen Kursen, noch Besprechungen
für Gruppenarbeiten gebe. Pro Woche seien dies durchschnittlich 3
Besprechungen zu je 4 Stunden. Die angeführten Werbungskosten
würden sich aus Anmeldungskosten für die University of Toronto,
Visakosten, Flug- und Mietkosten, Büromaterial zusammensetzen und
würden in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Studium
stehen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 nahm das
zuständige Finanzamt eine Kürzung der Werbungskosten auf den Betrag
von 10.692,-- ATS vor. Begründend wurde ausgeführt, dass
das Studium "Master of Business Administration" an der International
University in Wien absolviert werden hätte können. Es hätten
daher nur die beantragten Aufwendungen für Lernunterlagen,
Büromaterial, Notebook sowie die Universitätsgebühren angerechnet
werden können, nicht jedoch die Kosten für Flug, Miete, Strom
usw..
Mit Schreiben vom 23. September 2003 wurde
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2001 erhoben. Es werde beantragt, die
Werbungskosten für notwendige berufliche Weiterbildung in Höhe von
129.835,65 ATS festzusetzen. Das Studium in Toronto würde
Lerninhalte bieten, welche von MBA-Programmen in Österreich nicht angeboten
würden. Das Studium sei weiters zur Gänze in englischer Sprache
durchgeführt worden. Aus diesen Gründen würde auch ein
Austauschprogramm mit der J.K. Universität Linz
bestehen. Durch die Zusammenarbeit mit der "Innovations
Foundation" hätte der Bw. viele neue Entwicklungen im Bereich
e-commerce und m-commerce kennen lernen können. Neben den
Lerninhalten hätte sich das Studium in Toronto auch dadurch von einem
Studium in Österreich unterschieden, dass alle Arbeiten in englischer
Sprache abgehalten worden seien. Österreichische MBA-Programme würden
viele Lerninhalte und Möglichkeiten der sprachlichen Weiterbildung eines
Studiums in Toronto nicht bieten. In diesem Auslandstudium würden
Lerninhalte vermittelt, welche an einer österreichischen Universität
nicht angeboten würden. Weiters wurde in dieser Berufungsschrift
noch auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen; für den Zeitraum des
Auslandstudiums würde der Freibetrag
gem. 34 Abs. 8 EStG 1988 zustehen. Ein weiterer
Hinweis betraf den § 16 EStG 1988. Zu den Werbungskosten
würden auch beruflich veranlasste Reisen im Zusammenhang mit der
Berufsfortbildung gehören. Durch das Studium in Toronto sei kein
Mehraufwand im Vergleich zu einem MBA-Studium in Österreich entstanden.
Studien für "Master of Business Administration" würden in
Österreich hohe Studiengebühren verursachen (z.B. "MBA"
der International University Vienna rund 17.000,-- €). Die
Gesamtkosten der Fortbildung hätten ca. 12.500,-- € betragen,
wobei aufgrund des Zu- und Abflussprinzips im Kalenderjahr 2001
129.835,65 ATS (9.435,53 €) anzusetzen seien. Diesem
Antwortschreiben wurde auch ein Schreiben des jetzigen Arbeitgebers
übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass der Bw. als Mitarbeiter
eingestellt worden sei, weil er ein Postgraduales Studium an der Rotman School
of Management der Universität Toronto absolviert hätte. Die dort
erworbenen Kenntnisse in den Bereichen Online Shopping, Online Community
Strategien, Privacy und Security im Internet, Permission Marketing und
Auswirkungen des Tipping Points seien für das Unternehmen wichtig um die
Wettbewerbsposition zu sichern bzw. auszubauen. Der Bw. hätte durch sein
Studium in Kanada genau den Anforderungen entsprochen. Nur mit einem Studium in
Österreich hätte der Bw. nicht dem Anforderungsprofil entsprochen und
wäre somit nicht für die Position gegenüber mehreren Bewerbern
aufgenommen worden.
Mit Datum 2. Dezember 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem nunmehr zuständigen unabhängigen
Berufungssenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der zuständige Referent stellt nochmals Fragen
hinsichtlich der Tätigkeit des Bw., nämlich ob die derzeitige
Tätigkeit mit der Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber
vergleichbar sei?
