…als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24.5.1991 - seien wegen fehlerhafter Adressierung (insbesondere durch die Nennung bereits verstorbener Personen) als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Die am 27.9.1990 abgegebene Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 sei daher…
…07 und vom 3.03.2009, RV/1247-L/08). Die Tatsache sowie die Gründe der unrichtigen Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.02.1997 wurden (u.a.) von der Bw. in der VwGH-Beschwerde vom 12.12.2002 vorgebracht, bei der sie selbst als Beschwerdeführer…
…Vertreter (unter anderem auch) des Berufungswerbers die Tatsache sowie die Gründe der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 (bzw. der angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vorgetragen. Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Berufungswerbers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung…
…Die Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Die Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.02.1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde von der Berufungswerberin selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die sie am 12.12.2002 beim VwGH als eine der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Kaufvertrag vom 4. September 1998 jeweils einen Hälfteanteil landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der KG E im Ausmaß von 9848 m2. Am 4. August 2000 erließ das Finanzamt einen an "(Name des Bw.) und Mitbes" adressierten Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1999 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung), wobei der…
…als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24.5.1991 - seien wegen fehlerhafter Adressierung (insbesondere durch die Nennung bereits verstorbener Personen) als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Die am 27.9.1990 abgegebene Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 sei daher…
…die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die dieser am 12. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof als einer der Mitgesellschafter der Mitgesellschaft zu Zl. 2002/13/0224 eingebracht hat. Da die Frist des …
…der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde vom Bw. selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter eingebracht hat. Die Frist des § 303 Abs. 2 BAO beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrunds…
…Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 (Einkünfte) wurde vom Bw. selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 (Einkünfte) wurde von der Bw. selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…stehen die einen Spruchbestandteil darstellende Adressierung und der restliche Spruch in jedem der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille in Widerspruch: Der Ausspruch des Unterbleibens der Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO impliziert die Nichtexistenz des angeführten Bescheidadressaten…
…der für Feststellungsbescheide nach § 188 BAO unabdingbaren Einheitlichkeit, sodass auch den beiden an die ehemaligen Gesellschafter der KEG am 22. Februar 2007 ergangenen Erledigungen keine Bescheidwirkung zukommt. Daran ändert auch die Bestimmung des § 191 Abs. 5 BAO nichts, die nicht geeignet ist, eine Adressierung an…
… 191 Abs. 3 BAO, welcher besagt, dass einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO gegen alle wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides gegenüber jenen Personen, gegen die er Kraft der gesetzlichen Anordnung im § 191 Abs. 3 BAO wirken soll, tritt jedoch nur dann ein…
…Neuerungen betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung begründeten Wiederaufnahmeantrag nicht früher zu laufen beginne als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange und nach außen erkennbar in Erscheinung trete, insbesondere auch nicht früher…
…neue Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht diese rechtswidrige Abänderung gem. § 295 BA0 zu korrigieren. Verjährung: Allgemein weise ich darauf hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden der Verjährung unterliegen und damit den…
…Bw. die wesentlichen Daten nochmals tabellenartig an: | 1991 | Einheitl. und gesonderte Feststellungserklärung für das Jahr 1989 vom 28.März 1991 | 1997 | Wiederaufnahme des Verfahrens 1989 und neuer Feststellungsbescheid vom 10. Febr.1997 | | Berufung gegen diese Bescheide vom 17. April…
…fehlerhaften Adressierung, mangelnder tatsächlicher Zustellung, des fehlenden Hinweises auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO sowie im Falle keiner Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person anzusehen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 295, Rz 27). Ebenso rechtlich wirkungslos bleibt ein Feststellungsbescheid…
…BAO vorgelegen sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 1989 in der Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom 25.04.1991 zu erlassen sei. Hinsichtlich der Verjährung wird vorgebracht, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der Verjährung unterliegen und damit dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe. Die beantragte…