…Hinweis für Feststellungsbescheide Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Diese Mitglieder sind [A], [B], [C], [D] und [E]. Entscheidungsgründe Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes…
…Es muss aus dem Bescheid eindeutig erkennbar sein, welche Personengesamtheit und welcher Feststellungsgegenstand gemeint sind. Als Adressierung des Feststellungsbescheides kommen etwa in Betracht: "An die Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft ..." (wenn die Miteigentümer im Spruch namentlich genannt sind), "An A, B und C" (wenn die…
…Eine Adressierung an den Geschäftsherren einer atypisch stillen Gesellschaft mit dem Zusatz "& stille Gesellschaft" sei verfehlt, weil es ein derartiges Gebilde nicht gebe. Damit entfalte der so adressierte Bescheid keine Rechtswirksamkeit. Auch hielt das Höchstgericht damals schon fest, dass die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides…
…Eine Adressierung an den Geschäftsherren einer atypisch stillen Gesellschaft mit dem Zusatz "& stille Gesellschaft" sei verfehlt, weil es ein derartiges Gebilde nicht gebe. Damit entfalte der so adressierte Bescheid keine Rechtswirksamkeit. Auch hielt das Höchstgericht damals schon fest, dass die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides…
…189, Tz 21 a (und der dort zitierten Rechtsprechung des BFG) kommen bei einer Miteigentümergemeinschaft im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens als Adressierung des Feststellungsbescheides in Betracht: •"An die Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft ..." (wenn die Miteigentümer im Spruch namentlich genannt sind, •"An A, B…
…als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit Wirkung für alle Beteiligten zu ergehen haben. Bei einer Miteigentümergemeinschaft kommen im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens als Adressierung des Feststellungsbescheides in Betracht •"An die Gemeinschaft der Miteigentümer der…
…als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24.5.1991 - seien wegen fehlerhafter Adressierung (insbesondere durch die Nennung bereits verstorbener Personen) als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Die am 27.9.1990 abgegebene Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 sei daher…
…07 und vom 3.03.2009, RV/1247-L/08). Die Tatsache sowie die Gründe der unrichtigen Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.02.1997 wurden (u.a.) von der Bw. in der VwGH-Beschwerde vom 12.12.2002 vorgebracht, bei der sie selbst als Beschwerdeführer…
…Vertreter (unter anderem auch) des Berufungswerbers die Tatsache sowie die Gründe der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 (bzw. der angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vorgetragen. Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Berufungswerbers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung…
…Die Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Die Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.02.1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde von der Berufungswerberin selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die sie am 12.12.2002 beim VwGH als eine der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …
…Kaufvertrag vom 4. September 1998 jeweils einen Hälfteanteil landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der KG E im Ausmaß von 9848 m2. Am 4. August 2000 erließ das Finanzamt einen an "(Name des Bw.) und Mitbes" adressierten Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1999 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung), wobei der…
…als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit Wirkung für alle Beteiligten zu ergehen haben. Bei einer Miteigentümergemeinschaft kommen im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens als Adressierung des Feststellungsbescheides in Betracht "An die Gemeinschaft der Miteigentümer der…
…als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit Wirkung für alle Beteiligten zu ergehen haben. Bei einer Miteigentümergemeinschaft kommen im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens als Adressierung des Feststellungsbescheides in Betracht "An die Gemeinschaft der Miteigentümer der…
…adressiert waren. Die von der Abgabenbehörde am 18.6.2009 erlassenen (neuen) Feststellungsbescheide, welche bis auf die Adressierung des Bescheides und die Zurechnung der J. betreffenden anteiligen Einkünften an die Verl. nach J. den gleichen Inhalt wie die Feststellungsbescheide vom 7.6.2005 aufwiesen, wurden…
…als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24.5.1991 - seien wegen fehlerhafter Adressierung (insbesondere durch die Nennung bereits verstorbener Personen) als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Die am 27.9.1990 abgegebene Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 sei daher…
…die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurde vom Berufungswerber selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die dieser am 12. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof als einer der Mitgesellschafter der Mitgesellschaft zu Zl. 2002/13/0224 eingebracht hat. Da die Frist des …
…der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 wurde vom Bw. selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter eingebracht hat. Die Frist des § 303 Abs. 2 BAO beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrunds…
…Tatsache (sowie die Gründe) der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 (Einkünfte) wurde vom Bw. selbst bereits in der Beschwerde vorgetragen, die er am 12.12.2002 beim VwGH als einer der Mitgesellschafter zu Zl. 2002/13/0225 eingebracht hat. Die Frist des …