Der Bw. gab zur Antwort, dass er in beiden Firmen als
Softwareberater in einem internationalen Umfeld tätig sei. Die
Tätigkeitsbereiche würden methodisches Vorgehen in den
Entscheidungsfindungsprozessen, Verhandlungen mit dem Management von
Tochterunternehmen, strategische Ausrichtung von Systemen und Technologien
umfassen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, sei es
notwendig gewesen, sich ständig weiterzubilden. Mit August 2001 sei
das Arbeitsverhältnis mit der Firma A beendet worden (Beginn des Studiums).
Bei dieser Firma sei er als Softwareberater tätig gewesen. Bei der jetzigen
Firma sei der Bw. ebenfalls als Softwareberater tätig. Die Aufgaben seien
gleich wie bei der vorigen Firma. Das MBA-Studium hätte zur
Ergänzung und Vertiefung des Erst-Studiums (BWL) gedient. Die Voraussetzung
für ein MBA-Studium sei die erfolgreiche Absolvierung eines
Betriebswirtschaftsstudiums und stelle somit ein Aufbaustudium dar. Das Studium
würde zum Erhalt und zur Sicherung der Einkunftsquelle dienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Bw. hat allerdings Kosten für ein eigenes
postgraduales Studium beantragt. Er hat vor diesem Studium ein Studium in
Österreich absolviert und war (und ist) bereits berufstätig. Die
Anerkennung von Ausbildungskosten unter dem Titel Außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ist demnach nicht
möglich.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist der
§ 16 EStG 1988
maßgeblich. Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Ab dem Jahr 2000
sind gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen, dem Werbungskostenbegriff zuzuordnen.
Aufwendungen für
Nächtigung sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
zu berücksichtigen.
Das zuständige Finanzamt begründete die
Aberkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen
Ausbildung damit, dass ein derartiges Studium auch in Österreich
möglich gewesen wäre. Die Beurteilung einer Notwendigkeit ist aber im
Sinne des § 16 EStG 1988 nicht vorzunehmen (diese
gehört in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen des
§ 34 EStG 1988). Wie schon oben erwähnt, sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Vergleichsweise definiert
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 die Betriebsausgaben als
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Grundsätzlich besteht eine Gleichbehandlung zwischen den Begriffen
Werbungskosten und Betriebsausgaben. Die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nicht erforderlich. Unter
Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es also nicht möglich, dem
Bw. vorzuschreiben, wie (und wo) er seine Aufwendungen einsetzt.
Werbungskosten können auch dann vorliegen, wenn die entsprechenden
Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen (vorweggenommene
bzw. vorab entstandene Werbungskosten). Seit dem StRefG 2000 (BGBl I
1999/106) sind auch Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem
ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen,
abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des
Bw.. Da der Bw. bereits ein ordentliches Universitätsstudium (BWL)
absolviert hat, ist die hier streitgegenständliche Bildungsmaßnahme
als Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zu verstehen. Auch wenn
der Bw. das Dienstverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber
aufgegeben hat, um diese Bildungsmaßnahme zu tätigen, ändert
dies nicht an dem Werbungskostencharakter der Bildungsmaßnahme. Der Bw.
hat dadurch sein bereits vorhandenes Wissen vertieft bzw. ausgebaut. Für
die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Studium war ein
Wirtschaftsstudium Voraussetzung. Zusammenfassend ist also festzuhalten,
dass möglicherweise eine ähnliche Fortbildung auch in Österreich
absolviert hätte werden können, doch ist dem Werbungskostenbegriff
kein Notwendigkeitserfordernis zu entnehmen. Auch eine
Angemessenheitsprüfung ist nur im Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)
vorgesehen.
Da die Ausgaben für die Kanadische Krankenversicherung
in Höhe von 6.532,50 ATS Voraussetzung für das Studium in Kanada
waren, sind auch diese dem Werbungskostenbegriff zuzuordnen.
Aufgrund der Studieninhalte und der
Tätigkeitsbeschreibung des Bw. liegen im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme jedenfalls Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vor (ein objektiver
Zusammenhang genügt), sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0751-L/03
- Stammnummer
- 11972
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF