…Wien, Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 28. August 2002, als Grad der Behinderung für die Zeit ab April 1997 50 v.H. (Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung) fest. Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat…
…und rechtfertige jedenfalls die Anerkennung als Aufwendungen, welche unter die 50 % Regelung fielen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat daraufhin der Bw einen Vorhalt folgenden Inhaltes: " Die Überreichung von Aufmerksamkeiten an Kunden und Geschäftspartner in Form von Flaschenweinen, Bonbonnieren, Sekt etc…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer DI Christoph Bauer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des…
…Sohn der Bw. sich seit 9.6.2010 in ambulanter Betreuung und Behandlung befinde. Als Diagnosen wurden angeführt: Einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Verdacht auf Artikulationsstörung. Das Kind sei wegen seiner Krankheit in vielen Lebensbereichen sehr beeinträchtigt und brauche viel Unterstützung bzw. Anleitung von der…
…der Hand, nachdem Sie entgegen Ihren mündlichen Äußerungen in Ihrem Bescheid eine Strafe ausgesprochen haben. Durch Ihre vorangegangene Vorgangsweise habe ich dem erhaltenen Bescheid nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und diesen zu spät beachtet. Bei mir handelt es sich daher um ein Versehen, jedoch um…
…einzustehen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0109; Ritz, a.a.O., § 303 Tz 26). Verschulden bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlicher Fähigkeit gefordert werden kann (§ 1297 ABGB) (Stoll, a.a.O., § 303…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 26.6.2002 betreffend Abweisung der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1/96 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung…
…dass das Kind spezieller Unterstützung bedarf, insbesondere müssen Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten immer im Zusammenhang mit der Augenerkrankung gesehen werden. Eine psychologische Testung betreffend die Schulreife zeigte erhöhte Werte in den Bereichen Aufmerksamkeitsdefizite und Hyperaktivität. Auf Grund der komplexen Problematik, die sich aus der Sehbehinderung ergibt…
…auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, mit folgender Begründung: "Bereits im Jahr 2005 wurde bei R.X eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert, die sich im Laufe der Jahre 2006 und 2007 zunehmend verstärkte…
…werden. Dies können zB ein Kalender, eine Flasche Wein, ein Geschenkkorb, also kleine Aufmerksamkeiten oder Annehmlichkeiten sein. Da grundsätzlich der Erhalt von Sachbezügen (Sachzuwendungen) Arbeitslohn darstellt, und nur dann nicht als geldwerter Vorteil eingestuft wird, wenn die Zuwendung lediglich den Charakter einer bloßen Annehmlichkeit hat…
…Bw. zu Gute zu halten, dass nach den Feststellungen des Finanzamtes eine Verletzung der Gebührenvorschriften erstmalig erfolgt ist. War somit das Erkennen der Gebührenpflicht den Gebührenschuldnern zumindest ab der Veröffentlichung des VwGH- Erkenntnisses bei gebotener Aufmerksamkeit zuzumuten, kam es aber trotzdem zu keiner Gebührenentrichtung (Gebührenanzeige)…
…steht (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114, mwN) und es daher nicht darauf ankommt, ob die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit mit Hilfe der bereits vorliegenden Unterlagen, die in Rede stehenden Umstände hätte feststellen können (vgl. VwGH 10.8.2005, 2005/13/0082, und…
…sollen. Ein Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht…
"Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener…
…die Sportwette den Tatbestand eines Glücksspieles im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nicht erfülle und begründete dies wie folgt: "Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt…
…die Sportwette den Tatbestand eines Glücksspieles im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nicht erfülle und begründete dies wie folgt: "Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt…
…die Sportwette den Tatbestand eines Glücksspieles im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nicht erfülle und begründete dies wie folgt: "Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt…
…die Sportwette den Tatbestand eines Glücksspieles im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nicht erfülle und begründete dies wie folgt: "Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt…
…die Sportwette den Tatbestand eines Glücksspieles im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nicht erfülle und begründete dies wie folgt: "Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt…
…In dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 25. August 2008 führte die Bw. aus, dass es ihrer Aufmerksamkeit keineswegs entgangen sei, die offene Gebühr in Höhe von € 13,20 zu bezahlen. Da sich die Bw. jedoch für das Amt eines Schöffen bzw. Geschworenen nicht beworben habe…