Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4474-W/02
Adressierung und Zustellung von Feststellungsbescheiden bei namhaft gemachtem Bevollmächtigten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4474-W/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Hausgemeinschaft MIT, in W1,
vom 5. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10
vom 13. Juni 2002 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998
bis 2000 entschieden:
Die
Berufungen werden gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Bei der Bw. handelt es sich um eine
Miteigentümergemeinschaft betreffend die Liegenschaft in W1, welche zu
jeweils 50 Prozent WG und CG gehört.
Im Zuge der Schlussbesprechung nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung legte WG die Vereinbarung vom 12.12.1998
vor, welche von beiden Miteigentümern unterzeichnet war. Die Vereinbarung
besagte unter anderem: "........Es wird am
heutigen Tage unwiderruflich vereinbart, dass alle Verfügungen,
Verträge, alle Dispositionen/Erträge/ev. Verkaufserlöse, alle
steuerlichen/rechtlichen Behandlungen, alle Haftungen nur Herrn
WG zustehen......."
Die Bescheide in Folge der Betriebsprüfung betreffend
die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 wurden von der
Finanzbehörde an "MIT , in W2" adressiert.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche
Berufung, welche von WG namens der Hausgemeinschaft MIT eingebracht wurde.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch
ausdrücklich die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu
nennen, an die er ergeht, an die er gerichtet ist (Adressat).
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ordnet für die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind (§ 188 BAO), an, dass in diesem Fall der Bescheid
an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu ergehen hat, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen
sind.
Dieser Feststellungsbescheid hat naturgemäß, da
er eine einheitliche Feststellung in sich schließt, gegen mehrere Personen
zu wirken. Die Wirksamkeit gegenüber der Personenvereinigung ergibt sich
aus ihrer Benennung als Bescheidadressat. Die Wirksamkeit gegenüber den
Gesellschaftern ergibt sich aus § 191 Abs. 3 BAO, welcher besagt, dass
einheitliche Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO gegen alle
wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides gegenüber
jenen Personen, gegen die er Kraft der gesetzlichen Anordnung im § 191 Abs.
3 BAO wirken soll, tritt jedoch nur dann ein, wenn der Bescheid an diese
zugestellt wird oder fiktiv als zugestellt gilt.
Gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO haben die Mitglieder
einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten eine Person aus ihrer Mitte oder
einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber
als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen.
Die Zustellung von Bescheiden in einem
Feststellungsverfahren hat gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO an diese
namhaft gemachte Person zu erfolgen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass ein
Feststellungsbescheid gegenüber einer Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit und gegenüber ihren Mitgliedern nur dann wirksam
wird, wenn er an die Personengemeinschaft als solche adressiert wird und zu
Handen des von ihr namhaft gemachten gemeinsamen Bevollmächtigten
zugestellt wird. Mit dieser Zustellung gilt die Zustellung des Bescheides an
alle Mitglieder als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge im Bescheid
hingewiesen wird. Die Wirksamkeit des Bescheides tritt ein. Wird ein solcher
Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung namhaft gemachten
zugestellt, so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam (Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 2. Auflage, Rz. 8 zu § 101).
Im vorliegenden Fall hat die Hausgemeinschaft MIT durch die
Vorlage der oben angeführten Vereinbarung vom 12.12.1998 WG als gemeinsamen
Bevollmächtigten gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht.
Die Abgabenbehörde hat die Feststellungsbescheide an die
Personengemeinschaft "MIT " gerichtet, jedoch nicht entsprechend den
Bestimmungen des § 101 Abs. 3 BAO zu Handen des von der
Personengemeinschaft namhaft gemachten gemeinsamen Bevollmächtigten WG
adressiert und zugestellt. Die Bescheide sind daher nicht wirksam geworden, und
zwar weder gegenüber der Personenvereinigung noch gegen irgendeinen der
Gesellschafter (Mitglieder). Es handelt sich daher im gegenständlichen Fall
um Nichtbescheide.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere unzulässig, wenn der
angefochtene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht
wirksam geworden ist.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Berufung
gegen nicht wirksame Bescheide, da diese nicht richtig adressiert und zugestellt
worden waren. Die Berufung ist daher unzulässig und als solche
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Hinweis:
Dieser Bescheid wirkt gegenüber allen Beteiligten,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3
lit b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach §
81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Wien, am 28.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidadressatFeststellungsbescheidegemeinsamer BevollmächtigterZustellungWirksamkeit des BescheidesNichtbescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4474-W/02
- Stammnummer
- 11132
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF