Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0544-G/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Sprachentwicklungsverzögerung sowie psychosozialer Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-G/02vom 13.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei mäßiger bis mittlerer expressiver Sprachentwicklungsverzögerung verbunden mit leichter Aufmerksamkeitsstörung sowie psychosozialer Belastung liegt keine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 26.6.2002 betreffend Abweisung der
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1/96 wie folgt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der
Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung lt. amtsärztlichen
Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.6.2002 nicht
mindestens 50 % betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw) aus, dass laut logopädischer Diagnose
verbunden mit der bisherigen Therapie nur geringe Erfolge erzielt werden
konnten. Es sei auch für die logopädische Betreuung ein nicht
unerheblicher finanzieller Aufwand gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
In der amtsärztlichen Bescheinigung der
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.6.2002 wurde ein Behinderungsgrad
von 30 vH. festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
20.10.2002 wurde nunmehr festgestellt, dass für Bianca ein Grad der
Behinderung von 20 vH gegeben ist.
Dieses Gutachten wurde dem Bw mit Schreiben vom 18.
November 2002 zur Kenntnis gebracht.
Da die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
13. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderunglogopädische BetreuungAufmerksamkeitsstörungpsychosoziale Belastungerheblich behindert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-G/02
- Stammnummer
- 2906
- Gültig
- 13.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF