Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerden des GYW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, vom 19. April 2005 in der Finanzstrafsache gegen GW wegen Abgabenhinterziehungen…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Feldkirch 4, HR Dr. Richard Tannert, in der Finanzstrafsache gegen MB wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises nach § 39 Abs.1 Z 5 und Abs.2 Außenhandelsgesetz…
…die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Das entscheidende Element einer Aktivlegitimierung zur Erhebung einer derartigen Maßnahmenbeschwerde scheint also zu sein die (bloße) Behauptung des Einschreiters, dass ein solches Ereignis stattgefunden und ihn in seinen Rechten beeinträchtigt habe…
…die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Das entscheidende Element einer Aktivlegitimierung zur Erhebung einer derartigen Maßnahmenbeschwerde scheint also zu sein die (bloße) Behauptung des Einschreiters, dass ein solches Ereignis stattgefunden und ihn in seinen Rechten beeinträchtigt habe…
…gegen nicht ihre eigene Person betreffenden Spruchteile der erstinstanzlichen Entscheidung berufen. Diesbezüglich fehlt den Einschreitern jeweils eine Legitimierung, weshalb die Rechtsmittel insoweit - ergänzend zur Absprache über das von einer Aktivlegitimierung umfasste Parteibegehren - gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen sind. Zur Kritik eines verletzten…
…die inhaltlich ebenfalls als Rechtsmittelbelehrung anzusehen ist, nämlich dass erst nach Zustellung der Zahlungsaufforderung die Aktivlegitimierung zur Einlegung einer Berufung gegeben sei. Für den Beschwerdeführer entstand im Gesamtgefüge dieses Bescheides eine undeutliche Information bezüglich seiner Rechtsmittelmöglichkeiten: während der Festsetzungsbescheid vom 23.5.1997 eine richtige…