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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0544-G/02

Erhöhte Familienbeihilfe wegen Sprachentwicklungsverzögerung sowie psychosozialer Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-G/02vom 13.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei mäßiger bis mittlerer expressiver Sprachentwicklungsverzögerung verbunden mit leichter Aufmerksamkeitsstörung sowie psychosozialer Belastung liegt keine erhebliche Behinderung vor.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 26.6.2002 betreffend Abweisung der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1/96 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.   Rechtsbelehrung   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.   Entscheidungsgründe   Das Finanzamt hat die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung lt. amtsärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.6.2002 nicht mindestens 50 % betrage. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw) aus, dass laut logopädischer Diagnose verbunden mit der bisherigen Therapie nur geringe Erfolge erzielt werden konnten. Es sei auch für die logopädische Betreuung ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand gegeben.   Über die Berufung wurde erwogen:   Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.   Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.   Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit muss gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.   Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.   In der amtsärztlichen Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.6.2002 wurde ein Behinderungsgrad von 30 vH. festgestellt.   Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige Finanzsenat ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom 20.10.2002 wurde nunmehr festgestellt, dass für Bianca ein Grad der Behinderung von 20 vH gegeben ist.   Dieses Gutachten wurde dem Bw mit Schreiben vom 18. November 2002 zur Kenntnis gebracht.   Da die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.       Graz, 13. Februar 2003    

Normen und Schlagworte

Erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderunglogopädische BetreuungAufmerksamkeitsstörungpsychosoziale Belastungerheblich behindert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0544-G/02
Stammnummer
2906
Gültig
13.02.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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