Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0158-W/05
Wiedereinsetzungsantrag, wobei behauptet wird, dem Bescheid sei nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0158-W/05vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen GH, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Dezember 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Juni 2005,
SN 2001/00000-001, betreffend Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsantrages
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 hat das Finanzamt Baden
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling
vom 12. Juli 2005 gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Dezember 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
"Offenbar haben Sie meine Beschwerde unzureichend gelesen.
Die dort angegebene Begründung liegt in Ihren widersprüchlichen
Charakter. Während Sie mich während unserer persönlichen
Besprechung nämlich glaubend machen wollten die Angelegenheit sei auf Grund
meiner Vorsprache erledigt, haben Sie in der Folge einen anders lautenden
Bescheid ausgestellt. Dies war für mich sowohl unvorhersehbar, als auch
unabwendbar, weil ich auf Ihre Handlungsweise keinen Einfluss habe. Der mir
dadurch entstandene Rechtsnachteil liegt auf der Hand, nachdem Sie entgegen
Ihren mündlichen Äußerungen in Ihrem Bescheid eine Strafe
ausgesprochen haben. Durch Ihre vorangegangene Vorgangsweise habe ich dem
erhaltenen Bescheid nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und diesen zu
spät beachtet. Bei mir handelt es sich daher um ein Versehen, jedoch um ein
Versehen minderen Grades. Schon daher ist meinem Wiedereinsetzungsantrag
stattzugeben. Sie aber haben einen Bescheid wider besseren Wissens ausgestellt,
was möglicherweise ein strafrechtliches Delikt darstellt. Schon weil Sie
den Bescheid gar nicht ausstellen hätten dürfen, ist dem
Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, oder aber der Bescheid von Amts wegen
aufzuheben."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß
Abs. 2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach
Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die
Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch
zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Gemäß
Abs. 3 leg.cit. hat der Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist
die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
nachzuholen.
Das Finanzamt Mödling Baden als
Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete mit Bescheid vom
31. März 2003 gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, wobei die
Zustellung des Einleitungsbescheides erst am 3. Jänner 2005 durch
Hinterlegung erfolgte. In einer mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift wurde
für die Rechtfertigung zum Strafverfahren eine Frist bis
31. Jänner 2005 vereinbart. Am 7. Februar 2005 sprach der Bf.
persönlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz des Finanzamtes
Baden Mödling vor und ersuchte um weitere Fristerstreckung bis
28. Februar 2005. Am 15. März sprach der Bf. wieder bei der
Finanzstrafbehörde persönlich vor und gab seine Stellungnahme unter
anderem zu dem gegenständlichen Strafverfahren SN 2002/00000-001 ab. Da
dieser Stellungnahme seitens der Finanzstrafbehörde nicht gefolgt wurde,
wurde das Strafverfahren mit Strafverfügung vom 7. April 2005
abgeschlossen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 20. April 2005
beim Postamt St. Pölten.
Am 1. Juni 2005 wurde per Fax gegen die
Strafverfügung Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde durch
Zurückweisungsbescheid vom 10 Juni 2005 als verspätet eingebracht
zurückgewiesen. Dagegen wurde am 12. Juni 2005 Beschwerde erhoben,
welche mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
31. März 2006, GZ. FSRV/0106-W/05 als unbegründet abgewiesen
wurde.
In der Beschwerde vom 12. Juli 2005 wurde gleichzeitig
der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Bf. mit
Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7. April 2005 der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde dem Bf. am 20. April
2005 beim Postamt St. Pölten durch Hinterlegung zugestellt. Die
Strafentscheidung ist daher mit Ablauf des 20. Mai 2005 in Rechtskraft
erwachsen.
Der Wiedereinsetzungswerber hat in seinem Antrag glaubhaft
zu machen, dass zwischen dem Ereignis, das ihn an der Wahrnehmung der Frist
hinderte, und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Das
Ereignis, das den Antragsteller an der Wahrnehmung der Frist hinderte, muss im
Wiedereinsetzungsantrag genau umschrieben werden. Der Antragsteller hat nicht
nur das hindernde Ereignis, sondern auch den Umstand, dass ihn an dessen
Eintritt kein Verschulden trifft, glaubhaft zu machen (VwGH 2.5.1956,
2325/55).
Inhaltliche Mängel eines Wiedereinsetzungsantrages
sind im Bereich des Finanzstrafverfahrens nicht verbesserungsfähig. Ein
Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen, wenn der Einschreiter
nicht legitimiert, der Antrag verspätet oder inhaltlich mangelhaft ist
(Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 21 u. 29 zu § 167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §
167).
Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12. Juli 2005
bringt der Bf. lediglich vor, die Behörde hätte die
Strafverfügung gar nicht ausstellen dürfen, da dieser die Argumente
der "Berufung" bereits durch die persönliche Aussprache des Bf. bekannt
gewesen waren und hätte daher die Finanzstrafbehörde die
Strafverfügung wider besseren Wissens ausgestellt.
Gründe, aus denen ersichtlich wäre, dass der Bf.
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die
Rechtsmittelfrist einzuhalten, wurden weder geltend noch glaubhaft gemacht. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz war daher verhalten den
Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Aus dem Vorbringen des Bf., er habe dem erhaltenen Bescheid
nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und diesen zu spät beachtet,
zumal er der Meinung gewesen sei, die Angelegenheit sei auf Grund seiner
Vorsprache erledigt gewesen, ist weder ein unvorhergesehenes noch ein
unabwendbares Ereignis abzuleiten, das den Antragsteller an der Wahrnehmung der
Frist hinderte, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits bei
bloßer oberflächlicher Durchsicht der Strafverfügung aus dem
Spruch derselben der wesentliche Inhalt des Bescheides, nämlich eine
Bestrafung bzw. die Höhe der Strafe ersichtlich war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0158-W/05
- Stammnummer
- 26692
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF